Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00092 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni
FRORIEP
Bellerivestrasse 201, Postfach 385, 8034 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war bei der Y.___ (zuletzt: Z.___) ab 1. Mai 1988 als Duty Officer Station Control angestellt (Urk. 7/6, Urk. 7/12). Am 26. Mai 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Reorganisation eine Vertragsänderung mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Unterzeichnung der Vertragsänderung gelte der bisherige Arbeitsvertrag per Ende September 2014 als gekündigt (Änderungskündigung; Urk. 7/14, Urk. 7/19). Nachdem der Versicherte die Unterzeichnung abgelehnt hatte, bestätigte die Arbeitgeberin am
23. Juni 2014 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2014 (Urk. 7/5).
Am 9. Juli 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 1. Oktober 2014 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2014 (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2014 (Urk. 7/21) stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Oktober 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am 13. November 2014 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/22) reduzierte die Kasse mit Entscheid vom 25. Februar 2015 (Urk. 2) die Einstellungsdauer auf 26 Tage.
2. Dagegen liess der Versicherte am 13. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Dauer der Einstellung aufgrund eines leichten Verschuldens nach Ermessen herabzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs-
berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt auch die zu einer Kündigung führende Ablehnung einer zumutbaren Vertragsänderung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2427 Rz 831; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 E. 3 b/bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist; bezüglich Eventualvorsatz: Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E. 1).
2.3 Analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann die Arbeitslosigkeit nur dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a bis i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d). Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2).
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Änderungskündigung neu angebotene Stelle wäre ihm zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG gewesen, insbesondere auch lohnmässig. Indem der Beschwerdeführer diese dennoch abgelehnt habe, habe er die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet.
3.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die neu angebotene Stelle sei seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Denn er sei schon seit längerer Zeit von seinem Vorgesetzten systematisch übergangen und gemobbt worden. Als Folge des Mobbings habe er eine Gürtelrose respektive Hautausschläge gehabt. Neben diesem Konflikt mit seinem Vorgesetzten habe ein ausgesprochen schlechtes Betriebs- und Arbeitsklima geherrscht. Im Frühjahr 2014 sei er schikaniert worden, indem er bis zum Schluss im Ungewissen gelassen worden sei, ob er bei der Z.___ beschäftigt werden könne. Erst in letzter Sekunde sei ihm ein degradierender und schikanöser Arbeitsvertrag unterbreitet worden, dies mit dem einzigen Zweck, ihn öffentlich blosszustellen und zu schikanieren. Die Vorlegung des neuen Arbeitsvertrages habe den Höhepunkt des Mobbings dargestellt, worauf er diesen wegen seiner Gesundheit abgelehnt habe.
4.
4.1 Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist entgegen der Argumentation des Versicherten schon deshalb zu verneinen, weil er das rechtsprechungsgemäss erforderliche ärztliche Zeugnis weder beibrachte noch (nach eigenen Angaben) beizubringen vermag (Urk. 1). Das Gleiche gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Mobbings und betrieblicher Spannungen. Denn diesbezüglich belässt er es mit bloss allgemeingehaltenen Ausführungen, ohne diese näher zu detaillieren oder gar nachzuweisen. Mangels einer Substantiierung kann er daher auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als gemäss den obigen Erwägungen ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit begründen. Das Gleiche gilt schliesslich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin ihm gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pausenregelungen nicht eingehalten habe. Eine bewusste und relevante Verletzung der Pausenregelung durch die Arbeitgeberin lässt sich den vom Versicherten bloss zusammenhangslos und isoliert vorgelegten und im Übrigen auch nicht unterzeichneten zwei Formularen betreffend „Unregelmässigkeit (IR) Präsenzzeit“ (Urk. 3/5-6) und der Zeitnachweisliste (Urk. 3/7) nicht entnehmen. Weitere Nachweise leistete der Versicherte nicht. Dazu kommt, dass diese Formulare und die Zeitnachweisliste (Urk. 3/5-7) den Monat September 2014 und damit Vorkommnisse betreffen, die für den Eintritt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge der bereits vorangegangenen Kündigung nicht mehr kausal und damit grundsätzlich auch nicht mehr relevant sind. Auch diesbezüglich ist die geltend gemachte Unzumutbarkeit unbegründet.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, welche die dem Beschwerdeführer angebotene Arbeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer die Änderungskündigung vom 26. Mai 2014 nicht akzeptiert und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
5. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer im hierfür geltenden Rahmen im oberen Bereich auf 26 Tage festgesetzt. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz gewisse Spannungen vorhanden gewesen wären.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel