Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00112




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, war bis zum 31. August 2012 als Teamleiterin für die Y.___ tätig (Urk. 6/10 Ziff. 14 und 16, Urk. 6/12 Ziff. 2-3). Am 6. Dezember 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2).

    Am 19. Dezember 2012 unterzeichnete sie zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___ eine Abtretungserklärung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5).

    Nach ihrer Abmeldung per 31. Januar 2013 (Urk. 6/7) meldete sich die Versicherte am 11. April 2013 erneut beim RAV Z.___ an (Urk. 6/8).

1.2    In einem Schreiben vom 15. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte auf, der Kasse fehlende Unterlagen einzureichen (Urk. 6/16). Mit Einschreiben vom 14. Juni 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der Versicherten weitere Unterlagen an (Urk. 6/21). Das Einschreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt (Urk. 6/22). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte daraufhin das Schreiben vom 14. Juni 2013 erneut mit normaler Post zu (Urk. 6/23).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am 1. Oktober 2013 (Urk. 6/25), dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 11. April bis 30. Juni 2013 erloschen sei (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 20. November 2013 informierte die Sozialarbeiterin der Versicherten die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass die Versicherte obdachlos geworden sei (Urk. 6/27).

    Am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/44) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 erloschen sei. Mit Verfügungen vom 8. September 2014 (Urk. 6/60, Urk. 3/24) hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass allfällige Ansprüche für September 2013 und für die Monate Oktober 2013 bis Mai 2014 erloschen seien. Am 31. Oktober 2014 (Urk. 6/68) verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass auch ein allfälliger Anspruch für den Monat Juni 2014 erloschen sei.

    Die Versicherte erhob am 19. Februar 2015 Einsprache (Urk. 6/79) gegen die Verfügungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. März 2015 (Urk. 6/98 = Urk. 2) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die Einsprache vom 19. Februar 2015 nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 7. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2015 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, auf die Einsprache vom 19. Februar 2015 sei einzutreten, und die Verfügungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. Oktober, 17. Dezember 2013, 8. September 2014 und vom 31. Oktober 2014 seien aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c).

    Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG).

1.2    Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Dies bedingt allerdings in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1), weshalb im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a).

1.3    Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die 30-tägige Frist ist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, es sei augenscheinlich, dass die Einsprache nach Ablauf der mit einer Verfügung einhergehenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist ergangen sei. Die letzte strittige Verfügung datiere vom 31. Oktober 2014 (S. 4 E. 1).

    Die Beschwerdeführerin habe als ihre Wohnadresse die A.___ in Z.___ angegeben. Die Beschwerdegegnerin sei daher offensichtlich berechtigt gewesen, ihre Sendungen an diese Adresse zu schicken. Die Sozialberatung Z.___ habe der Beschwerdegegnerin erst am 22. November 2013 mitgeteilt, dass diese Adresse nicht mehr gültig sei. In der Folge sei sie von der Adresse, an welche die Sozialberatung Z.___ eine Kopie des Schreibens vom 22. November 2013 gesandt habe, als neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin ausgegangen. Folglich seien auch die an diese Adresse gesandten Schreiben rechtmässig zuhanden der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Sämtliche fünf angefochtenen Verfügungen seien der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden (S. 5 E. 3).

    Der Sozialhilfebehörde fehle es an einem eigenständigen Beschwerderecht gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse. Die angefochtenen Verfügungen seien daher trotz der fehlenden Zustellung an die Sozialberatung Z.___ rechtmässig eröffnet worden. Die jeweiligen Einsprachefristen hätten mit der Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin zu laufen begonnen und die Einsprache vom 19. Februar 2015 sei offensichtlich lange nach Ablauf der jeweiligen Einsprachefrist versandt worden und somit klar verspätet (S. 6 E. 3-4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde (Urk. 1) vor, trotz der Aufforderung in der Abtretungserklärung habe die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung Z.___ keine Kopien der Korrespondenz und der fünf angefochtenen Verfügungen verschickt, mit Ausnahme eines Schreibens vom 14. Juni 2013 (S. 6 Ziff. 1 Mitte). Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich darauf verlassen müssen, dass Kopien der Korrespondenz sowie der Verfügungen der Sozialberatung Z.___ zugegangen seien, insbesondere da sie selber obdachlos gewesen sei (S. 7 Ziff. 1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es müsse auf ihre Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden, wonach die Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 31. Oktober 2014 nicht an sie versandt worden beziehungsweise ihr nicht zugegangen seien (S. 7 Ziff. 2 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache vom 19. Februar 2015 nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache daher zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Dezember 2012 und nach ihrer Abmeldung per 31. Januar 2013 erneut am 11. April 2013 beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/2, Urk. 6/7-8). Bei der Neuanmeldung vom 11. April 2013 gab sie als Wohnadresse die A.___ in Z.___ an (Urk. 6/8).

    Am 19. Dezember 2012 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zugunsten der Sozialhilfebehörde der Stadt Z.___ eine Abtretungserklärung (Urk. 6/5) ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung. Darin wurde unter anderem Folgendes festgehalten: „Die Versicherte ersucht die Arbeitslosenkasse, Kopien von allfälligen Verfügungen und Entscheiden der Sozialhilfebehörde Z.___ zuzustellen und entbindet die Arbeitslosenkasse gleichzeitig vom Amtsgeheimnis.“

    Mit Schreiben vom 15. April 2013 (Urk. 6/16) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr folgende fehlende Unterlagen einzureichen: das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat April 2013, Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 sowie ein Arztzeugnis für die Zeit ab dem 11. April 2013. Mit Einschreiben vom 14. Juni 2013 (Urk. 6/21) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sodann auf, ihr das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2013 und Kopien sämtlicher Lohnabrechnungen von April 2011 bis August 2012 bis spätestens am 31. Juli 2013 zukommen zu lassen. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk nicht abgeholt an die Beschwerdegegnerin retourniert (Urk. 6/22). Am 5. Juli 2013 (Urk. 6/23) stellte sie der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 14. Juni 2013 erneut mit normaler Post zu. Die Schreiben waren an die A.___ in Z.___ adressiert.

    Am 1. Oktober 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 11. April bis 30. Juni 2013 erloschen sei (Urk. 6/25). Die Verfügung Nr. B.___ vom 1. Oktober 2013 wurde als A-Post an die A.___ in Z.___ versandt. Sie wurde mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 6/26).

3.1.2    Die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge in einem Schreiben vom 20. November 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 14. Juni 2013 und andere Anschreiben nicht erhalten habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits obdachlos gewesen sei (Urk. 6/27). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie des Schreibens der Sozialarbeiterin vom 20. November 2013 zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse: C.___ (Urk. 6/27).

    Mit Einschreiben vom 17. Dezember 2013 (Urk. 6/43) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen. Das Schreiben war an das C.___ adressiert.

    Ebenfalls am 17. Dezember 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. D.___ (Urk. 6/44), dass auch ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2013 erloschen sei. Die Verfügung erging als Einschreiben und war an das C.___ adressiert.

3.1.3    Mit Einschreiben vom 8. Mai 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 6/51). Das Einschreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (Urk. 6/56). Am 23. Mai 2014 liess die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen zukommen (Urk. 6/55).

    Am 8. September 2014 (Urk. 6/60) verfügte die Beschwerdegegnerin, dass auch ein allfälliger Anspruch für den Monat September 2013 erloschen sei. Die Verfügung, Verfügung Nr. E.___, wurde der Beschwerdeführerin eingeschrieben an die erwähnte Adresse (E. 3.1.2 hiervor) zugestellt. Gleichtags verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. F.___ (Urk. 3/24), dass auch ein Anspruch für die Monate Oktober 2013 bis Mai 2014 erloschen sei. Die eingeschriebene Verfügung vom 8. September 2014, Nr. F.___, wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (Urk. 6/64). Die Beschwerdegegnerin stellte die Verfügung daraufhin am 30. September 2014 nochmals mit normaler Post zu (Urk. 6/65). Das Zustellcouvert wurde mit dem Vermerk retourniert: „unbekannt abgereist (Urk. 6/67).

3.1.4    Am 31. Oktober 2014 (Urk. 6/68) verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. G.___, dass auch ein Anspruch für den Monat Juni 2014 erloschen sei. Die Verfügung war als A-Post an das C.___ adressiert.

3.2    Kommt eine Person ihrer Melde- beziehungsweise Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellungsfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung als „unzustellbar“ oder als „nicht abgeholt“ retourniert (Kaspar Plüss, in VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 87 zu § 10).

3.3    Zunächst ist festzuhalten, dass die am 19. Dezember 2012 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Abtretungserklärung keine Vollmacht zugunsten der Sozialberatung Z.___ beinhaltet. Dass zwischen ihr und der Sozialberatung Z.___ kein Vertretungsverhältnis besteht, bestätigte auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 unten). Die Regelung in Art. 37 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung zu richten hat, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, ist demzufolge vorliegend nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die Zustellungen an die der Beschwerdegegnerin gemeldeten Adressen der Beschwerdeführerin korrekt erfolgten. Dass die Beschwerdegegnerin der Sozialberatung Z.___ entgegen der Aufforderung in der Abtretungserklärung einzig eine Kopie des Schreibens vom 14. Juni 2013 (Urk. 6/21) zukommen liess, führt mangels eines Stellvertretungsverhältnisses nicht zu einer mangelhaften Eröffnung der Verfügungen.

    In Nachachtung der im Verwaltungsverfahren geltenden Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vgl. Art. 28 ATSG) wäre die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung beim RAV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin zumindest die Änderung ihrer Wohnsituation (Obdachlosigkeit) mitzuteilen.

3.4    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013, Verfügung Nr. B.___, wie auch die Verfügung vom 31. Oktober 2014, Verfügung Nr. G.___, wurden der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Wohnung in Z.___ zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1. Oktober 2013 offenbar verloren und war obdachlos geworden (E. 3.1.2 hiervor). Die Verfügung vom 31. Oktober 2014 wurde mit dem Vermerk „unbekannt abgereist“ an die Beschwerdegegnerin retourniert. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin über ihre Obdachlosigkeit sowie über ihre neue Adresse: H.___ in Z.___ (vgl. Urk. 6/78) zu informieren, ist die korrekte Zustellung der Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 31. Oktober 2014 zu fingieren.

    Die Verfügung vom 17. Dezember 2013, Verfügung Nr. D.___ und die beiden Verfügungen vom 8. September 2014, Verfügung Nr. E.___ und Nr. F.___, wurden der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt und waren an das C.___ adressiert. Soweit ersichtlich wurden die Verfügungen nicht retourniert (zum Nachweis der Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, vgl. E. 1.2 hiervor). Auch insofern kann von einer korrekten Zustellung der Verfügungen ausgegangen werden.

3.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Verfügungen, inklusive der Verfügungen vom 1. Oktober 2013 und vom 31. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2015 gegen die fünf Verfügungen erfolgte daher klarerweise verspätet.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. Februar 2015 zu Recht nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger