Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00089 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit durch Einspracheentscheidvom 26. Februar 2015 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 5/18) X.___ die mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5/5) eröffnete Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich City, im Betrag von Fr. 12‘070.-- mangels guten Glaubens nicht erlassen hat,
nach Einsicht in die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde von X.___ vom 4. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer um Erlass der Rückforderung und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 29. April 2015 (Urk. 4),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass sich die Rückforderung laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - mit Ausnahme der hier nicht relevanten Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG - nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet und gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind,
dass wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG),
dass nach der Rechtsprechung der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde,
dass sich die versicherte Person andererseits auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen), dass von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen ist, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d, Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5),
in der weiteren Erwägung,
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5/5) den Betrag von Fr. 12‘070.-- (Urk. 5/6) vom Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgefordert hatte, dieser habe ihr den bei der Y.___ AG in den Monaten September 2010 und Januar bis Mai 2011 erzielten Zwischenverdienst nicht gemeldet, weshalb ihm Taggelder in zu hohem Umfang ausgerichtet worden seien (Urk. 5/5 S. 2),
dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass der Rückforderung mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer habe den in den Monaten September 2010 und Januar bis Mai 2011 bei der Y.___ AG erzielten Zwischenverdienst auf den monatlich auszufüllenden und der Arbeitslosenkasse einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht deklariert, sondern vielmehr die einfache und klar verständliche Frage, ob er im jeweiligen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet, wodurch er eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung gegenüber der Arbeitslosenkasse begangen habe, was das Kriterium des guten Glaubens ausschliesse, zumal er bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt klarerweise hätte erkennen müssen, dass er gehalten gewesen wäre, der zuständigen Arbeitslosenversicherung selber und unaufgefordert sämtliche Umstände, die seinen Leistungsanspruch tangieren könnten, bekannt zu geben (Urk. 2 S. 3),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es habe sich um ein Missverständnis beim Ausfüllen der Formulare gehandelt und es sei nicht mit Absicht passiert, wobei er überdies das Geld nicht für sich, sondern für einen guten Zweck und entsprechend seiner zivilrechtlichen Verpflichtung für seine mittellose, sehr alte und kranke Mutter ausgegeben habe, und dass wegen der weiterhin notwendigen Unterstützung seiner Familie sowie seiner eigenen finanziellen Situation ein Härtefall bestehe, da er nicht in der Lage sei, das Geld zurückzuzahlen (Urk. 1),
dass unstrittig belegt ist, dass der Beschwerdeführer auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate September 2010 und Januar bis Mai 2011 die erste Frage („Haben Sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“) jeweils mit einem Kreuz im entsprechenden Kästchen verneinte (Urk. 5/25-30),
dass diese Angaben unbestrittenermassen falsch waren, da er erwiesenermassen in dieser Zeit für die Y.___ AG arbeitete und gemäss rechtskräftiger Rückforderungsverfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 5/5) in diesen Monaten einen Zwischenverdienst bei der Y.___ AG erzielte (Urk. 5/15-16),
dass das falsche Ausfüllen der Formulare ohne weiteres wenn nicht gar als vorsätzlich, so zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist doch vom Versicherten zu erwarten, dass er beim Ausfüllen der Formulare die nötige Aufmerksamkeit walten lässt, und die Frage nach einer Arbeitstätigkeit nicht jeden Monat mit „Nein“ beantwortet, wenn er in Tat und Wahrheit erwerbstätig war,
dass dem Beschwerdeführer auch auf Grund der erhaltenen Taggelder hätte klar sein müssen, dass Arbeitslosenentschädigung in zu hohem Umfang ausgerichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.2.3),
dass es dem Beschwerdeführer somit bei der Anwendung einer minimalen Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass er Arbeitslosentaggelder in zu hohem Umfang bezogen hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund ebendieses Sachverhaltes zudem von der Staatsanwaltschaft - mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2013 wegen des Vergehens gegen das AVIG im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG aufgrund eventualvorsätzlichen Handelns als schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde (Urk. 5/24),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die unrechtmässigen Leistungen, wenn nicht gar vorsätzlich, so zumindest grobfahrlässig herbeigeführt hat, was die Berufung auf den guten Glauben und damit auch einen Erlass der Rückforderung ausschliesst (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die Verwendung der Arbeitslosenentschädigung für die finanzielle Unterstützung mittelloser Familienmitglieder daran nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdegegner somit die Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 12‘070.-- zu Recht nicht erlassen hat,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher gegenstandslos ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City,
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann