Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00093




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, ist seit September 2006 als Teilzeitmitarbeiter (Scouter“/„Freelancer) auf Abruf für die Online Redaktion der Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___) tätig (Urk. 5/6, Urk. 5/23, Urk. 5/26, Urk. 5/36). Vom 15. April bis 15. November 2013 absolvierte er ausserdem ein Praktikum als Junior Consultant für die Z.___ SA (nachfolgend: Z.___; Urk. 5/19). Ebenfalls bei der Y.___ war er befristet vom 6. Januar bis am 28. März 2014 in einem Vollzeitpensum als Redaktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 5/11, Urk. 5/35).

1.2    Am 13. Mai 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung in einem 100%igen Pensum ab dem 13. Mai 2014 (Urk. 5/1). Am 17. Mai 2014 stellte er bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2014 (Urk. 5/7). Da der Versicherte in den Monaten Mai bis Juli 2014 je ein Einkommen bei der Y.___ erzielte (Urk. 5/10, Urk. 5/24-25, Urk. 5/41/1-3), teils als Freelancer und teils in befristeter 100%iger Anstellung als Redaktionsmitarbeiter (16. Juni bis 17. August 2014, Urk. 5/22, Urk. 5/34), verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 22. August 2014, dass der Versicherte ab dem 13. Mai 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 5/44). Sie begründete dies damit, dass das in den Monaten Mai bis Juli 2014 erzielte Brutto-Tageseinkommen höher sei als das hypothetisch zustehende Brutto-Taggeld und daher in diesen Monaten kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Urk. 5/44).

    In den Monaten August und September 2014 erzielte der Versicherte weitere Einkommen bei der Y.___ (Urk. 5/53-54, Urk. 5/52, Urk. 5/60/1). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 befand die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit derselben Begründung, dass der Versicherte vom 1. bis 31. August 2014 mangels Verdienstausfalls betreffend den Monat August keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 5/55). Sie eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Folge ab September 2014 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘328.-- und richtete ab dann Taggelder aus (Urk. 5/87).

1.3    Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August 2014 (Urk. 5/44) und vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/55) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2014 Einsprache. Ausserdem beanstandete er die Leistungsabrechnung für den Monat September 2014 (Urk. 5/61). Am 30. Januar 2015 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich des Weiteren, dass der Versicherte in der Zeit vom 26. September bis 20. Oktober 2014 keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage habe (Urk. 5/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Einsprache (Urk. 5/80).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich trat mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 auf die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf die Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 5/44) wegen verspäteter Erhebung der Einsprache nicht ein und hiess die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/55) und gegen die Leistungsabrechnung September 2014 (Urk. 5/87) auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von
Fr. 2‘547.-- mit Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. September 2014 teilweise gut. Ausserdem wies sie die Einsprache vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/80) gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 5/74) ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 4. März 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2014 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von einem 12 mal 100%igen Pensum und in der Zeit vom 26. bis 30. September 2014 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wurden zwei Einsprachen (Urk. 5/61, Urk. 5/80) gegen drei Verfügungen beurteilt. Die Themen des Einspracheentscheides bilden den in diesem Verfahren zu prüfenden Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) und werden im Folgenden der Reihe nach behandelt (zur Verfügung vom 22. August 2014 [Urk. 5/44] vgl. E. 2; zur Verfügung vom 20. Oktober 2014 [Urk. 5/55] vgl. E. 3-5; zur Verfügung vom 30. Januar 2015 [Urk. 5/5/74] vgl. E. 6).


2.

2.1    

2.1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.1.2    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2.2    In Bezug auf die Verfügung vom 22. August 2014, mit welcher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab der Anmeldung vom 13. Mai 2014 verneint worden war (Urk. 5/44), stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden sei. Es sei daher auf die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai bis Juli 2014 nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3).

    Dies ist korrekt, denn die Einsprache vom 14. November 2014 (Urk. 5/61) erfolgte betreffend die Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 5/44) offenkundig erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat hierzu denn auch nichts vorgebracht (Urk. 1), so dass ohne Weiterungen von einer verspäteten Einsprache auszugehen ist. Damit ist in Rechtskraft erwachsen und gilt, was mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 5/44) entschieden wurde, nämlich dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2014 für die Monate Mai bis Juli 2014 begründet wurde. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) sich hiergegen wenden, ist die Beschwerde daher abzuweisen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin prüfte folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (Urk. 2 S. 3 ff.) zu Recht in materieller Hinsicht nur die Einwände gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für August 2014 (Urk. 5/55), gegen den versicherten Verdienst ab September 2014 (Urk. 5/87) und gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 betreffend den Anspruch auf kontrollfreie Tage vom 26. September bis 26. Oktober 2014 (Urk. 5/74).


3.    

3.1    Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 AVIG).

3.2

3.2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.

Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

    Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

3.2.2    Nicht versichert ist nach Art. 23 Abs. 3 AVIG ein Nebenverdienst (Satz 1). Als solcher gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils wird der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-) Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Nebentätigkeit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (BGE 126 V 207 E. 4b).

3.2.3    Nach der Rechtsprechung gehört der Lohn, der mit Überzeit oder Überstunden erzielt wird, ebenfalls nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG. Darüber hinaus ist jegliches Entgelt für Arbeit, die über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit oder über die im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, vom versicherten Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG ausgenommen. Dies hat zur Folge, dass bei Verlust eines von zwei Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bildet (BGE 129 V 105 E. 3).     

Rechtsprechungsgemäss gilt als Überstundenarbeit beziehungsweise Überbeschäftigung Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird. Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer im Übrigen laut Art. 321c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht entscheidend. Die höchstrichterliche Praxis zur Ausserachtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.2.4    Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario; vgl. auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3c/dd), weshalb nur in Ausnahmefällen eine Anpassung vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011 vom 8. November 2011 E. 2.2).

3.3    Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um einen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG (Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.).

    Der Versicherte hat nach Art. 24 Abs. 1 AVIG innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

    Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E. 5.1, 127 V 479 E. 2). Die während einer oder mehrerer Kontrollperioden erzielten Verdienste sollen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls, und nicht nach jenem des Arbeitsausfalls, entschädigt werden, von welchem das Gesetz sonst primär ausgeht (Art. 11 AVIG), und zwar in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AVIG (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3).


4.

4.1    In Bezug auf die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014, Urk. 5/55) und den versicherten Verdienst ab September 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei zur Bestimmung des strittigen versicherten Verdienstes ein Beobachtungszeitraum vom 29. Januar bis 31. Juli 2014 (sechs Monate) respektive vom 29. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 (zwölf Monate) zu beachten, wobei die Tage vom 1. bis 3. April 2014 davon auszunehmen seien. Unstrittig seien die Einkommen der Monate August bis Oktober 2013 (je Fr. 2‘500.--), 1. bis 15. November 2013 (Fr. 1‘250.--) und von Januar bis März sowie Juli 2014 (je Fr. 4‘000.--) vom 1. bis 15. Augst 2014 (Urk. 2‘000.--), in denen der Beschwerdeführer mit einem 100%igen Pensum für Z.___ und Y.___ gearbeitet habe. In den Monaten Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 seien abweichend zur Aufstellung des Beschwerdeführers je die Pauschale von Fr. 15.-- und im November 2013 der Betrag von Fr. 120.-- (Pauschallohn Scouter und Pauschale Internet) sowie im Juni 2014 allein ein Einkommen von Fr. 2‘000.-- in die Berechnung einzubeziehen. Der versicherte Verdienst sei ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu berechnen und die darüber hinaus erzielte Entlöhnung sei nicht zu berücksichtigen. Ausserdem seien die effektiv geleisteten Arbeitstage massgeblich und die erzielten Einkommen seien innerhalb des Bemessungszeitraums gleichmässig zu verteilen, da der normalerweise erzielte Lohn relevant sei. Damit resultiere ein hypothetischer versicherter Verdienst im Monat August 2014 von Fr. 2‘650.-- und ab September 2014 von Fr. 2‘547.-- (vgl. auch Berechnungstabelle, Urk. 5/81). Die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung habe damit Fr. 2‘120.-- (80 %) für den Monat August 2014 betragen. Da der Zwischenverdienst in diesem Monat unbestrittenermassen Fr. 2‘519.75 (Urk. 5/53) betragen habe, sei kein Verdienstausfall eingetreten. Im Monat September 2014 dagegen sei angesichts des erzielten Einkommens von Fr. 1‘160.50 (Urk. 5/54) als Zwischenverdienst ein Verdienstausfall eingetreten, weshalb eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- zu eröffnen sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

4.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei seit September 2006 bei der Y.___ als Live-Scouter angestellt. Das Arbeitspensum variiere je nach Auftragslage seiner Arbeitgeberin. Das gearbeitete Pensum jedes einzelnen Monats könne mittels des effektiven Einkommens und des Stundenlohnes von Fr. 25.-- gemäss Vertrag berechnet werden. Die prozentualen Schwankungen seines Arbeitspensums müssten beim versicherten Verdienst ausgeglichen werden. Dabei seien wie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung, ob er die Beitragspflicht in den 24 Monaten vor der Anmeldung erfüllt habe, was bejaht worden sei, auch für die Ermittlung des versicherten Verdienstes 12 Monate mit 100 % im Sinne von 12 Beitragsmonaten anstatt 12 Kalendermonaten zu berücksichtigen. Dazu seien nebst den unstrittigen Monaten (August bis Oktober, 1. bis 15. November 2013, Januar bis März, Juli, 1. bis 15. August 2014) die übrigen Monate so einzubeziehen, bis 12 x 100 % bestünden. Wenn Mehrstunden nicht berücksichtigt würden, sollten Minderstunden auch ausgeglichen werden. Ausserdem sei im Juni zu beachten, dass vom 16. bis 30. Juni 2014 Fr. 2‘000.-- erzielt worden seien und am 10. Juni 2014 Fr. 154.75, so dass sich insgesamt kein Pensum von über 100 % ergebe und in diesem Monat der gesamte Betrag versichert sei. Schliesslich müssten (bezüglich des Beobachtungszeitraums) wie die Tage vom 1. bis 3. April 2014 konsequenterweise auch die Tage vom 16. bis 29. November, vom 30. bis 31. Dezember 2013, vom 11. bis 15. Juni 2014 und vom 16. bis 23. August 2014 unberücksichtigt bleiben und durch korrekte Tage vor dem 29. Juli 2013 (respektive vor dem 28. August 2013) ersetzt werden (Urk. 1 S. 1 f.).

4.3    Strittig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des versicherten Verdienstes ab August 2014 und namentlich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘650.--) verneint hat und ab September 2014 auf einen versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- geschlossen hat (Urk. 2 S. 5).


5.

5.1    

5.1.1    Der für den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) massgebliche Bemessungszeitraum bestimmt sich nach Gesetz und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV mit Blick auf die letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor dem (hypothetischen) Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) respektive vor Beginn der betreffenden Kontrollperioden August und September 2014 festgelegt.

    Dagegen ist die Berücksichtigung gerade all jener Monate, in welchen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) ein Einkommen basierend auf einem 100%igen Pensum erzielt worden war, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 1), für den Bemessungszeitraum des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV nicht vorgesehen, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen ist.


5.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der Anspruchsprüfung für den Monat August 2014 von einem Bemessungszeitraum vom 29. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 aus, wobei sie die Zeit vom 1. bis 3. April 2014 ohne weitere Begründung als Beitragszeit ausklammerte (Urk. 2 S. 4). Dazu ist das Folgende zu beachten:

    Zur Bestimmung eines Beitragsmonats gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV gilt Art. 11 AVIV. Danach zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist, mithin in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, B149), als Beitragsmonat (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Dabei werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150).

    Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4 und 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150a).

    In der hier interessierenden Zeit war der Beschwerdeführer durchgehend in einem Arbeitsverhältnis als Scouter auf Abruf bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/26, Urk. 5/36). Daher sind angesichts der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und AVIG-Praxis all jene Monate als ganze Beitragsmonate beachtlich, in welchen er im Rahmen dieser Tätigkeit gearbeitet hat. Dies trifft auch auf den Monat April 2014 zu, in welchem er am 4. und 13. April 2014 erwerbstätig war (Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2). Die Tage vom 1. bis 3. April 2014 sind daher nicht vom Bemessungszeitraum auszunehmen, das heisst der Kalendermonat April 2014 ist nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu proratisieren, und der Bemessungszeitraum beginnt folglich auch nicht am 29. Juli 2013 (respektive am 29. Januar 2014, Urk. 2 S. 4). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Anstellung auf Abruf vom 6. Januar bis 28. März und vom 16. Juni bis 17. August 2014 in einem 100%igen Pensum bei der Y.___ als Redaktionsmitarbeiter angestellt war (Urk. 5/11, Urk. 5/22). Denn der Vertrag auf Abruf wurde nicht beendet und wieder neu abgeschlossen, sondern bestand fort, so dass der ganze Monat als Beitragszeit massgeblich ist.

    Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, es müssten ausser dem 1. bi3. April 2014 auch noch die Tage vom 16. bis 29. November, vom 30. bis 31. Dezember 2013 und vom 16. bis 23. August 2014 unberücksichtigt bleiben (Urk. 1 S. 2), nicht begründet. Denn in all diesen Monaten war der Beschwerdeführer angestellt und hat auf Abruf oder/und im Rahmen der Festanstellung gearbeitet.

5.1.3    Jedoch ist eine Proratisierung in Bezug auf den Monat Juni 2014 vorzunehmen. Denn in diesem Monat sind keine Einsätze auf Abruf erfolgt und es begann ein Einsatz in einer befristeten Anstellung bei demselben Arbeitgeber auf der Grundlage von einem weiteren, vom ersten verschiedenen und unabhängigen Arbeitsvertrag (Urk. 5/11, Urk. 5/22; vgl. auch E. 5.2.1 hernach). Denn in solchen Fällen eigenständiger Arbeitsverhältnisse erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (vgl. AVIG-Praxis ALE, a.a.O., B150b).

    Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 10. Juni 2104 auf Abruf (als Scouter) gearbeitet und Fr. 154.75 erzielt (Urk. 1 S. 2). Jedoch ist dies nicht erwiesen. Weder aus der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2014 (Urk. 5/41/2) noch aus der Lohnübersicht 2014 (Urk. 5/39) und auch nicht aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst (Urk. 5/24) geht ein solcher Einsatz hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass im Juni 2014 allein ein Einkommen aufgrund der 100%igen befristeten Anstellung als Redaktionsmitarbeiter ab dem 16. Juni 2014 erzielt wurde.

    Damit ist die Beitragszeit im Juni 2014 auf 15.4 Kalendertage (11 Werktage [vom 16. bis 30. Juni] x 1,4) festzulegen. Der Beginn des Bemessungszeitraums nach Art. 37 AVIV ist entsprechend um die restlichen 14.6 Kalendertage (= 30 Tage - 15.4 Tage) vorzuverlegen, und zwar auf den 17. Juli 2013 respektive den 17Januar 2014, damit es insgesamt volle 12 Monate respektive 6 Monate Beitragszeit bis zum 31. Juli 2014 ergibt.

5.1.4    Als massgebliche Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV sind folglich in Bezug auf den versicherten Verdienst für den Monat August 2014 die Zeit vom 17. Januar bis 31. Juli 2014 (Abs. 1) respektive vom 17. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 (Abs. 2) und betreffend den Anspruch ab September 2014 entsprechend die Zeit vom 14Februar 2014 bis 31. August 2014 (Abs. 1) respektive vom 17. August 2013 bis 31. August 2014 (Abs. 2 ) zu prüfen.

5.2

5.2.1    In den Monaten Juli 2013 bis August 2014 sind die folgenden Einkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ (vom 1. Juli bis 15. November 2013) und der Y.___ (vom 15. November 2013 bis 31. Juli 2013) ausgewiesen:

Fr. 2‘500.-- Juli 2013 (Z.___, Urk. 5/15/4-5)
Fr. 766.25 + Fr. 20.--Juli 2013 (Y.___: Scouter, Editorial + Pauschale; Urk. 5/42/3)
Fr. 2‘500.-- August 2013 (Z.___, Urk. 5/15/3-4)
Fr. 2‘500.-- September 2013 (Z.___, Urk. 5/15/2-3)
Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1-2)
Fr. 1‘250.-- 1. bis 15. November 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1)
Fr. 105.-- + Fr. 15.-- 30. November 2013 (Pauschallohn Scouter plus Internet- pauschale, Urk. 5/42/2, Urk. 5/48/2),
Fr. 639.50 + Fr. 15.--1.-29. Dezember 2013 (Editorial plus Internetpauschale, Urk. 5/42/1, Urk. 5/48/1)
Fr. 175.-- + Fr. 15.-- 8. Und 26. Januar 2014 (Editorial plus Internetpauschale)
Fr. 4'000.-- Januar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter,  Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3)
Fr. 4'000.-- Februar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/6)
Fr. 4'000.-- März 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/5)
Fr. 123.25 + Fr. 15.--4. Und 13. April 2014 (Editorial plus Internetpauschale, Urk. 5/41/4, Urk. 5/47/2)

Fr. 1‘293.25 + Fr. 15.--10.-29. Mai 2014 (Editorial plus Internetpauschale, Urk. 5/41/3, Urk. 5/47/1)
Fr. 2‘000.--16.-30. Juni 2014 (½ Monatslohn Redaktionsmitarbeiter Urk. 5/41/2, Urk. 5/34)

Fr. 4‘000.--Juli 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/1)
Fr. 2'000.-- 1.-15. August 2014 (½ Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/52-53)
Fr. 519.75 24.-26., 28. August 2014 (Editorial plus Internetpauschale,Urk. 5/53)

5.2.2    Aufgrund des 100%igen Pensums berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht und unstrittig (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4) den ganzen erzielten Lohn in den Monaten August bis Oktober 2013 à Fr. 2‘500.-- und Januar bis März sowie Juli 2014 à Fr. 4‘000.-- und ebenfalls in der Zeit vom 1. bis 15. November 2013 à Fr. 1‘250.-- sowie vom 1. bis 15. August 2014 à Fr. 2'000.--.

    Wie bereits ausgeführt (E. 5.1.3 hiervor) ist auch betreffend den Monat Juni 2014 respektive für die Zeit vom 16. bis 30. Juni 2014 ein halber Monatslohn von Fr. 2‘000.-- zu berücksichtigen, ein weiteres Einkommen ist nicht ausgewiesen. Die Zeit vom 1. bis 15. Juni 2014 respektive 14,6 Kalendertage sind von der Beitragszeit ausgenommen.

5.2.3    Zusätzlich auf Abruf als Scouter erzielte Einkommen sind in diesen Monaten nicht anzurechnen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jeweils nur das Einkommen für ein 100%iges Pensum zu berücksichtigen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte (Urk. 2 S. 4 f.). So ist ein Nebenverdienst nach Art. 23. Abs. 3 AVIG nicht versichert. Auch die aus Überzeit und Überstunden erzielten Einkommen gehören im Übrigen nicht zum normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2; vgl. E. 3.2.2-3 hiervor). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C8), was hier in den Monaten einer 100%igen Anstellung die Tätigkeit als Redaktionsmitarbeiter bei der Y.___ respektive die Tätigkeit bei der Z.___ darstellt.

    Einkommen aus der Tätigkeit als Scouter auf Abruf in den Zeiten einer 100%igen Anstellung sind somit bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes unbeachtlich. Das betrifft die Monate Juli 2013 (Fr. 766.25 + Fr. 20.--, Urk. 5/42/3) und Januar 2014 (Fr. 175.-- + Fr. 15.--; Urk. 5/41/7, Urk. 5/47/3). Hier ist allein das Einkommen von Fr. 2‘500.-- (Juli 2013, Urk. 5/15/4-5) respektive Fr. 4‘000.-- (Januar 2014, Urk. 5/41/7) zu berücksichtigen.

    


Zu bemerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin in der dem Einspracheentscheid beigefügten Berechnung entgegen ihren Ausführungen beim Monat Januar 2014 allerdings ein Einkommen von Fr. 4‘178.50 angerechnet hat (Urk. 5/81 S. 12).

5.2.4    Auch eine Anrechnung der nicht versicherten Überzeit respektive des nicht versicherten Nebenverdienstes in den anderen Monaten mit weniger als einem 100%igen Pensum ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist es möglich, mit Mehrstunden aus einem Arbeitsverhältnis Minderstunden aus einem anderen Arbeitsverhältnis auszugleichen (AVIG-Praxis, a.a.O., C2). Daher ist in den übrigen Zeiten (16. bis 30. November, Dezember 2013, April, Mai und 16. bis 31. August 2014) allein das jeweils im betreffenden Monat tatsächlich erwirtschaftete Einkommen auf Abruf anzurechnen.

    Damit sind diesbezüglich die folgenden Einkommen als versicherter Verdienst anzurechnen:

Fr. 105.--30. November 2013 (Pauschallohn Scouter, Urk. 5/42/2), Fr. 639.501.-29. Dezember 2013 (Editorial, Urk. 5/42/1)
Fr. 123.254. und 13. April 2014 (Editorial, Urk. 5/41/4)
Fr. 1‘293.2510.-29. Mai 2014 (Editorial, Urk. 5/41/3)
Fr. 519.7524.-26., 28. August 2014 (Urk. 5/53)

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte jeweils auch die Spesenentschädigung für den Internetanschluss von Fr. 15.-- pro Arbeitsmonat (Urk. 2 S. 4; Urk. 5/81 S. 12). Spesenentschädigungen gehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. c AHVV, an welchem sich der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert (BGE 122 V 362 E. 4b; ARV 1992 Nr. 14 S. 141 mit Hinweis; AVIG-Praxis ALE, a.a.O., C2).

5.3    

5.3.1    Im Überblick ergibt sich die folgende Berechnung des versicherten Verdienstes in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 17. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 (Art. 37 Abs. 2 AVIV):


Fr. 1‘177.40 14.6 Tage von Juli 2013 (Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6; Z.___, Urk. 5/15/4-5)
Fr. 2‘500.-- August 2013 (Z.___, Urk. 5/15/3-4)
Fr. 2‘500.-- September 2013 (Z.___, Urk. 5/15/2-3)
Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1-2)
Fr. 1‘250.-- 1. bis 15. November 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1)
Fr. 105.--30. November 2013 (Pauschallohn Scouter, Urk. 5/42/2), Fr. 639.501.-29. Dezember 2013 (Editorial, Urk. 5/42/1)
Fr. 4'000.-- Januar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter,
Urk. 5/41/7)
Fr. 4'000.-- Februar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/6)
Fr. 4'000.-- März 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/5)
Fr. 123.254. und 13. April 2014 (Editorial, Urk. 5/41/4)
Fr. 1‘293.2510.-29. Mai 2014 (Editorial, Urk. 5/41/3)
Fr. 2‘000.--16.-30. Juni 2014 (½ Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/2)
Fr. 4‘000.--Juli 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/1)

Fr. 30‘088.40Total

Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘507.35 (Fr. 30‘088.40 : 12) im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vom 17. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV.

Nach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 17. Januar bis 31. Juli 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Januar 2014 von Fr. 1‘883.85 (Fr. 4‘000.-- : 31 Tage x14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40 (Fr. 1‘883.85 + Fr. 4'000.-- + Fr. 4'000.-- + Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- = Fr. 17‘300.35, : 6). Dieser Durchschnittslohn ist höher als jener nach Art. 37 Abs. 2 AVIV und daher betreffend den Anspruch im Monat August 2014 massgeblich.

    Für August 2014 hätte die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung somit Fr. 2‘306.70 (80 % von Fr. 2'883.40; Art. 22 Abs. 1 AVIG) betragen.

5.3.2Da der Beschwerdeführer im August 2014 unstrittig ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2‘519.75 (Urk. 5/53) erzielte und dies unstrittig als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) anzurechnen ist, hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG und einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Monat August 2014 verneint.

Denn der massgebliche Vergleich des versicherten Brutto-Taggeldes von Fr. 106.30 (versicherter Verdienst von Fr. 2'883.40 abzüglich 20 %, geteilt durch 21,7) mit dem in demselben Monat erzielten Brutto-Tageslohn von Fr. 116.10 (berechnet nach der Formel "Brutto-Monatslohn geteilt durch 21,7; Art. 40a AVIV; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 236/06 vom 26. April 2007 E. 3) ergibt einen höheren Wert beim tatsächlich erzielten Einkommen.

5.3.3Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/44) respektive betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im August 2014 abzuweisen.

5.4

5.4.1Der versicherte Verdienst ab September 2014 bestimmt sich in Bezug auf den Bemessungszeitraum vom 17. August 2013 bis 31. August 2014 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) wie folgt:

Fr. 1‘177.40 14.6 Tage von August 2013 (Fr. 2‘500.-- : 31 Tage x 14.6;
Z.___, Urk. 5/15/3-4)
Fr. 2‘500.-- September 2013 (Z.___, Urk. 5/15/2-3)
Fr. 2‘500.-- Oktober 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1-2)
Fr. 1‘250.-- 1. bis 15. November 2013 (Z.___, Urk. 5/15/1)
Fr. 105.--30. November 2013 (Pauschallohn Scouter, Urk. 5/42/2), Fr. 639.501.-29. Dezember 2013 (Editorial, Urk. 5/42/1)
Fr. 4'000.-- Januar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter,
Urk. 5/41/7)
Fr. 4'000.-- Februar 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter,
Urk. 5/41/6)
Fr. 4'000.-- März 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/5)
Fr. 123.254. und 13. April 2014 (Editorial, Urk. 5/41/4)
Fr. 1‘293.2510.-29. Mai 2014 (Editorial, Urk. 5/41/3)
Fr. 2‘000.--16.-30. Juni 2014 (½ Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/2)
Fr. 4‘000.--Juli 2014 (Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/41/1)
Fr. 2'000.-- 1.-15. August 2014 (½ Monatslohn Redaktionsmitarbeiter, Urk. 5/52-53)
Fr. 519.75 24.-26., 28. August 2014 (Editorial, Urk. 5/53)

Fr. 30‘108.15Total

Dies entspricht einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘509.-- im zwölfmonati-gen Bemessungszeitraum vom 17. August 2013 bis 31. August 2014 nach Art. 37 Abs. 2 AVIV.

Nach dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom 14. Februar bis 31. August 2014 nach Art. 37 Abs. 1 AVIG resultiert dagegen unter Berücksichtigung eines Einkommensbetrages für Februar 2014 von Fr. 2‘085.70 (Fr. 4‘000.-- : 28 Tage x 14.6) ein versicherter Verdienst von Fr. 2‘670.35 (Fr. 2‘085.70 + Fr. 4'000.-- + Fr. 123.25 + Fr. 1‘293.25 + Fr. 2‘000.-- + Fr. 4‘000.-- + Fr. 2‘000.-- + Fr. 519.75 = Fr. 16‘021.95, : 6). Dieser ist für den Beschwerdeführer günstiger und daher betreffend den Anspruch im Monat September 2014 massgeblich.

5.4.2    Im Vergleich mit dem im angefochtenen Einspracheentscheid ab September 2014 angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 2‘547.-- (Urk. 2 S. 1 und S. 5, Urk. 5/81 S. 12) resultiert mit dem wie dargelegt ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 2‘670.35 ein höherer Betrag.

    Die Beschwerde ist (diesbezüglich) somit teilweise gutzuheissen und es ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt.


6.

6.1    Zum mit der dritten Verfügung vom 30. Januar 2015 verneinten Anspruch auf kontrollfreie Tage (Urk. 5/74) gilt das Folgende:

    Art. 27 AVIV regelt den Anspruch auf kontrollfreie Tage. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen. Nicht bezogene kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a).

6.2    

6.2.1    Mit der dritten Verfügung vom 30. Januar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin entschieden, dass für die Tage vom 26. September bis 20. Oktober 2014 keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht würden, da in dieser Zeit kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden habe (Urk. 5/74). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit der Begründung, es könne kein Anspruch auf kontrollfreie Tage in der vom Beschwerdeführer bezogenen Ferienzeit vom 26. September bis 20. Oktober 2014 erworben werden, da es bis Anfang September 2014 an einem Verdienstausfall gefehlt habe und damit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe. Damit sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis 25. September 2014 noch nicht 60 Tage kontrolliert arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen (Urk. 2 S. 5 f.).

6.2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sämtliche Verpflichtungen im Monat September 2009 erfüllt, auch wenn er vom 26. bis 30. September 2014 im Ausland gewesen sei. Er sei in der ganzen Zeit auch vermittlungsfähig gewesen. Er habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage im Oktober reduziert würden. Er habe sich zudem in den übrigen Tagen vom 1. bis 25. September und vom 21. bis 31. Oktober 2014 um einen möglichst grossen Zwischenverdienst bemüht und auch an mehreren Tagen am Wochenende gearbeitet, was bereits als Zwischenverdienst den Taggeldbezug schmälere (Urk. 1).

6.2.3    Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf kontrollfreie Tage im September 2014 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. bis 30. September 2014 verneint hat. In Bezug auf den Anspruch auf kontrollfreie Tage und auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis 20. Oktober 2014 wird der abweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer anerkannt.

6.3

6.3.1    Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2014 dem zuständen RAV eine Ferienabwesenheit vom 26. September bis 20. Oktober 2014 gemeldet hat (Urk. 5/37). Unbestritten ist sodann, dass er in dieser Zeit im Ausland weilte. Aus den Akten ist des Weiteren nicht ersichtlich und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet oder nachgewiesen, dass er sich aus dem Ausland aktiv um Arbeit bemühte und ihm ein sofortiger Stellenantritt möglich gewesen wäre und er somit seine Kontrollpflichten vom Ausland aus erfüllt hätte. Zudem gelten die vorangemeldeten kontrollfreien Tage nach der Meldung ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV).

    Mit der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren festzustellen, dass die in Art. 27 AVIV geregelte Voraussetzung der 60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Beginn ab dem 1. September 2014 zweifelsfrei bis am 26. September 2014 nicht erfüllt war. Ein Vorbezug von noch nicht erworbenen kontrollfreien Tagen ist unzulässig (AVIG-Praxis, a.a.O., B370). Damit hielt die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass für die Zeit vom 26. bis 30. September 2014 (noch) kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestand.

    Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 26. bis 30. September 2014. 

6.3.2    Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich vermag der Einwand, er habe die Aussage seines RAV-Beraters, dass dies unbezahlte Ferien seien, so verstanden, dass die Kontrolltage nur im Oktober reduziert würden (Urk. 1 S. 3), keinen Vertrauensschutz in dem Sinne zu begründen, dass wegen einer nachweislich falschen Behördenangabe eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl. zum Vertrauensschutz: BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts U 187/06 vom 13. November 2006 E. 2.1 und E. 3.3.1). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Bemühungen um einen besonders grossen Zwischenverdienst in der übrigen Zeit der Monate September und Oktober 2014 vermag an der massgeblichen Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.

6.3.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/80) gegen die Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 5/74) zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen.


7.    Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (Urk. 2) in Bezug auf die Höhe des versicherten Verdienstes ab September 2014 mit der Feststellung, dass dieser ab dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2014 (gerundet) Fr. 2‘670.-- beträgt, teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der angefochtene Entscheid in Bezug auf Ziffer 4 des Dispositivs (Urk. 2 S. 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung ab September 2014 neu festlege.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziffer 4 des Dispositivs im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. September 2014
Fr. 2‘670.-- beträgt, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese die Arbeitslosenentschädigung ab September 2014 neu festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann