Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00075 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1992 geborenen X.___ mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/8), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 (Urk. 6/10), wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2014 für die Dauer von 16 Tagen ab 1. Dezember 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2015 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 27. März 2015 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wobei sie insbesondere verpflichtet ist, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie ihre Bemühungen nachweisen können muss (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
dass sie den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode – als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss und die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV),
dass mithin bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV keine zusätzliche Frist mehr gewährt werden muss, wobei unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3),
dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Arbeitsbemühungen trägt (BGE 117 V 264),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, praxisgemäss sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen von Bedeutung sind und sich das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen),
dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG),
dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 3 AVIV),
dass die Einstellungsdauer angemessen verlängert wird, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV),
dass der Versicherte seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den November 2014 erst am 3. Februar 2015 – und damit zu spät - eingereicht hat, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 6/10),
dass zudem ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht erstellt ist und der Beschwerdeführer mithin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde,
dass daran der Stellenantritt des Versicherten per 1. Februar 2015 nichts ändert, da er dennoch verpflichtet gewesen wäre, sich im vorangegangenen November 2014 ausreichend um persönliche Arbeit zu bemühen,
dass die auf 16 Tage – mithin im unteren Bereich des für ein mittleres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens – festgesetzte Dauer der Einstellung angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstands, dass dieser bereits zuvor zweimal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (Urk. 7/15-16), als angemessen erscheint,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel