Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00082





I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 26. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1988 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, arbeitete vom 17. Juni 2013 bis 30. April 2014 (Urk. 7/39/1) als Administrator der Y.___ AG. Aufgrund einer ungenügenden Arbeitsleistung kündigte ihm die Arbeitgeberin am 31. Januar per 30. April 2014 (Urk. 7/39/1). Per 1. Mai 2014 (Urk. 7/37/1, Urk. 7/38) meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 (Urk. 7/27) eine Rahmenfrist eröffnet wurde.

1.2    Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z.___ (RAV) vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/3/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 7/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 für zwei Tage ab 1. Dezember 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2015 (Urk. 7/4) Einsprache, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) abwies.


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe ans AWA vom 19. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde, welche das AWA mit Schreiben vom 20. März 2015 (Urk. 4) ans hiesige Gericht überwies. In seiner Beschwerde beantragte der Versicherte sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen sei aufzuheben. In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 (Urk. 6) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zwei Tage ab 1. Dezember 2014.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, um berücksichtigt zu werden, müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV jeweils am 5. des Folgemonats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag eingereicht werden. Es sei Sache des Versicherten sicherzustellen, dass per E-Mail übermittelte Arbeitsbemühungen den RAV-Berater auch erreichten. Indem der Versicherte die E-Mail-Adresse nicht korrekt eingegeben bzw. nicht nochmals überprüft habe, habe er das Nichtankommen zu verantworten (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei mit der Begründung nicht einverstanden. Durch diese Entscheidung bekomme er ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten. Zwar sei er dafür verantwortlich, dass seine Mails den Adressaten erreichen würden, aber er könne nicht die ganze Zeit vor dem PC sitzen, um zu überprüfen, ob eine Mail nicht zustellbar sei. Das Formular für den November sei auf den 4. Dezember 2014 datiert, was Beweis genug sein sollte (Urk. 1).


3.

3.1    Es ist aktenmässig belegt und insoweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 seinem RAV-Berater nicht rechtzeitig zugestellt hat. Dieser hätte die Nachweise bis am Freitag, dem 5. Dezember 2014 bekommen müssen, hat sie tatsächlich aber erst am 5. Januar 2015 erhalten (Urk. 2 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, habe er am 4. Dezember 2014 den Nachweis für die Arbeitsbemühungen per E-Mail schicken wollen, hiebei jedoch die Empfängeradresse unkorrekt eingegeben, sodass die E-Mail unzustellbar gewesen sei. Die entsprechende Meldung sei in seinem Spam-Ordner gelandet, da er diesen jedoch nur in unregelmässigen Zeitabständen überprüfe, habe er es erst viel später bemerkt (Urk. 7/4/1-2).

3.2    Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV hat die versicherte Person den Nachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

    Das Bundesgericht führt dazu in BGE 139 V 164 aus, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliege ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Daraus folge, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden könne, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht würden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsse. Unerheblich sei, dass die Nachweise später erbracht würden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Regeste).

3.3    Da der Sachverhalt bezüglich der verspäteten Zustellung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 erstellt ist (vgl. E. 3.1), bleibt lediglich zu prüfen, ob hiefür ein entschuldbarer Grund gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei bei der Empfängeradresse ein Fehler unterlaufen (Urk. 7/4/1). Zwar sei er dafür verantwortlich, dass seine Mails den Adressaten erreichen würden, aber er könne nicht die ganze Zeit vor dem PC sitzen und überprüfen, ob eine Meldung reinkomme, dass die E-Mail unzustellbar sei (Urk. 1). Bei der Eingabe einer falschen Empfängeradresse handelt es sich nicht um einen technischen sondern um einen Anwendungsfehler. Jedem E-Mail-Benutzer muss bewusst sein, wie einem Telefonbenutzer, der eine falsche Nummer wählt oder einem Briefbenutzer, der eine falsche Empfängeradresse notiert, dass seine E-Mail den Adressaten nicht erreichen kann, wenn sie unkorrekt ist. Daher hat man bei der Adresseingabe besonders aufmerksam zu sein und sie allenfalls auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Indem der Beschwerdeführer dies offensichtlich unterlassen hat, hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Auch sein Argument, dass er nicht die ganze Zeit vor dem PC sitzen könne, um allfällige Fehlermeldungen entgegenzunehmen, greift nicht, denn dies wäre gar nicht erforderlich gewesen, er hätte einfach nach einer Weile die entsprechende Kontrolle vornehmen können. Schliesslich hätte ihm auch die Möglichkeit offengestanden, sich den Empfang durch seinen RAV-Berater per E-Mail oder telefonisch bestätigen zu lassen. Auch sein Argument, dass das Formular auf den 4. Dezember 2014 datiert sei, ändert am Umstand nichts, dass er es zu spät eingereicht hat. Ein entschuldbares Verhalten ist also nicht gegeben.


4.

4.1    Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1–15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

4.2    Der Beschwerdeführer wurde für zwei Tage eingestellt, was einem leichten Verschulden im unteren Bereich entspricht. Da die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 qualitativ und quantitativ nicht zu beanstanden sind (Urk. 7/3/3) sowie aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/18) hervorgeht, dass die Arbeitsbemühungen stets in Ordnung waren und rechtzeitig abgeliefert wurden, hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu fest, dass wenn der Versicherte den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen auf elektronischem Weg per E-Mail versandt habe, deren rechtzeitige Übermittlung an die Verwaltung aber nicht geklappt habe, sich sein Verschulden an der Verwirklichung des Einstelltatbestandes als minim erscheinen lasse, zumal er nicht absichtlich gehandelt habe (Urteil 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Somit liegt die vorübergehende Einstellung von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung im nachvollziehbaren Ermessen der Verwaltung - welche das geringe Verschulden sowie das bisherige korrekte Verhalten angemessen berücksichtigt hat - und ist nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterParadiso