Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00049




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt vom 7. Juli bis 30. November 2014 als Chef de Service bei der Y.___ AG (Urk. 6/22 Ziff. 2-3). Am 1. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/21). Bereits am 30. Mai 2014 hatte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2014 gestellt (Urk. 6/20).

    Aufgrund einer Meldung des RAV vom 13. Januar 2015 (Urk. 6/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 16. Januar 2015 (Urk. 6/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2014 für die Dauer von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 20. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/8), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 ab (Urk. 6/9 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. Februar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass nachträglich eingereichte Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es sei erstellt, dass am 7. Januar 2015 insgesamt 8 Arbeitsbemühungen beim RAV eingegangen seien, welche zwischen dem 2. bis 18. Dezember 2014 getätigt worden seien. Diese Arbeitsbemühungen seien fristgerecht eingereicht worden. Hingegen würden die mit der Einsprache am 23. Januar 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherung eingegangenen weiteren vier Suchbemühungen vom Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt. Es liege kein entschuldbarer Grund für das verspätetet Einreichen vor, und damit müssten die in der Kontrollperiode Dezember 2014 insgesamt eingereichten 8 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend betrachtet werden (S. 2 ff. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gelten, sie habe die Unterlagen, aus welchen ersichtlich sei, dass sämtliche Arbeitsbemühungen effektiv im Dezember 2014 getätigt worden seien, bereits im Einspracheverfahren eingereicht. Sie habe ihre Arbeitsbemühungen am 30. Dezember 2014 per A-Post losgeschickt, was im Normalfall auf den 5. Januar 2015 hätte reichen müssen.

    Da sie bereits seit Anfangs Februar 2015 schon wieder eine Anstellung habe, sei wohl ersichtlich, dass sie sehr bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Offensichtlich sei irgendwo, beispielsweise bei der elektronischen Weiterleitung, etwas schief gelaufen (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Dem am 7. Januar 2015 (vgl. Poststempel) beim RAV eingegangen und von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 30. Dezember 2014 unterzeichneten Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Urk. 6/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 insgesamt acht Bewerbungen tätigte. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser acht Arbeitsbemühungen, welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. bis 18. Dezember 2014 tätigte, ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Einspracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen Arbeitsbemühungen, welche die Beschwerdeführerin am 19. und 21. Dezember 2014 tätige (vgl. Urk. 6/8/2-3), verhält, sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

3.2    Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Der verfassungsmässige Beweisanspruch setzt dabei unter anderem voraus, dass Beweismittel nach kantonalem Recht form- und fristgerecht angeboten worden sind (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb; 117 Ia 262 E. 4b). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unabhängigen Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (z.B. BGE 115 Ia 8 E. 3; zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin die Sendung am 30Dezember 2014 zur Post gebracht haben will (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag sie dafür lediglich den Beweis für die am 7. Januar 2015 tatsächlich beim Beschwerdegegner eingegangenen 8 Arbeitsbemühungen zu erbringen. Für die am 19. und am 21. Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemühungen vermag sie keinen Beweis zu bezeichnen oder beizubringen, dass diese vor dem Zeitpunkt der am 20. Januar 2015 erhobenen Einsprache (Urk. 6/8) beim RAV eingegangen sind.

    Ihre Darstellung hat somit, soweit sie die Arbeitsbemühungen vom 19. und 21. Dezember 2014 betrifft, als unbewiesen zu gelten, da sich auch den eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/1-9) kein Poststempel entnehmen lässt, der darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen ebenfalls rechtzeitig der Post aufgegeben hätte. Anderweitige Beweisofferten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.

    Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht (BGE 134 V 315 E. 4.5.3), bezieht sich dieser doch ausschliesslich auf Strafverfahren und gilt vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Zudem hätte die Beschwerdeführerin in dem am 30. Dezember 2014 unterzeichneten und am 7. Januar 2015 beim RAV eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 die Bewerbungen vom 19. und vom 21. Dezember 2014 ohne weiteres auch aufführen können. Aufgrund des Gesagten müssen daher die zwischen dem 19. und 21. Dezember 2014 getätigten Bewerbungen als verspätet beim RAV eigegangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können und die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2014 mit lediglich acht Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

    Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.4) im unteren Bereich auf vier Tage fest. Damit hat er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60730_Unia Zürich_1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchucan