Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00094




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene X.___ war vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2014 bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. März 2015, Urk. 10/4). Am 10. März 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung für ein 50%-Pensum an (Anmeldebestätigung vom 10. März 2015, Urk. 10/1) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 16. März 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit gewesen sei (Urk. 10/13). Die am 19. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. April 2015 Beschwerde (Urk. 1). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde ihm mit Verfügung vom 22. April 2015 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

    a.    einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh    rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

    b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des     Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft    (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz     hatten;

    c.     eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserzie    hungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    

2.

2.1.    Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2015 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/1). Da er frühestens zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllte (vgl. 17 Abs. 2 AVIG), dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2013 bis 9. März 2015.

2.2    Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer vom 10. März 2013 bis 28. Februar 2014 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/4; vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Der Beschwerdeführer weist somit nur eine Beitragszeit von 11,7 Monaten auf (10. bis 31. März 2013 entspricht 15 Arbeitstagen, was eine Beitragszeit von 0,7 Monaten ergibt [15 x 1,4 : 30; vgl. Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV; BGE 122 V 249 E. 2c] und 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 entspricht elf Beitragsmonaten). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführte, besteht hinsichtlich der Berechnung der Beitragszeit kein Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Beitragszeit exakt zu berechnen, so dass selbst dann eine Aufrundung auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit entfällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256).

2.3

2.3.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 mit E. 3.2 Hinweisen).

2.3.2    Ab dem 1. März 2014 stand der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsverhältnis mehr und bezog Krankentaggelder. Ab dem 1. Februar 2015 richtete die Krankentaggeldversicherung nur noch Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies anscheinend in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Schreiben der Basler Versicherungen vom 28. Januar 2015 sowie Taggeldabrechnungen vom 27. Januar und vom 20. Februar 2015, Urk. 10/11).

    Der Beschwerdeführer stellte die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2015 in seiner Einsprache vom 19. März 2015 insoweit in Frage, als er festhielt, dass er im Februar 2015 während zwei Wochen bettlägerig gewesen sei (Urk. 10/14). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer tatsächlich für Februar 2015 eine zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 14. bis 28. Februar 2015 (Arztzeugnis vom 20. Februar 2015, Urk. 3). Für die Zeit vom 1. bis 13. Februar 2015 liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – zumindest - vom 1. bis 13. Februar 2015 zu 50 % arbeitsfähig war.

    In Anbetracht, dass grundsätzlich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B184) lediglich Zeiten, in welchen Versicherte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, als Zeiten der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG angerechnet werden können (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts AL.2014.00217 vom 30. April 2015 E. 2.2), war der Beschwerdeführer während der vom 10. März 2013 bis 9. März 2015 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, war er doch längstens vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 sowie vom 14. Februar bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (1. März 2014 bis 31. Januar 2015 = 11 Monate; 14. Februar bis 9. März 2015 = 0,747 Monate). Der Beschwerdeführer war daher bis 10. März 2015 nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.

2.4    Da eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2010 E. 7.2) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. März 2015 verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


3.    Gemäss Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 6. März 2015 war der Beschwerdeführer bis am 31. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/12). Sollten dies sowie die zuvor von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zutreffen, wäre der Beschwerdeführer spätestens ab dem 18. März 2015 während mehr als zwölf Monaten nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab diesem Zeitpunkt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genauer abklärt, namentlich unter Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, und einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeitpunkt als 10. März 2015 prüft.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab einem späteren Zeitpunkt als 10. März 2015 prüfe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler