Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00090




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988 und gelernter Informatiker, war ab 13. Februar 2013 bei der Y.___ AG angestellt. Per Ende Februar 2014 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis (Urk. 5/22). Hernach absolvierte er einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt im Ausland (Urk. 5/13 S. 1). Am 18. November 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/19) und am 17. Dezember 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/20). In der Folge stand ihm ab 18. November 2014 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 5/23).

    Am 12. Januar 2015 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 11 Tagen ab 18. November 2014 (Urk. 5/7). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/8) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. März 2015 ab (Urk. 2, Urk. 5/9).


2.    Am 6. April 2015 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung sei herabzusetzen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Pflicht zur Stellensuche beginnt bereits während der Kündigungsfrist respektive vor der Meldung beim Arbeitsamt. Die versicherte Person hat die Suchbemühungen von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes aufzunehmen (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014,
E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom
14. Juni 2011 E. 2.2; ferner Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 30 S. 175). Die Pflicht zur Stellensuche besteht auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind die Quantität und die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen). Es kommt nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom
4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Die Stellensuche hat bereits während der Kündigungsfrist, das heisst noch vor dem Leistungsbezug kontinuierlich zu erfolgen (BGE 139 V 524 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit habe er sich persönlich ungenügend um eine neue Stelle bemüht. Er habe insgesamt 20 Stellenbemühungen nachgewiesen. Diese entfielen auf die Zeit ab dem 1. Oktober bis zum 18. November 2014. Bezogen auf eine Zeitspanne von drei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 18. November 2014 genügten die nachgewiesenen Suchbemühungen sowohl in Bezug auf die Quantität (10 bis 12 Suchbemühungen pro Monat) als auch in Bezug auf die Qualität (kontinuierliche Suchbemühungen) nicht (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4).

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Verfügung vom 12. Januar 2015 sei er von insgesamt fünf nachgewiesenen Suchbemühungen ausgegangen, im Einspracheentscheid habe er hingegen 20 Bewerbungen anerkannt. Auf die auszufällende Sanktion habe dies keinen Einfluss gehabt. Es sei zu Unrecht an der Einstellung von 11 Tagen Dauer festgehalten worden. Sodann habe der Beschwerdegegner die Qualität der Bewerbungen bemängelt, ohne dies näher darzulegen. Es habe sich um konkrete und dem Stellenprofil entsprechende Bewerbungen gehandelt (Urk. 1).


4.    

4.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner kontrollierten Arbeitslosigkeit insgesamt 20 Suchbemühungen unternommen hat (vgl. Urk. 5/6). Das letzte Arbeitsverhältnis endete am 28. Februar 2014 (Urk. 5/20, Urk. 5/22). Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit am 18. November 2014 liegen mehr als acht Monate. Die insgesamt 20 Suchbemühungen entsprechend knapp den quantitativen Mindestanforderungen für zwei Monate und der Beschwerdeführer begann erst am 1. Oktober 2014 mit der Stellensuche.

4.2    Dass der Beschwerdeführer eine Stelle wird suchen müssen, stand im Zeitpunkt der Kündigung bei der Y.___ AG bereits fest. Die Schadenminderungspflicht gebot eine rechtzeitige Aufnahme der Stellensuche. Ein Auslandaufenthalt - der Beschwerdeführer absolvierte einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in Z.___ (Urk. 5/13 S. 1) - entband ihn nicht davon (vgl. vorstehende E. 2.1).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind seine Arbeitsbemühungen vor dem Leistungsbezug nicht nur quantitativ, sondern auch in qualitativer Hinsicht ungenügend. Bemängelt wurden zu Recht nicht die Bewerbungen als solche, sondern der verspätete Beginn der Suchbemühungen und damit die ungenügende Kontinuität bezogen auf die massgebende Suchperiode von mindestens drei Monaten vor dem Leistungsbezug (entsprechend einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist erfüllt.


5.    

5.1    Der Umstand, dass der Beschwerdegegner anfänglich von fünf nachgewiesenen Suchbemühungen ausging (Urk. 5/7), im Einspracheverfahren jedoch 20 Bewerbungen anerkannte (Urk. 2), hat sich nach Auffassung des Beschwerdeführers auf die Höhe der Sanktion auszuwirken.

    Zutreffend ist, dass sich die Sanktion nach dem Ausmass der nicht erfüllten Schadenminderungspflicht richtet. Jedoch hatte der Beschwerdegegner die frühere Sanktion (Einstellung von 35 Tagen wegen Nichtbefolgung von Weisungen gemäss Einspracheentscheid vom 26. März 2013; Urk. 5/17) zunächst bei der Bemessung des Verschuldens nicht angemessen gewürdigt, sondern erst im Einspracheverfahren, indem er es trotz Anerkennung einer grösseren Anzahl von Suchbemühungen bei der Einstellung von 11 Tagen beliess. Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV wird bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung innerhalb von zwei Jahren die Einstellungsdauer angemessen verlängert.

5.2    Die Sanktion von 11 Tagen bewegt sich im Rahmen des leichten Verschuldens. Unter Berücksichtigung von insgesamt 20 Bewerbungen erweist sich das Festhalten an der Einstelldauer von 11 Tagen aufgrund der Erheblichkeit der früheren Einstellung und der Schwere der hier zu beurteilenden Verletzung der Schadenminderungspflicht als angemessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit eine Stelle gefunden hatte (Stellenantritt per 1. Januar 2015; Urk. 5/5), erfordert keine Korrektur.

    Da der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm