Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2015.00080 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit dem 27. Februar 2008 Mitglied des Verwaltungsrates der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ AG. Über die Gesellschaft wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 9. April 2014 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters am 9. April 2015 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
1.2 Am 25. August 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/51) und stellte am 6. Oktober 2014 bei der Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. November 2014 (Urk. 7/17; Einspracheergänzungen vom 3. Dezember 2014, Urk. 7/14, und vom 6. Januar 2014 [richtig: 2015], Urk. 7/11), wies die Unia nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 7/6-7) mit Entscheid vom 16. Februar 2015 ab (Urk. 7/5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Feststellung, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Die Unia schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. Juni 2015 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 6. Juli 2015 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.2 Der Verhinderung von Missbräuchen dient das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung. Fehlt es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbständigen Tätigkeit, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.2.2).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu Taggeldbezug, am Tag vor Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).
1.4. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben. Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich 500 Franken respektive 300 Franken bei Heimarbeitnehmern nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus
(Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt aber den Anspruch an sich nicht (BGE 131 V 444 Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
Somit bildet der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind (vgl. ARV 1995 Nr. 15 S. 81 E. 2c), praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) zusam-mengefasst damit, der Beschwerdeführer habe seit Juli 2012 keinen Lohn mehr bezogen, weshalb sein versicherter Verdienst 0 Franken betrage. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihm bis März 2013 ein Lohn ausbezahlt worden sei, könne er höchstens eine beitragspflichtige Beschäftigung von 6.223 Monaten vorweisen.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3/2), er habe bis April 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG (im Folgenden: Y.___) gestanden (Urk. 3/2 Ziff. 1). Es sei zwar richtig, dass er keinen Lohn erhalten habe, was aber nicht heisse, dass er keinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, und als massgebender Lohn gälten auch nicht ausbezahlte Löhne (Urk. 3/2 Ziff. 3). Er habe die ausstehenden Löhne im Konkurs der Y.___ geltend gemacht (Urk. 3/2 Ziff. 5). Ab Januar 2014 habe er eine neue Beschäftigung bei der B.___ AG (im Folgenden: B.___) angenommen. Leider habe ihm diese den ihm zustehenden Lohn noch nicht vergütet, weshalb er diesen nun rechtlich einfordern müsse. Der mündlich vereinbarte Basislohn betrage Fr. 8‘500.-- pro Monat. Zusätzlich sei eine Gewinn- und Aktienbeteiligung vereinbart worden (Urk. 3/2 Ziff. 6). Unter Berücksichtigung der Beschäftigung bei der B.___ von Januar bis August 2014 erfülle er die Beitragszeit (Urk. 1 Punkt 7). Es handle sich bei diesem Arbeitsverhältnis nicht lediglich um ein behauptetes, sondern er habe monatelang eine intensive Arbeit betrieben.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und in diesem Zusammenhang, ob er die Beitragspflicht erfüllt hat und in der massgeblichen Bemessungsperiode ein durchschnittliches Einkommen von mindestens 500 Franken ausgewiesen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2014 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/51) und beantragte am 6. Oktober 2014 Arbeitslosenentschädigung ohne anzugeben, ab wann er diese beantrage (Urk. 7/43). Die Beschwerdegegnerin ging von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. August 2012 bis 24. August 2014 aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und nach Lage der Akten korrekt ist.
3.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, bis zum Konkurs der Gesellschaft bei der Y.___ AG beschäftigt gewesen zu sein (Urk. 7/43 Ziff. 28). Dies stimmt mit den Angaben in der vom Beschwerdeführer in seiner (ehemaligen) Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der Konkursitin unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung überein (vgl. Urk. 7/44 Ziff. 10). Der Konkurs über die Gesellschaft wurde am 9. April 2014 eröffnet (vgl. Urk. 18). Ob der Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin bestritten – tatsächlich bis zum 9. April 2014 beschäftigt war, kann – wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offen bleiben.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. August 2014. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann demnach ab diesem Datum zu laufen (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer räumte selber ein, im Juni 2012 die letzte Lohnzahlung erhalten zu haben (Urk. 1 Ziff. 5), womit er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (25. August 2012 bis 24. August 2014) keinen Verdienst erzielt hatte. Da aber entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein der tatsächliche Lohnfluss zur Ermittlung des versicherten Verdienstes dienen kann und kein Ausnahmetatbestand vorliegt (vorstehende Erwägung 1.4) – handelte der Beschwerdeführer doch in seinem und im Namen der Konkursitin -, kann der Beschwerdeführer keinen versicherten Verdienst nachweisen.
3.4 Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe von Januar (vgl. Urk. 1 Ziff. 7, Urk. 3/1 Ziff. 4, Urk. 3/2 Ziff. 6) beziehungsweise Mai (vgl. Urk. 7/31) bis August 2014 für die B.___ gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm für diese Tätigkeit kein Lohn ausbezahlt wurde. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat er nicht diese als letzte Arbeitgeberin, sondern die Y.___ (Urk. 7/43 Ziff. Ziff. 14) genannt, und er hat das angebliche Arbeitsverhältnis mit der B.___ durch nichts belegt. Insbesondere aufgrund seiner Schilderungen über die Tätigkeit für die B.___ (vgl. Urk. 1 Ziff. 8) und der Darstellung seines Rechtsanwalts im Schreiben vom 9. September 2014 (Urk. 7/17/3), worin dieser von einem Zusammenarbeitsvertrag und nicht von einem Arbeitsvertrag sprach, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für die B.___ nicht als Unselbständigerwerbender, sondern als Selbständigerwerbender tätig war.
4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be-schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher