Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00105 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Netzwerkplus.ch AG
Molkenstrasse 8, 8004 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 24. Januar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 24. Januar 2014, Urk. 9/93) und beantragte ab dem 23. Januar 2014 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 23. Januar 2014, Urk. 9/89-92). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Lohnfluss nachgewiesen sei (Urk. 9/22-23). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 9/10) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ab (Urk. 9/2-5). Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2014 Beschwerde. Diese hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. März 2014 mit der Feststellung, dass X.___ die Beitragszeit erfüllt hat, aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie von X.___ vollständige Auszüge der letzten Jahre des Kontos der A.___ bei der B.___ und des Kontos von X.___ persönlich bei der C.___ beiziehe und hernach den versicherten Verdienst von X.___ - sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt – neu berechne (Prozess Nr. AL.2014.00085; Urk. 7/I/20).
1.2 In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse X.___ mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf, vollständige Auszüge seines Privatkontos bei der C.___ für die Zeit von Januar bis Dezember 2013, vollständige Auszüge des Kontokorrentkontos bei der B.___ für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 und Kontoblätter der Konti „1000 Kasse“ sowie „1100 Forderungen gegenüber Dritten“ für das Jahr 2013 einzureichen und zu erklären, woher, respektive von welchem Konto die Gutschriften auf dem Konto der C.___ stammen (Urk. 7/I/19). Am 19. Februar 2015 reichte X.___ der Unia Arbeitslosenkasse Auszüge seines Privatkontos bei der C.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Urk. 7/I/11), Auszüge des Kontokorrentkontos der A.___ bei der B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Urk. 7/I/12) sowie Kontoblätter der Konti „1000 Kasse“ sowie „1100 Forderungen gegenüber Dritten“ (Urk. 7/I/13) ein und er machte Ausführungen zu getätigten Überweisungen (Urk. 7/I/10). Mit Verfügung vom 11. März 2015 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von X.___ ab 24. Januar 2014 auf Fr. 3‘517.-- fest (Urk. 7/I/7). Die von X.___ am 31. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/I/5) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. April 2015 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei ab dem 24. Januar 2014 auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und es seien ihm Verzugszinsen von 5 % ab 24. Januar 2014 auf den zu wenig ausgerichteten Leistungen zu bezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3‘517.-- davon aus, dass dem Beschwerdeführer von der A.___ in den Monaten Januar bis Juni 2013 jeweils Fr. 5‘000.-- und im Juli 2013 Fr. 9‘532.-- überwiesen worden seien, was ein total von Fr. 39‘352.--ergebe. Unter Abzug der Kinderzulagen von Januar bis Juli 2013 in Höhe von total Fr. 2‘800.--, jedoch unter Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen von 13,39 %, resultiere ein versicherter Bruttolohn von total Fr. 42‘203.-- bzw. Fr. 3‘517.-- pro Monat (Urk. 7/I/7, Urk. 2 und Urk. 6).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, von August bis Dezember 2013 sei ihm ein monatlicher Lohn in Höhe von netto Fr. 4‘730.50 bar ausgerichtet worden. Sein versicherter Verdienst belaufe sich daher auf Fr. 5‘000.-- pro Monat (Urk. 1, Urk. 7/I/5 und Urk. 7/I/10).
2. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
Massgebend für die Berechnung des versicherten Verdienstes sind die Lohnzahlungen, welche die versicherte Person effektiv bezogen hat (vgl. Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 130 bzw. 134).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 7/I/7) bzw. im Einspracheentscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) davon aus, dass Januar bis Dezember 2013 die letzten zwölf Beitragsmonate des Beschwerdeführers waren. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bis 22. Januar 2014 bei der A.___ gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/89-92, Kündigung vom 23. Januar 2014, Urk. 9/87), er selber für Januar 2014 jedoch keine Lohnzahlung mehr geltend macht (Urk. 7/I/10), kann er gegen diese Einschätzungen nichts vorbringen, was zu einer abweichenden Beurteilung zu seinen Gunsten führen würde (vgl. BGE 131 V 444).
3.2 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen seines Privatkontos bei der C.___ (Urk. 7/I/11) und des Kontokorrentkontos der A.___ bei der B.___ (Urk. 7/I/12) gehen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 5‘000.-- und für Juli 2013 eine Zahlung in Höhe von Fr. 9‘352.-- vom Konto der A.___ auf das Privatkonto des Beschwerdeführers hervor. Dies ergibt insgesamt Zahlungen in Höhe von Fr. 39‘352.--. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdiensts berücksichtigt.
Für die Zeit von August bis Dezember 2013 sind keine Banküberweisungen mehr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe monatlich einen Lohn in Höhe von Fr. 4‘730.50 in bar bezogen. Dem Konto „1000 Kasse“ der A.___ sind für die Monate August bis Dezember 2013 tatsächlich monatliche Belastungen mit dem Buchungstext „X.___“ in Höhe von Fr. 4‘730.50 zu entnehmen (Urk. 7/I/13). Diese Buchungen sind jedoch kein Beleg dafür, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Dies gilt umso mehr, als aus der Bilanz der A.___ hervorgeht, dass Ende 2012 ein Kontokorrentguthaben der A.___ gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 42‘689.26 bestand. Ende 2013 wich dieses Guthaben einem Ausstand von Fr. 14‘076.74 (Urk. 9/39, vgl. Urk. 9/81 ff.), was darauf schliessen lässt, dass für das Jahr 2013 zumindest nicht die vollständigen Löhne ausbezahlt wurden. Es fällt zudem auf, dass auch die Löhne von Januar bis und mit Juli 2013 als Barauszahlungen verbucht wurden (Urk. 9/79-81), betreffend diese Löhne jedoch unbestrittenermassen keine Barauszahlung erfolgte, wurden diese Löhne doch mittels Banküberweisung beglichen.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 von der A.___ Löhne in Höhe von Fr. 39‘352.-- ausgerichtet wurden.
3.3 Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf die ausgewiesenen Zahlungen in Höhe von Fr. 39‘352.-- nicht zu beanstanden ist ([Fr. 39‘352.-- - Fr. 2‘800.--] : 86,61 [vgl. Urk. 9/79] x 100 : 12 = Fr. 3‘516.--) und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 117 f.), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler