Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2015.00116 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war zuletzt seit April 2007 bei der Y.___ als kaufmännische Sachbearbeiterin angestellt. Am 27. November 2014 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2015 (Urk. 7/28 Ziff. 2-3 und Ziff. 10, Urk. 7/30, Urk. 7/32).
Am 2. Februar 2015 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum (Urk. 7/33 Ziff. 2 und Urk. 7/34, Urk. 7/39).
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 7/23) stellte die Unia Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage ab 1. Februar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen von der Versicherten am 5. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/19) hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. April 2015 teilweise gut, indem sie die Versicherte für die Dauer von 24 Tagen ab 1. Februar 2015 in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei die Schwere ihres Verschuldens und damit die Anzahl der verfügten Einstelltage zu überprüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
1.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
1.4 Die behauptete Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände sei erfüllt (BGE124 V 62 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30).
1.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ ohne Zusicherung einer neuen Stelle gekündigt. Als Kündigungsgrund habe sie gezieltes Mobbing und daraus resultierende gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Aus der ärztlichen Bestätigung gehe nicht hervor, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Sie habe damit durch diese Selbstkündigung bewusst eine mögliche Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Auch wenn der Entscheid - aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin - nachvollziehbar sei, so könne er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbarer Grund für die Nichtsanktionierung herangezogen werden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin könnten jedoch bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens mildernd berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 5).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie ersuche um eine Neubeurteilung der Schwere ihres vermeintlichen Verschuldens und um die Neubemessung ihres Leistungsanspruches. Die Beschwerdegegnerin habe den Tatbestand „Mobbing“ nicht ausreichend gewürdigt. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich nicht um alltägliche zwischenmenschliche Konflikte gehandelt habe, sondern um gezieltes Mobbing (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2015 selbstverschuldet war und ob sie zu Recht für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin das seit April 2007 bestehende Arbeitsverhältnis bei der Y.___ auf Ende Januar 2015 auflöste, ohne dass ihr zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihr ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend detailliert und grundsätzlich glaubhaft geschildert, dass das Arbeitsklima bei der Y.___ für sie belastend war. So nannte sie in ihrem am 3. Februar 2015 unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als Grund der Kündigung Mobbing und dadurch verursachte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 7/33 Ziff. 20).
Auch in ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 18. Februar 2015 berichtete sie von massivem Mobbing, was ihr gesundheitlich sehr zugesetzt habe. Sie habe während Monaten unter ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, Migräneanfällen und verstärkten Asthmasymptomen gelitten. Immer wieder habe sie mit Magen- Darmbeschwerden und Gewichtsverlust zu kämpfen gehabt und sich im Oktober 2014 deswegen in hausärztliche Behandlung begeben. Sie habe immer wieder versucht, gegen das Mobbing anzugehen. Sowohl ihre Gruppenleiterin als auch die zuständige Abteilungsleiterin seien darüber im Bilde gewesen, und sie habe die Situation anlässlich des Qualifikationsgespräches vom Oktober 2014 beklagt, wobei ihr klar geworden sei, dass sei keinerlei Unterstützung zu erwarten habe, geschweige den fachliche Hilfe in Form von Supervision (Urk. 7/27 S. 1).
In ihrer Einsprache vom 5. März 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von einzelnen Teammitgliedern, die einander verwandtschaftlich und freundschaftlich verbunden gewesen seien, gezielt gemobbt worden, das unter den Augen und der stillschweigenden Genehmigung ihrer Vorgesetzten (Urk. 7/19 S. 2).
Am 25. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten keine Mobbingberatungsstelle aufgesucht, jedoch seit Jahren versucht, auf die Missstände bei der Y.___ - unter anderem die ausgeprägte Mobbingkultur - hinzuweisen. So habe sie verschiedene Gewerkschaften, das IGE und Bundesräte angeschrieben, jedoch ohne Erfolg (Urk. 7/7 S. 1 Ziff. 1). Ende August 2014 habe sie dann wunschgemäss in ein anderes Büro ziehen können. Sie habe den Kündigungsgrund lediglich in einem informellen Gespräch genannt (S. 2 Ziff. 4-5).
3.3 Von Arbeitgeberseite her wurde am 27. Februar 2015 (Urk. 7/22) unter anderem zum Kündigungsgrund ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Neuerungen und Umstellungen im Arbeitsprozess vom Team unter einen gewissen Druck geraten sei, wodurch sie sich unwohl gefühlt habe. Mitte August 2014 habe sie ihrer Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie sich bedrängt fühle. Auch nach mehrmaligem Rückfragen habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen konkreten Grund nennen können oder wollen. Um die Situation zu entschärfen und ihr zu helfen, sei sie einem anderen Büro zugeteilt worden. Ende November 2014 habe sie gekündigt, was sehr bedauert werde. Als Begründung habe die Beschwerdeführerin Differenzen im Team genannt. Seitens der Y.___ habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu keiner Zeit zur Diskussion gestanden (S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte vor allem die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen geltend (vgl. vorstehend E. 3.2). Ein eindeutiges ärztliches Zeugnis, das jedoch die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung belegen würde (vgl. vorstehend E. 1.4), liegt indes nicht vor. So äusserte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in dem ihr zugestellten Formular mit dem Titel „Abklärungen betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnis“ (Urk. 7/25) am 18. Februar 2015 ausdrücklich, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Müdigkeit und Erschöpfung nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und sie ihr auch nicht geraten habe, ihre Anstellung bei der Firma Y.___ aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 1). Dr. Z.___ erachtete die Tätigkeit bei der Firma Y.___ für nach wie vor zumutbar, und bestätigte ab dem 2. Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 2).
Dem am 22. Dezember 2014 von Dr. Z.___ unterzeichneten Ärztlichen Zeugnis (Urk. 7/36) ist lediglich eine nicht weiter begründete Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis 23. Dezember 2014 zu entnehmen.
Es fehlt somit an einer ärztlich bescheinigten Unzumutbarkeit der Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und es ist damit nicht belegt, dass zum Zeitpunkt der Selbstkündigung eine Unzumutbarkeit des Beibehaltens der Stelle aus gesundheitlichen Gründen vorlag (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 5.2 [die Arztzeugnisse waren nicht begründet] und C 318/01 vom 15. Februar 2002 E. 2b [das Arztzeugnis war nicht eindeutig und es wurde keine Arbeitsunfähigkeit angegeben]).
4.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte damit im Wesentlichen aufgrund zwischenmenschlicher Probleme, welche grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Nicht verständlich erscheint vorliegend der Umstand, weshalb die Beschwerdeführerin - wie aus dem Schreiben vom 10. Februar 2011 (vgl. Urk. 7/19 S. 6-8) hervorgeht - bereits im Jahr 2011 auf arge Missstände, Unfähigkeit der Vorgesetzten und die Mobbingkultur bei ihrer Arbeitgeberin und die daraus resultierende Gefahr von Erschöpfungsdepressionen und Zusammenbrüchen hingewiesen hatte, dann aber erst knapp vier Jahre später aus denselben Gründen plötzlich ihre Stelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle kündigte.
Obwohl die Situation am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin für sie belastend gewesen sein mag und der Wunsch nach einem Stellenwechsel nachvollzogen werden kann, rechtfertigte sich eine sofortige Kündigung mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Allgemeinheit vorliegend nicht, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG demzufolge als erfüllt zu betrachten ist.
5.
5.1 Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV), was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (vgl. vorstehend E. 1.6) .
5.2 Die verhängte Einstellungsdauer von 24 Tagen liegt unter dem ordentlichen Sanktionsrahmen für schweres Verschulden. Damit hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin – insbesondere der belastenden Situation am Arbeitsplatz – angemessen Rechnung getragen.
6. Folglich erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan