Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00117




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 7. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Juli 2012 als Network Engineer bei der Y.___ angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 22. August auf den 30. November 2014 kündigte (Urk. 6/22 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich der Versicherte am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. Dezember 2014 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung (Urk. 6/20 Ziff. 2, Urk. 6/21).

    Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2015 Einsprache (Urk. 6/3), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. März 2015 abwies (Urk. 6/4 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die verhängten Einstelltage seien auf 5 Tage zu reduzieren (S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landessabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.4    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.5    Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

1.6    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in seinem Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung und bis zum 30. November 2014 regelmässig auszuführen. Es sei aktenkundig, dass er im September 2014 ferienhalber im Ausland geweilt und die Stellensuche erst per 1. Oktober 2014 aufgenommen habe. Fest stehe, dass er im Oktober 2014 sechs und im November 2014 sieben und somit in quantitativer Hinsicht weit ungenügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 1. Dezember 2014 erbracht habe. Auch wenn er angeblich nicht gewusst habe, dass er sich bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit hätte um Arbeit bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um eine neue Anstellung zu bemühen. So könne er rechtsprechungsgemäss nichts aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten. Zudem sei angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auch eine Stellensuche aus dem Ausland möglich und zumutbar (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Arbeitsbemühungen nicht dem vollen geforderten Umfang entsprochen hätten. Es sei ihm nicht erklärbar, weshalb 10 bis 12 Bewerbungen gefordert werden, so habe er von einem Kollegen gehört, dass auch 8 bis 10 Bewerbungen genügten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber zuwarte, wenn das Gegenüber in den Ferien sei. Zudem sei nie im Detail überprüft worden, ob die Kündigung seitens seines Ex-Arbeitgebers überhaupt rechtens gewesen sei (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ob die im August 2014 erfolgte Kündigung rechtens war oder nicht, bildet dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 2.2).


3.

3.1    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.5) muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

    Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 22. August auf den 30. November 2014 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist (Urk. 6/22 Ziff. 10-11). Der letzte geleistete Arbeitstag war am 22. August 2014 (Urk. 6/20 Ziff. 19).

    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2014 bis Ende November 2014, lediglich insgesamt 13 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/13-14) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.4) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.

    Da er demnach in der Zeit vor Anmeldung beim RAV seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist der Einstellungsgrund wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben.

3.2    Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem hier zu prüfenden Zeitraum in den Ferien weilte, kann er nichts für sich ableiten. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass Landesabwesenheit nicht von der Pflicht entbindet, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vorstehend E. 1.2).

    Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Kollegen gehört zu haben, dass auch der Nachweis von 8 bis 10 Arbeitsbemühungen genügen würde, geht ins Leere. Zum einen hat er keine 8 bis 10 Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen, zum anderen ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit entschuldigen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei.

3.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.


4.    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (vgl. Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan