Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00085 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 1. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war bis zum 31. Dezember 2014 als Projektleiter für den Verein Y.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig (Urk. 6/16-18). Am 3. September 2014 hatte er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/19-20), und am 18. September 2014 hatte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2015 eingereicht (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für zehn Tage ab
1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 27. Januar und 10. Februar 2015 (Urk. 6/3-4) mit Entscheid vom 23. Februar 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2).
2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.
3.1 Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in den drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit respektive in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt zwölf persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014, Urk. 6/8). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in diesen drei Monaten für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 deshalb nur zwölf Arbeitsbemühungen vorgelegt, weil die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geklärt gewesen seien (Urk. 1 S. 3).
Wie erwähnt (E. 2.3) ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dazu kommt, dass der Versicherte am Beratungsgespräch vom 21. Oktober 2014 auf die praxisgemäss erfordlichen zehn bis zwölf persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat hingewiesen worden war, was unbestritten ist (Urk. 1-2; Beratungsprotokoll, Urk. 6/12). Unbestritten ist zudem, dass er sich in der dritten
Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet (Urk. 1-2). Somit kann keine Rede davon sein, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Arbeitssuche nicht klar waren.
3.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann mit Hinweis auf seine Pflege von Netzwerken und Kontakten im beruflichen Bereich geltend, zu den zwölf vorgelegten Arbeitsbemühungen seien noch 24 Kontakte hinzurechnen (Urk. 1 S. 3).
Die Pflege von Kontakten und eines Netzwerkes im beruflichen Umfeld durch den Versicherten ist mit Blick auf die Informationsbeschaffung grundsätzlich sicher nützlich und anerkennenswert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass blosse berufliche Kontakte noch keine persönlichen Arbeitsbemühungen darstellen, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.3.3 Weitere stichhaltige Rechtfertigungsgründe für die zwölf getätigten Arbeits-bemühungen brachte der Versicherte nicht vor. Ein Versicherter hat jedoch bereits vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Regelmässige Bewerbungen in der Zeit, in welcher die betroffene Person noch im Arbeitsprozess integriert ist, erhöhen die Chance, eine Stelle zu finden. Zudem müssen die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Bei einem zu stark eingeschränkten Suchbereich hat eine versicherte Person gegebenenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufsbereichs persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 in fine). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der obigen Erwägungen sind die in den drei Monaten getätigten zwölf Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als klar ungenügend zu werten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Versicherten wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
4. Mit der Einstellung von zehn Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen grosszügig Rechnung getragen und sein Ermessen korrekt ausgeübt.
5.
5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 GSVGer). Zu prüfen bleibt der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.
5.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570).
5.3 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren weder obsiegt noch war er unentgeltlich vertreten (Urk. 6/3-4). Es besteht somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse syndicom
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel