Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00057 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 31. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 (Urk. 2, vgl. auch Verfügung vom 11. November 2014 [Urk. 6/25]) zufolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Februar 2015 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
ein Versicherter seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend macht, indem er den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formular „Angaben der versicherten Person“ sowie die weiteren von der Kasse für die Anspruchsbeurteilung verlangten Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vorzulegen hat,
der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
die Kasse dem Versicherten nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt und ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht (Art. 29 Abs. 3 AVIV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit begründete, dass dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/18) eine Frist bis zum 31. Oktober 2014 zur Einreichung der fehlenden Unterlagen (vollständig ausgefülltes Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“, Kopie der Abmeldung bei der letzten Wohngemeinde im Ausland, Kopien der Wohnsitzbescheinigung beziehungsweise Schriftenempfangsschein über die Anmeldung bei der Gemeinde Y.___ und der Gemeinde Z.___, Kopien der einzelnen Lohnabrechnungen von Juli bis November 2013, Kopie des Formulars „Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung“ des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] C.___) angesetzt worden sei und er die erforderlichen Unterlagen nicht bis Fristablauf eingereicht habe, wodurch sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt sei,
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin alle – er habe bestimmt 50 Unterlagen eingereicht - für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendigen Unterlagen erhalten und die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z.___ ebenfalls vorgelegen habe; er sich in Deutschland nicht abgemeldet habe und der Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin telefonisch nie erreichbar gewesen sei (vgl. Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 (Urk. 6/1) beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 6/1), am 28. Oktober 2014 (Dokumenteneingangsdatum: 4. November 2014 [Urk. 6/24]) bei der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2014 ersucht und er sich zufolge Stellenantritts per 10. August 2014 beim RAV abgemeldet hat (Urk. 6/20),
die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 6. August 2014 (Urk. 6/4), 2. September 2014 (Urk. 6/16) und 2. Oktober 2014 (Urk. 6/18) zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte, zuletzt unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. Oktober 2014; der Beschwerdeführer laut den unbestritten gebliebenen Eingangsvermerken am 4. November 2014 (Urk. 6/21-24) und damit nach Ablauf der Frist die Lohnabrechnungen des Restaurants A.___ für die Monate März bis November 2013, die Anmeldebestätigung der Gemeinde Z.___ und die Lohnabrechnung (13. Monatslohn) des Hotels B.___ für das Jahr 2014 eingereicht hat,
die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 infolge Aktenunvollständigkeit mit Verfügung vom 11. November 2014 erfolgte (Urk. 6/25),
vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, ob es infolge einer verspäteten Einreichung von Unterlagen zu einer Verwirkung von Leistungsansprüchen gekommen ist,
dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG um eine Verwirkungsfrist handelt, die weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich ist (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG),
nach der Rechtsprechung die Verwirkungsfolge auch dann eintritt, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt, wobei dies jedoch nur gilt, wenn die Arbeitslosenkasse ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen),
vorliegend die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/18) eine Frist bis am 31. Oktober 2014 angesetzt hat, um die bereits am 6. August 2014 (Urk. 6/4) respektive 2. September 2014 (Urk. 6/16) verlangten und noch fehlenden Unterlagen einzureichen, und die entsprechende Aufforderung mit folgender Information versehen war: „Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen, wenn Sie uns nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der oben genannten Frist zustellen.“, womit sie rechtsgenüglich auf die Mitwirkungspflicht und die Verwirkungsfolge aufmerksam gemacht hat,
der Beschwerdeführer die angesetzte Frist unstreitig unbenutzt hat verstreichen lassen und auch innert der gesetzlichen Verwirkungsfrist, die angesichts der Anmeldung beim RAV am 30. Juni 2014 (Urk. 6/1) am 31. Oktober 2014 ablief (Art. 20 Abs. 3 AVIG), die verlangten Unterlagen nur unvollständig beigebracht hat (vgl. Urk. 6/21-24), so dass der Anspruch für den Monat Juli 2014 verwirkte,
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst Anfang November 2014 (vgl. Urk. 6/21-24) weitere Unterlagen wie die Lohnabrechnungen des Restaurants Pfannenstil für die Monate März bis November 2013, die Anmeldebestätigung der Gemeinde Z.___, die Lohnabrechnung (13. Monatslohn) des Hotels B.___ für die Festsetzung seiner Leistungen eingereicht hat, zu jenem Zeitpunkt der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2014 indes bereits verwirkt war, da er nicht innerhalb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend gemacht worden war (Art. 20 Abs. 3 AVIG),
nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2014 mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung desselben durch Beibringung der zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen trotz unmissverständlicher Androhung der Säumnisfolgen infolge Verwirkung verneint hat (Urk. 2),
sich die Beschwerde vom 18. Februar 2015 (Urk. 1) folglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
FehrDietrich