Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00079




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse IAW

Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Für den 1964 geborenen X.___ läuft vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 eine Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6‘404.-- (Urk. 6/26). Er fand ab 5. Dezember 2014 einen Zwischenverdienst als Supporter Helpline beim Y.___ (Urk. 6/49, Urk. 6/52). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Urk. 6/52) löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 wieder auf.

    Nachdem die Arbeitslosenkasse IAW mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (Urk. 6/63) eine Stellungnahme der Y.___ bezüglich des Kündigungsgrundes eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/60-64), stellte sie mit Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 6/46) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab
1. Januar 2015 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. März 2015 Einsprache (Urk. 6/13), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. März 2015 (Urk. 2) abwies.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 13. März 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2015 (Urk. 5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Sanktion damit, die Y.___ verlange von ihren IT-Mitarbeitern einen sauberen Auszug aus dem Betreibungs- und Strafregister. Der Versicherte habe seine Auszüge erst nach Annahme der Anstellung bei der Y.___ im Laufe des Dezembers beibringen können. Dabei sei festgestellt worden, dass er einen Eintrag im Strafregister habe. Dies habe er zuvor beim Vorstellungsgespräch nicht gesagt und deswegen sei das Arbeitsverhältnis durch die Y.___ aufgelöst worden. Es stehe fest, dass damit der Versicherte infolge Fehlverhaltens der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe (Urk. 2).

    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auf den Standpunkt, ein Strafregisterauszug sei nicht während des Vorstellungsgesprächs sondern erst am zweiten Arbeitstag verlangt worden. Aufgrund eines Eintrages im Strafregister sei ihm dann gekündigt worden. Er sei aber überzeugt, dass kein Selbstverschulden seinerseits vorliege (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 seine Tätigkeit als Supporter Helpline bei der Y.___ aufgenommen hat (Urk. 6/49). Aufgrund des Monatslohnes von Fr. 7‘076.-- (Urk. 7/49) hätte dieses unbefristete Arbeitsverhältnis die Arbeitslosigkeit des Versicherten beendet (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nachdem die Y.___ jedoch von einem Strafregistereintrag des Versicherten Kenntnis genommen hatte, kündigte sie dem Versicherten am 18. Dezember per 31. Dezember 2014 (Urk. 6/52) noch innerhalb der Probezeit.

3.2    Im Rahmen der von der Arbeitslosenkasse IAW mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (Urk. 6/22/63) vorgenommenen Sachverhaltsabklärung hat die Y.___ mit E-Mail vom 3. März 2015 festgehalten, dass sie ihre Kandidaten während des ersten Rekrutierungsgespräches informieren würde, dass im Falle einer Anstellung Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister eingeholt würden (Urk. 6/60). Auf die per Mail vom 3. März 2015 gestellte spezifische Frage, ob der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt habe, dass seine Auszüge in Ordnung seien, also ob er eine Falschaussage gemacht habe, hielt die Y.___ fest, dass er dies nicht getan habe (Urk. 6/60, Urk. 6/61).

3.3    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs oder danach bezüglich seines Strafregistereintrags keine Falschaussagen gemacht hat (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 6/5, Urk. 6/47). Dennoch kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, da er durch die Einreichung eines Strafregisterauszuges mit einem Eintrag seine Kündigung verursacht habe
(vgl. Urk. 6/47), bzw. wenn bei einem Vorstellungsgespräch ein Betreibungs- und Strafregisterauszug verlangt werde, dieser sauber sein müsse (vgl. Urk. 2
S. 1). Dass der Strafregistereintrag die Kündigung verursacht hat, ist unbestritten. Allerdings setzt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ein vorwerfbares Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlusts der Arbeitsstelle voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw. Nichthandeln aus. Vorliegend liegt jedoch kein solches für die Arbeitslosenversicherung relevantes Fehlverhalten vor. Dass der Versicherte zuvor einmal offenbar eine Straftat begangen hatte, die einen Eintrag im Strafregister zur Folge hatte, der für die Arbeitgeberin so relevant war, dass eine Anstellung bzw. ein Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses bei ihr nicht in Frage kam, ist als Negativqualifikation des Versicherten für diese Stelle zu bezeichnen. Der Mangel einer Qualifikation für eine Stelle ist jedoch kein vorwerfbares Verhalten, für einen solchen kann eine versicherte Person nicht sanktioniert werden. Ein vorwerfbares Verhalten liegt im Besonderen auch nicht darin, dass – wie die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt – der Versicherte von sich aus hätte darüber aufklären müssen, dass er einen Strafregistereintrag hat. Hätte er dies gesagt, hätte er die Stelle nicht erhalten, weil eben – wie bereits dargelegt – nicht das Verhalten des Versicherten bei oder nach der Anstellung für die Arbeitgeberin der Kündigungsgrund war, sondern einzig die Tatsache des vorhandenen Strafregistereintrages.

    Somit kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem verlorenen Zwischenverdienst bei der Y.___ keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und von der Einstellung von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung abzusehen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 10. März 2015 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse IAW

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso