Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00109 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, lebte seit Oktober 2009 getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/21, Urk. 7/23). Nach Eingang der Scheidungsklage legte das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/24) die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens fest. Mit Teil-Scheidungskonvention vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/5) einigten sich die Parteien über sämtliche Folgen der Scheidung, mit Ausnahme einer möglichen Entschädigung nach Art. 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 7/25).
Die Versicherte meldete sich am 27. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 7/8) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die von der Versicherten dagegen am 8. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2015 (Urk. 7/27 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde antragsgemäss Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Die Bestimmung ist in erster Linie für jene Fälle gedacht, in denen die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Beim unbestimmten Rechtsbegriff „aus ähnlichen Gründen“ ist entscheidend, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät. Diese Gründe haben rechtsprechungsgemäss in Auswirkung und Tragweite den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen zu entsprechen und sachlich auf der gleichen Ebene zu liegen.
Der Befreiungstatbestand ist zudem nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme oder Erweiterung einer Beschäftigung in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn sie vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhält oder über ein grosses Vermögen verfügt. Entscheidend ist, dass die betroffene Person durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und dadurch zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist.
Diese Regel gilt zudem nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahin fällt, was unter Umständen erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv feststeht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 2251 ff. Rz 242 - 246; Urteil des Bundesgerichts C 369/01 vom 4. August 2004 E. 2.3 und E. 3.3).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 E. 2) hat die Beschwerdeführerin in der von 27. November 2012 bis zum 26. November 2014 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ihre Beitragspflicht von zwölf Monaten nicht erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das betreffende Ereignis, welches die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasste, im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung weniger als ein Jahr zurücklag.
3.
3.1 Unbestritten und aktenkundig ist folgender Sachverhalt:
Mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. September 2009 (Urk. 3/3 = Urk. 7/23) wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, die eheliche Wohnung per 1. Oktober 2009 zu verlassen und der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Datum für sich und die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘195.-- zu entrichten (davon Fr. 800.-- für jedes der drei Kinder). Dem Formular „Berechnung des Unterhaltsbeitrages“ vom 17. September 2009 im Eheschutzverfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin kein Einkommen angerechnet wurde (Urk. 7/20).
Am 17. September 2013 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Scheidungsklage ein und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 7/24) wurde er in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 17. September 2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Februar 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4‘000.-- zu bezahlen, bestehend aus den Kinderrenten der Invalidenversicherung von je Fr. 831.-- für die Kinder sowie für sich einen Betrag von Fr. 1‘507.--. Dem Formular „Berechnung des Unterhaltsbeitrages“ vom 20. November 2013 in diesem Verfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin kein Einkommen angerechnet wurde (Urk. 7/26).
Mit Teil-Scheidungskonvention vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/5) verpflichtete sich der Ehemann, der Beschwerdeführerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Beiträge in der Höhe der jeweils bezogenen Kinderrenten von aktuell Fr. 831.-- pro Kind zu bezahlen. Weiter verpflichtete er sich zur Bezahlung von persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in der Höhe von Fr. 1‘500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2014. Grundlage dieser Unterhaltsregelung bildete unter anderem die Anrechnung eines hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘000.-- einschliesslich Anteil an 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen. Weiter wurde festgehalten, dass eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen und deren Höhe und Bezahlung in einer separaten Teil-Scheidungskonvention zu regeln sei.
Laut Schreiben des Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Februar 2015 (Urk. 3/6 = Urk. 7/25) einigten sich die Parteien in dieser Teil-Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung, mit der einzigen Ausnahme einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Der Vizepräsident führte darin weiter aus, dass die Konvention verbindlich sei und von keiner Partei widerrufen werden könne. Das Gericht werde sie genehmigen, und ein Scheidungsurteil könne aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils lediglich deshalb noch nicht ergehen, weil noch die Frage einer möglichen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu prüfen sei. Was das der Ehefrau anrechenbare hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 3‘000.-- betreffe, so basiere dies laut Handnotizen auf einem Konventionsvorschlag der Anwältin des Ehemannes und zwar mit Wirkung „spätestens ab 01.01.2015“. Bei der Ausformulierung der anschliessend unterschriebenen Teil-Scheidungskonvention sei dieses Detail vergessen gegangen.
Eine undatierte und nicht unterzeichnete, mit der Bezeichnung „2. Entwurf“ versehene Scheidungskonvention hält zum nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1‘500.-- bis Ende Dezember 2014 als Grundlage der Vereinbarung unter anderem Folgendes fest: „Einkommen Gesuchstellerin: hypothetisch spätestens ab 01.01.2015: Fr. 3‘000 inkl. 13. Monatsgehalt zzgl. Kinderzulage“ (Urk. 7/22).
3.2 Damit bestand für die Beschwerdeführerin bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und dem daraus resultierenden Wegfall ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- kein Anlass, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen:
Zwar ereignete sich die Trennung bereits im Jahre 2009, doch bestand aufgrund der vereinbarten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘195.-- für die Beschwerdeführerin noch keine Notwendigkeit, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wurden die Unterhaltsbeiträge zwar auf Fr. 4‘000.-- gesenkt, doch bewirkte diese geringfügige Senkung keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zudem war die älteste Tochter inzwischen in der Lehre (Urk. 3/7) und vermochte persönliche Ausgaben nun selber zu decken. Mit Abschluss der Teil-Scheidungskonvention vom Mai 2014 wurden die Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe bis Ende Dezember 2014 weitergeführt. Mit Verfügung der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 (Urk. 3/8) wurden der Beschwerdeführerin überdies rückwirkend Kinderzulagen für Nichterwerbstätige zugesprochen. Den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge vermochten die ab der Trennung im Jahre 2009 bis Ende 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge jeweils knapp ihr Existenzminimum zu decken.
Daraus ergibt sich, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘000.-- und damit der Wegfall der persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘500.-- per 1. Januar 2015 das einschneidende wirtschaftliche Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellte, welches für die Beschwerdeführerin kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Berufstätigkeit war. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Vorliegen einer finanziellen Zwangslage und damit auch eines Befreiungsgrundes zu verneinen gewesen, da die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 unten) ist damit nicht die Einreichung der Scheidungsklage im September 2013 massgebend, denn damals stand nicht verbindlich fest, ob, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin wegfallen würden.
Bei der Beantwortung der Frage, ob das Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht mehr als ein Jahr zurückliegt, ist demnach an den Wegfall der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin anzuknüpfen. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 27. November 2014 stand der Wegfall dieser Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2015 unmittelbar bevor. Selbst wenn man bereits auf den Abschluss der Teil-Scheidungskonvention am 8. Mai 2014 abstellt als Zeitpunkt, in dem der Wegfall der Unterhaltsbeiträge verbindlich feststand, liegt das massgebende Ereignis weniger als ein Jahr zurück. Damit liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor, weshalb die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 (Urk. 12) hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- geltend gemacht. Vorliegend ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘080.80 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor dem 27. November 2014 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Festlegung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'080.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens