Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00100



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 17. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit dem 22. April 2013 als Allrounder bei der Y.___, Zürich, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 17. Oktober 2014 auf den 31. Januar 2015 kündigte (Urk. 5/17 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich der Versicherte am 13. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Badenerstrasse zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 5/15).

    Daraufhin stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 5/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Februar 2015 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2015 Einsprache (Urk. 5/8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. April 2015 abwies (Urk. 5/9 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, eventuell sei die Dauer der Einstellung angemessen zu reduzieren (S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs.1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erhalt der Kündigung am 17. Oktober 2014 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1. Februar 2015 lediglich 20 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, klar nicht genüge. 15 der 20 relevanten Arbeitsbemühungen seien telefonisch oder persönlich erfolgt, was erfahrungsgemäss einen - im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungen - geringeren Aufwand bedeute, weshalb auch unter diesem Blickwinkel mehr Bewerbungen zu erwarten gewesen wären (S. 3 oben). Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, die hauptsächlich in quantitativer Hinsicht ungenügende Stellensuche lasse sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Ferienbezug oder die erschwerten persönlichen Umstände rechtfertigen. Wenn eine versicherte Person während der Kündigungsfrist beziehungsweise Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung infolge einer privaten Disposition oder Obliegenheit zeitlich derart eingeschränkt sei, dass ihr keine oder nicht mehr genügend Zeit für die Stellensuche bleibe oder die für die Stellensuche nötige Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe, habe sie den Umstand der fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen selber zu verantworten, mithin liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein entschuldbarer Grund vor (S. 3 Mitte). Weder der Ferienbezug noch die Aufenthalte in Z.___ hätten den Versicherten von der Pflicht zur rechtsgenüglichen Stellensuche entbunden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, wie er schon gegenüber dem Beschwerdegegner ausgeführt habe, habe er die Kündigung am 17. Oktober 2014, am letzten Arbeitstag vor seinen dreiwöchigen Ferien erhalten. Diese Ferien habe er schon lange geplant. Am 4. November 2014 sei sein Sohn geboren worden. Aufgrund von Komplikationen habe er aber zusammen mit seiner Freundin für zwei Wochen im Spital Z.___ bleiben müssen. Er habe am 10. November 2014 wieder zu arbeiten angefangen und sei jeden Abend nach der Arbeit in Erfüllung seiner elterlichen Fürsorgepflicht nach Z.___ zu seinem Sohn und seiner Freundin ins Spital gefahren, um seine Freundin etwas zu entlasten. In Anbetracht dieser Umstände erachte er die Anzahl seiner Stellenbemühungen als durchaus vertretbar. Zudem sei die Beurteilung der Qualität seiner Suchbemühungen nicht zutreffend, da diese stets nur unter Berücksichtigung der Regeln auf dem jeweiligen Arbeitsmarktsegment vorgenommen werden könne. Er sei auf Hilfsarbeitertätigkeiten angewiesen und diese seien am Effizientesten über Bewerbungen aufs Geratewohl, oder wenn ausgeschrieben, über telefonische Anfragen hin erhältlich (S. 1 unten).

    In quantitativer Hinsicht könne nicht der gleiche Massstab angewendet werden, wie bei Personen, die bereits stellenlos seien; dies wäre unverhältnismässig und würde eine rechtsungleiche Behandlung beinhalten. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Nicht zutreffend sei ferner das Vorbringen, dass private Dispositionen oder Obliegenheiten nicht zu berücksichtigen seien; gerade im Hinblick auf die Feststellung eines rechtsgenügenden Verschuldens und auch hinsichtlich des Grads des Verschuldens seien die in der Person liegenden Umstände durchaus zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners sei nicht einzelfallgerecht und damit willkürlich. Zusammenfassend liegen mit den 20 getätigten Arbeitsbemühungen genügende Arbeitsbemühungen vor, sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Damit liegt kein rechtsgenügendes Verschulden für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Rz B314).

    Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 17. Oktober 2014 auf den 31. Januar 2015 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Urk. 5/17 Ziff. 10-11). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015, lediglich insgesamt 20 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.3) - was bezogen auf den hier massgebenden Zeitraum zwischen 32 und 39 Bemühungen entspricht - in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Selbst wenn die massgebende Zeit um die vom Beschwerdeführer angeführten drei Ferienwochen plus, damit überlappend, die Zeit der Spitalpflege seines Sohnes verkürzt, beträgt der Richtwert mit 25-30 Bewerbungen noch immer deutlich mehr, als was der Beschwerdeführer vorweisen kann.

3.2    Hieran vermögen weder die Ferien des Beschwerdeführers noch die Geburt seines Sohnes und der damit zusammenhängende zweiwöchige Spitalaufenthalt seiner Freundin (vgl. Urk. 1 S. 1) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass selbst bei einer Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vgl. auch vorstehend E. 1.2). Selbst unter Berücksichtigung der privaten Dispositionen und Obliegenheiten des Beschwerdeführers verblieben noch knapp drei Monate zur Vornahme von Arbeitsbemühungen. In dieser Zeit tätigte der Beschwerdeführer dennoch lediglich insgesamt 20 Stellenbemühungen. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch seiner Arbeitstätigkeit bei der Y.___ nachging, vermag nichts daran zu ändern, dass er grundsätzlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat hätte nachweisen müssen. Denn von einer versicherten Person kann – im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unternimmt beziehungsweise Bewerbungen verfasst und versendet. Zu berücksichtigen ist auch, dass von einer Hilfskraft indes im Vergleich zu einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss mehr Bewerbungen vorgenommen werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E. 4.2).

    Schliesslich ist nicht unbeachtlich, dass gesamthaft 15 von den insgesamt 20 Arbeitsbemühungen telefonisch erfolgt sind. Gemäss Rechtsprechung können solche Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 4.2.3 mit Hinweisen), bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen der versicherten Person erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 234 E. 6). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (BGE 120 V 76 E. 2).

3.3    Indem der Beschwerdeführer in der über dreimonatigen Periode zwischen der Kündigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich 20 - anstelle der von der Rechtsprechung üblicherweise geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode (BGE 139 V 524 E. 2.1.4) - Stellenbemühungen tätigte, nahm er das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4). In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011]) für ungenügende Arbeitsbemühungen bei über dreimonatiger Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vorsieht (1.A/3), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa) und der Sozialversicherungsrichter schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 10 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager