Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00051




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Für X.___, geboren 1971, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 29. Juli 2014 bis zum 28. Juli 2016 (Urk. 6/46).

    Mit Verfügung vom 7. November 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab dem 17Oktober 2014 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er dem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 16. Oktober 2014 ferngeblieben sei (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. November 2014 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 10März 2015 (Urk. 5) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, müssen mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie haben auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).

2.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgen.

    Zu den Kontrollvorschriften zählen auch die Beratungs- und Kontrollgespräche. Nach der Anmeldung muss sich die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und hat sicherzustellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der arbeitslosen Person überprüft. Mit diesem Konzept ist die Kontrollpflicht für die Versicherten persönlicher und wesentlich erleichtert worden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2273 f. Rz 318 f.).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte das auf den 13. Oktober 2014 angesetzte Beratungsgespräch infolge zweier Probetage vom 13. und 14. Oktober 2014 beim Restaurant Y.___, abgesagt und sein persönlicher Berater ihm in den folgenden Tagen den Termin des nächsten Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2014, 16.00 Uhr, nach vergeblichen telefonischen Versuchen per E-Mail mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer jedoch in der Folge - mangels einer rechtzeitigen Kenntnisnahme der Mitteilung - dem Beratungsgespräch vom 16. Oktober 2014 ferngeblieben ist (Urk. 6/15; Beratungsprotokoll, Urk. 6/25; Bestätigung des Restaurants Y.___ vom 16. Oktober 2014, Urk. 3/1).

3.2    Der Beschwerdeführer macht nun in seiner Einsprache und Beschwerde (Urk. 6/3, Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe im fraglichen Zeitraum sein Mobiltelefon verloren gehabt. Zudem habe in dieser Woche auch das Festnetz nicht funktioniert. Am 16. Oktober 2014 sei er nachgewiesenermassen auswärts beim Restaurant Y.___ wegen einer eventuellen Anstellung gewesen und habe daher keinen Zugang zum E-Mail gehabt. Sein Berater, der ihn infolge des Verlustes des Mobiltelefons und des Nichtfunktionierens des Festnetzes am 16. Oktober 2014 per E-Mail kontaktiert habe, habe ihn daher nicht erreichen können. Er sage nicht, der Berater sei schuld. Es sei eine Fehlkommunikation gewesen. Er wäre froh, wenn in Zukunft die Termine früher avisiert würden. Drei Tage seien zu wenig.


4.

4.1    Nach Art. 21 Abs. 1 AIVV war der Beschwerdeführer verpflichtet sicherzustellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden konnte. In der Zeit nach dem 13. Oktober 2014, als der verschobene Beratungstermin neu festgesetzt und dem Versicherten mitgeteilt werden musste und wurde, hätte er somit – nachdem er nach eigenen Angaben weder telefonisch noch über das Mobiltelefon erreichbar war – sicherstellen müssen (zum Beispiel über das E-Mail), dass der persönliche Berater ihn innert Tagesfrist erreichen und er dessen Mitteilungen rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte. Dies hat er jedoch unterlassen, woran allfällige andere von ihm geplante Termine wie jener vom 16. Oktober 2014 beim Restaurant Y.___ nichts ändern. Indem er somit infolge eigenen Verschuldens für den persönlichen Berater während mehrerer Tage nicht erreichbar war und dessen Mitteilungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nahm, hat er die Folgen daraus zu vertreten und es ist von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 16. Oktober 2014 auszugehen.

4.2    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


5.    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des für ein leichtes Verschulden anwendbaren Rahmens, was den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel