Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00107




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, bezog ab Dezember 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und absolvierte verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen (Urk. 7/33-50). Am 1. November 2014 trat er eine Stelle als Pflegefachmann bei der Stiftung Y.___ in Z.___ an, wofür die Arbeitslosenversicherung Einarbeitungszuschüsse ausrichtete (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/20-22, Urk. 7/24, Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/31). Am 14. Januar 2015 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis auf den 23. Januar 2015 (Urk. 7/19). Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab dem 24. Januar 2014 für die Dauer von 16 Tagen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. April 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2015 erhob der Versicherte am 29. April 2015 Beschwerde und erneuerte das bereits im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren, die Einstellung sei von 16 Tagen auf 11 Tage herabzusetzen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 machte der Versicherte weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Mit der Kündigung vom 14. Januar 2015 per 23. Januar 2015 (Urk. 7/19) löste der Beschwerdeführer von sich aus das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Y.___ auf (vgl. Urk. 9/13). Damit erfüllte er den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Dieser rechtlichen Würdigung widersprach der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht, indessen ist der Auffassung, es rechtfertige sich eine Herabsetzung der deswegen verfügten Einstellung (Urk. 1).


3.

3.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Hat die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben oder lehnt sie eine zumutbare Arbeit ab, so liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Rechtsprechungsgemäss kann bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle auch ein milderer Massstab Anwendung finden (Barbara Kuper Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 185).

3.2    Die Beschwerdegegnerin würdigte den Umstand, dass ein belastendes Arbeitsklima bestand und die Kündigung in der Probezeit erfolgte, als verschuldensmindernd. Zusätzliche entlastende Umstände anerkannte sie keine (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren erneut geltend, die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien belastet gewesen und hätten negative gesundheitliche Folgen für ihn gehabt. Die Arbeitgeberin habe ihm keine andere Kündigungsmöglichkeit geboten (Urk. 1, Urk. 4).

3.3    Sowohl zum belasteten Arbeitsklima als auch zu den gesundheitlichen Auswirkungen hatte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren konkrete Angaben gemacht (vgl. Urk. 7/13). Die Beschwerdegegnerin war bei Erlass des Einspracheentscheides über den ungünstigen Verlauf der Anstellung im Bilde und stellte diese Ausführungen nicht in Abrede. Sie kam zum Schluss, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer persönlich den Wunsch verspürt habe, das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zu beenden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Diesen Umstand würdigte die Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass sie anstelle der grundsätzlich vorgesehenen Sanktion im Bereich des schweren Verschuldens eine Einstellung im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens verfügte. Damit übte die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen in angemessener Weise, wenn auch grosszügig, aus. Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine nicht schon im Einspracheverfahren genannten Argumente vorbrachte.

3.4    Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Störungen hielt die Beschwerde-
gegnerin fest, es seien keine ärztlichen Belege dafür vorhanden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Solche brachte der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren bei. In welchem Ausmass die geltend gemachten Symptome (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Gedankenkarussell; vgl. Urk. 7/13 S. 3) in einem krankheitswertigen Ausmass vorlagen und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen, lässt sich allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilen. Von Amtes wegen drängen sich keine zusätzlichen Abklärungen auf. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Behauptung zumindest durch ein ärztliches Zeugnis hinreichend zu konkretisieren. Nicht in Abrede zu stellen ist, dass sich ein unerfreuliches Arbeitsklima in der Regel ungünstig auf das persönliche Wohlbefinden auswirkt. Eine weitere Reduktion der Einstellung rechtfertigt dies jedoch nicht.

3.5    Aus den genannten Gründen erweist sich die Einstellung von 16 Tagen als verschuldensangemessen. Es besteht kein Anlass, die Sanktion zusätzlich zu mildern. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm