Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00118 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin
KSC Rechtsanwälte und Notare
Dammstrasse 14, Postfach 628, 2540 H.___
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt seit dem 1. November 2011 für die Y.___ AG (Y.___), ehe diese das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2013 auflöste (vgl. Urk. 9/1 Beilage 4-6, Urk. 9/92-93, Urk. 9/100). Am 6. Mai 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. Juni 2013 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/95, Urk. 9/97). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 9/64) lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) eine Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 1. Juni 2013 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab und forderte die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juni und Juli 2013 in der Höhe von Fr. 8‘101.25 zurück. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und wies auf eine noch laufende arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der Y.___ hin (Urk. 9/30, Urk. 9/59, Urk. 9/61-62). Das laufende Einspracheverfahren wurde daraufhin für die Dauer der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sistiert (vgl. Urk. 9/18-19, Urk. 9/26, Urk. 9/28).
Nachdem der Versicherte die Syna über die vergleichsweise Einigung in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit informiert hatte (vgl. Urk. 9/17), hiess die Syna die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (Urk. 9/6 = Urk. 2) teilweise gut und hielt fest, dass ab dem 1. Juni 2013 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wobei der versicherte Verdienst Fr. 3‘074.-- betrage. Ab Januar 2014 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr. Die Rückforderung von Fr. 8‘101.25 werde mit den Nachzahlungen verrechnet.
2. Der Versicherte erhob am 12. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2015 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 149 Taggelder in der Höhe von je Fr. 306.30 sowie Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘156.-- zuzusprechen. Zudem sei ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 die Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst von insgesamt Fr. 47‘643.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Syna beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 22. August 2016 (Urk. 12) wurden die Parteien sodann aufgefordert, zum Lohnfluss sowie zur Thematik der Kinderzulagen und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2014 Stellung zu nehmen und die entsprechenden Belege einzureichen. Die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2016 (Urk. 16, Urk. 17/1-8) sowie des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016 (Urk. 20, Urk. 21/23-29) wurden der jeweils anderen Partei am 6. Dezember 2016 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 22). Der Beschwerdeführer nahm daraufhin am 16. Januar 2017 erneut Stellung (Urk. 24, Urk. 25/30-31), was der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHVGesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).
1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten gewisse Versicherte ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, nämlich jene, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b), und die keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit. c).
1.5 Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt (Art. 34 Abs. 1 AVIV; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Der Anspruch auf die Kinderzulage entsteht ab dem ersten Tag des Geburtsmonats des Kindes und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG; vgl. auch AVIG-Praxis ALE C80). Der Mindestansatz pro Monat für die Kinderzulage beträgt Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 FamZG; vgl. auch AVIG-Praxis ALE C83). Gemäss § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage im Kanton Zürich monatlich Fr. 200.-- bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 250.--.
Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) sieht vor, dass für die Zuerkennung von Familienleistungen die in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen so zu behandeln sind, als ob sie im zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden. Löst ein Kind in mehr als einem Mitgliedstaat einen Anspruch auf Familienleistungen aus, greifen – zur Vermeidung einer Überversicherung – die Prioritätsregeln von Art. 68 GVO (vgl. KS ALE 883 F32).
1.6 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Differenzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund der im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen fest, dass nicht nur eine Beitragszeit in der Schweiz vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012, sondern zusätzlich auch vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 berechnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Allerdings müsse der provisorisch festgesetzte versicherte Verdienst korrigiert und ab dem 1. Juni 2013 auf Fr. 3‘704.-- festgesetzt werden. Die Rückforderung von Fr. 8‘101.25 werde mit den Nachzahlungen verrechnet. Ab Januar 2014 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr (S. 5 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten sechs Monate vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 3‘074.-- festgesetzt. Allerdings resultiere für die letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit ein höheres durchschnittliches Einkommen von Fr. 8‘307.75 pro Monat, womit dieses dem versicherten Verdienst entspreche. Folglich habe er für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf 149 Taggelder in der Höhe von jeweils Fr. 306.30. Zudem habe er Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2’156.--. Schliesslich sei er seit dem 1. Januar 2014 bei A.___ in einem Pensum von 40 % angestellt und habe daher Anspruch auf Kompensationszahlungen für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 47‘643.-- (S. 6 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Höhe des versicherten Verdienstes sowie der Anspruch auf Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 sowie der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles infolge Zwischenverdienst ab dem 1. Januar 2014.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst eine Rahmenfrist ab dem 1. Juni 2013 mit einer Beitragszeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2013 und einem provisorisch festgesetzten versicherten Verdienst von Fr. 6‘750.-- eröffnet hatte (vgl. Urk. 2 S. 1; Urk. 9/18 S. 1). In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 9/64) allerdings eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2013 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab und forderte die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘101.25 zurück.
Hiergegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit der Gründung der Y.___ einen Angestelltenvertrag gefordert und auch erhalten habe. Seit Beginn der Anstellung seien sämtliche Beiträge bezahlt worden. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Beitragszahlungen ab Mai 2012 nicht mehr erfolgt seien. Er habe nur als fiduziarischer Verwaltungsrat fungiert und sei zu keinem Zeitpunkt entscheidungsbefugt gewesen. So habe er auch bereits kurze Zeit nach der Gründung der Gesellschaft sämtliche Anteile abgetreten. Er habe zu keiner Zeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt (vgl. Urk. 9/30 S. 3 f., Urk. 9/59 S. 1 f.). Unter anderem reichte er dabei die Bestätigung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, den entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister sowie Unterlagen zur Übertragung seiner Anteile an der Y.___ ein (vgl. Urk. 9/61). Auch finden sich in den Akten die nachträglich im Juni 2013 erstellten Lohnausweise der Y.___ für die Jahre 2011 bis 2013, wonach der Bruttolohn im Jahr 2011 Fr. 34‘178.--, im Jahr 2012 Fr. 162‘499.-- und im Jahr 2013 Fr. 15‘369.-- betrug (vgl. Urk. 9/54, Urk. 3/10-12). Diese für die Jahre 2011 bis 2013 erzielten Einkommen sind schliesslich auch dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 5. Januar 2015 (Urk. 9/14) zu entnehmen und entsprechen den Angaben der am 26. Juli 2013 ermittelten Gutschrift der SVA Zürich (Urk. 9/31). Zudem wurde von diesen Einkommen schlussendlich auch die Quellensteuer in Abzug gebracht (vgl. Urk. 3/13). Anlässlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___, der B.___ SA sowie der C.___ konnte ausserdem eine Einigung erzielt werden. Dabei wurde unter anderem bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2013 bei der Y.___ als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert worden seien. Zudem wurde eine vergleichsweise Zahlung der Y.___ an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 20‘000.-- vereinbart (vgl. Amicable Agreement vom 18. respektive 24. Februar 2015, Urk. 9/16).
Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse berechnete die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (Urk. 2) eine Beitragszeit in der Schweiz nicht nur vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012, sondern zusätzlich auch vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 und hiess die Einsprache diesbezüglich gut. Da der Beschwerdeführer demnach unbestrittenermassen während der Zeit von November 2011 bis Ende Mai 2013 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die erforderliche Beitragszeit erfüllt hatte (vorstehend E. 1.2), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
3.2 Hinsichtlich der zwischen den Parteien weiterhin umstrittenen Höhe des versicherten Verdienstes ab dem 1. Juni 2013 setzte die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf die vertraglich vereinbarten 2‘500.-- EUR pro Monat respektive 30‘000.-- EUR pro Jahr fest, was gemäss dem IK-Auszug einem Monatseinkommen von Fr. 3‘074.-- (Fr. 15‘369.-- : 5 beziehungsweise einen Kurs von 1.229) entspreche (vgl. Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer bestritt seinerseits nicht, dass er während den letzten sechs Monaten vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Dezember 2012 bis Mai 2013 monatlich Fr. 3‘074.-- verdient habe. Allerdings machte er geltend, dass er während den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 8‘307.75 erzielt habe. Da dieses Einkommen höher sei, entspreche dieses dem versicherten Verdienst (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8-11).
3.3 Zur Bestimmung des Durchschnittslohns der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2013 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 ergibt sich gestützt auf das am 11. November 2012 unterzeichnete und ab dem 1. Oktober 2012 geltende „Service Agreement for Service Provider domiciled in Europe“ ein vereinbarter jährlicher Pauschalbetrag von 30‘000 EUR (vgl. Urk. 9/1 Beilage 6). Dieses Agreement löste das zuvor massgebliche - allerdings nicht unterzeichnete - „Employment Agreement“ ab, wonach der Beschwerdeführer für seine ab dem 1. November 2011 ausgeübte Tätigkeit ein Jahreseinkommen von 120‘000. EUR mit der Möglichkeit auf Bonus erhalte (vgl. Urk. 9/1 Beilage 4). In einem am 1. Oktober 2012 unterzeichneten „Additional Agreement to Employment Agreement“ wurde ebenfalls festgehalten, dass die jährliche Vergütung von 120‘000.-- EUR ab dem 1. Oktober 2012 verwirke (vgl. Urk. 9/1 Beilage 5). Soweit der Beschwerdeführer davon ausging, dass der Betrag von 30‘000.-- EUR pro Jahr erst ab dem 1. November 2012 gelte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), lässt sich dies anhand der vorliegenden Agreements sowie des Bankkontoauszugs nicht erkennen, wobei insbesondere am 30. November 2012 eine Vergütung in der Höhe von Fr. 5‘920.05 verbucht wurde, was rund zwei Monatslöhnen entspricht und womit überwiegend wahrscheinlich die Monate Oktober und November 2012 vergütet wurden, da dem Bankauszug ansonsten keine Zahlung für den Oktober 2012 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 17/1 = Urk. 21/23). Dieser jährliche Pauschalbetrag von 30‘000.-- EUR entspricht sodann einem monatlichen Betrag von 2‘500.-- EUR respektive unter Berücksichtigung des Wechselkurses einem monatlichen - zwischen den Parteien auch unbestrittenen (vgl. Urk. 1 S. 5 f; Urk. 2 S. 5 f.) - Einkommen von rund Fr. 3‘074.--. Dem von der Y.___ erstellten Kontoauszug der Lohnzahlungen lässt sich für die betreffenden Monate eine ähnliche Lohnhöhe entnehmen (vgl. Urk. 21/24). Sodann stimmt dieser Betrag in etwa auch mit demjenigen gemäss dem eingereichten Bankauszug des Beschwerdeführers überein, wonach vom 30. November 2012 bis 30. April 2013 fünf Vergütungen von rund Fr. 3‘000.-- und eine Vergütung von rund Fr. 6‘000.-- erfolgten. Am 28. Mai 2013 wurden schliesslich lediglich Fr. 215.25 vergütet (vgl. Urk. 17/1 = Urk. 21/23). Hierzu gilt es auf die anlässlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit vereinbarte vergleichsweise Zahlung von Fr. 20‘000.-- hinzuweisen (vgl. Urk. 9/16). Dabei lässt sich zwar nicht erkennen, woraus sich diese Vergleichszahlung genau zusammensetzt. Allerdings ist höchstwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer auch für den Mai 2013 der vereinbarte Lohn zugestanden hätte und die Vergleichszahlung daher teilweise auch hierfür erfolgte. Für die acht Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 ist somit von einem monatlichen Einkommen von jeweils Fr. 3‘074.-- auszugehen.
Für die Zeit von Juni 2012 bis September 2012 sind der von der Y.___ erstellten Lohnbuchhaltung zwar Bruttolöhne von rund Fr. 17‘000.-- pro Monat zu entnehmen (vgl. Urk. 21/24 S. 1). Dies entspräche in etwa auch dem - allerdings erst nachträglich erstellten - Lohnausweis für das Jahr 2012 (Urk. 9/54), worin ein Jahreseinkommen von Fr. 162‘499.-- brutto (3 x Fr. 3‘074.-- + 9 x Fr. 17‘000.--) aufgeführt wird, den Angaben der am 26. Juli 2013 ermittelten Gutschrift der SVA Zürich (Urk. 9/31), sowie dem ebenfalls erst nachträglich verbuchten Einkommen im IK-Auszug vom Januar 2015 (Urk. 9/14) und dem gemeldeten Bruttolohn zur Berechnung der Quellensteuer (Urk. 3/13). Dem Auszug des Bankkontos des Beschwerdeführers lässt sich hingegen keine Vergütung in dieser Höhe entnehmen. Vielmehr erfolgten in jener Zeit drei Zahlungen von etwa je Fr. 15‘804.--, wobei die am 5. Juni 2012 verbuchte Vergütung möglicherweise noch den Mai 2012 betrifft (vgl. Urk. 17/1 = Urk. 21/23). Gemäss einer ebenfalls durch die Y.___ erstellten Lohnabrechnung wurden in dieser Zeit vier Zahlungen in der Höhe von EUR 13‘500.-- geleistet (vgl. Urk. 21/24 S. 2). Diese Höhe entspricht in etwa den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen Fr. 15‘804.--. Da anlässlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit auch eine vergleichsweise Zahlung der Y.___ an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 20‘000.-- vereinbart wurde (vgl. Urk. 9/16), ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni bis September 2012 viermal je Fr. 15‘804.-- ausbezahlt wurden. Soweit der Beschwerdeführer ferner auf nicht vereinbarungsgemäss bezahlte Spesen hinwies (vgl. Urk. 20 S. 2 unten), sind diese bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen (vgl. ARV 1992 N 14 S. 141 E. 2c; AVIG-Praxis ALE C2).
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Der Durchschnittslohn für die letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist ab dem 1. Juni 2013 und somit für die Zeit von Dezember 2012 bis Ende Mai 2013 beträgt Fr. 3‘074.--. Für die letzten zwölf Beitragsmonate von Juni 2012 bis Ende Mai 2013 ist demgegenüber von einem Durchschnittslohn von Fr. 7‘317.30 ([4 x Fr. 15‘804.-- + 8 x Fr. 3‘074.--] / 12) auszugehen.
3.4 Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers demnach in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV (vorstehend E. 1.3) auf Fr. 7‘317.30 festzulegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung der Taggeldhöhe und zur konkreten Abrechnung – unter Berücksichtigung der Anzahl kontrollierter Tage und allfälliger Zwischenverdienste - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte ebenfalls die Ausrichtung von Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 für seine beiden - bei der Ehefrau in D.___ wohnhaften - Kinder E.___, geboren am 6. September 2011, sowie F.___, geboren am 12. September 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 3/16-17).
4.2 Nach Lage der Akten ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst keine Kinderzulagen für die gemeinsamen Kinder bezogen hat. So sei sie zu jener Zeit Hausfrau gewesen und habe täglich fünf Stunden an einem Integrationskurs teilgenommen. Den bei der Familienkasse in D.___ gestellten Antrag auf Kindergeld habe sie wieder zurückgezogen, da sie bis auf den vom Beschwerdeführer bezahlten monatlichen Unterhalt kein eigenes Einkommen erzielt habe (vgl. Urk. 9/69 S. 2 Ziff. 3; Urk. 9/79 S. 5 unten, Urk. 9/86 S. 1; Urk. 9/87 S. 3). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im Oktober 2016 eingereichten Stellungnahme, dass die beiden Kinder in der Zwischenzeit erfasst worden seien. Für E.___ seien vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2013 Familienzulagen durch die Familienausgleichskasse SVA Zürich sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 durch die Familienausgleichskasse des Kantons G.___ und für F.___ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 durch die Familienausgleichskasse des Kantons G.___ ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin hielt daher fest, dass somit grundsätzlich Familienzulagen für die beiden Kinder in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 durch die Arbeitslosenkasse nachbezahlt werden könnten (vgl. Urk. 16 S. 2; Urk. 17/3-8).
4.3 Gestützt auf diese Akten- sowie die entsprechende Rechtslage (vorstehend E. 1.4-1.5) ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen für den Sohn E.___ für die Zeit von Juni bis Dezember 2013 sowie für den erst im September 2013 geborenen Sohn F.___ von September bis Dezember 2013 hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit gutzuheissen und die Sache wiederum zur Berechnung des konkreten Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst in der Höhe von insgesamt Fr. 47‘643.-- (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
5.2 Vorweg zu klären gilt es, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2014 überhaupt noch in der Schweiz gewohnt und daher aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vorstehend E. 1.1). Nach konstanter Rechtsprechung muss der Begriff des „Wohnens in der Schweiz“ nicht identisch mit dem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sein. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff, sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes (AVIG-Praxis ALE B136 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006).
5.3 Seit dem 1. Januar 2014 ist der Beschwerdeführer als Nationaltrainer Strasse U23 Herren bei A.___ in H.___ angestellt, wobei dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2013 ein Wohnort des Beschwerdeführers in I.___ zu entnehmen ist und sich der Arbeitsort nach den jeweiligen Tätigkeiten des Arbeitnehmers richtet (vgl. Urk. 9/41 S. 1). Eine Adresse in I.___ ist ferner den diesbezüglichen von A.___ erstellten Lohnabrechnungen ab Januar 2014 zu entnehmen, wogegen der Beschwerdeführer in den Bescheinigungen über Zwischenverdienst weiterhin einen Wohnort in J.___ und somit in der Schweiz angegeben hat (vgl. Urk. 9/36-40, Urk. 9/42-46). Gemäss der in den Akten liegenden Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde J.___ war der Beschwerdeführer vom 1. März 2012 bis 9. April 2014 dort gemeldet und ist anschliessend nach I.___ gezogen (vgl. Urk. 3/3).
Auf Nachfrage des Gerichts hin (vgl. Verfügung vom 22. August 2016, Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 2) gab der Beschwerdeführer an, dass er in J.___ eine kleine Wohnung bei den Eltern eines Athleten gemietet und hierfür bis März 2014 einen Betrag von monatlich Fr. 75.-- überwiesen habe. Er sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ in J.___ wohnen geblieben, währenddessen die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in D.___ wohnhaft gewesen sei. Seit dem Stellenantritt bei A.___ im Januar 2014 sei er hautsächlich an deren Hauptsitz in H.___ tätig gewesen und von seinem Wohnsitz in J.___ aus gependelt. Bankbelege würden zudem regelmässige Transaktionen in der Schweiz belegen. Da der Aufenthalt in der Schweiz immer weniger erforderlich geworden sei, sei er am 9. April 2014 aufgrund der familiären Situation nach D.___ gezogen und habe sich daher am 2. April 2014 beim RAV Z.___ abgemeldet. Das Lohnkonto sei bei der K.___ Bank in L.___ geführt worden, damit seine Ehefrau das benötigte Geld einfacher habe abheben können (vgl. Urk. 20 S. 3 f.).
5.4 Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind plausibel und nachvollziehbar, zumal er auch bereits vor dem Stellenantritt bei A.___ per 1. Januar 2014 regelmässig die Miete für die Wohnung in J.___ von monatlich lediglich Fr. 75.-- bezahlte und dies mittels Bankauszügen belegte (vgl. Urk. 21/26, Urk. 21/28). Auch lebte seine Ehefrau mit den beiden Kindern bereits zuvor alleine in D.___ (vgl. Urk. 9/79 S. 5 unten, Urk. 9/86 S. 1; Urk. 9/87 S. 3). Ebenfalls begründete er glaubhaft, weshalb sein Lohn auf ein deutsches Konto überwiesen wurde und belegte durch den eingereichten Bankauszug der M.___ für die besagte Zeit mehrere Barbezüge und Zahlungen mittels Maestro in der Schweiz (vgl. Urk. 21/28). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu trotz der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2016, Urk. 22) nicht.
5.5 Nach dem Gesagten ist folglich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz erst im April 2014 nach I.___ verlegte. Soweit der Beschwerdeführer Kompensationszahlungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), ist er auf seine per 2. April 2014 erfolgte Abmeldung beim RAV hinzuweisen (Urk. 21/27). Bei seiner ab dem 1. Januar 2014 ausgeübten Tätigkeit bei A.___ in einem Pensum von 40 % verdiente er gemäss Arbeitsvertrag Fr. 40‘000.-- brutto pro Jahr, wobei dem Lohnausweis für das Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 44‘799.-- brutto zu entnehmen ist (vgl. Urk. 3/1920).
Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt insoweit gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit von Januar bis April 2014 in der Schweiz wohnhaft war. Die Sache ist daher zur Beurteilung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zur allfälligen Berechnung des Anspruchs auf Ersatz eines Verdienstausfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vorstehend E. 1.6).
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.2 Mit Honorarnote vom 12. Mai 2015 (Urk. 5) machte Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin einen Aufwand von 32.70 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 46.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7‘467.10 geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen erscheint, zumal ein Grossteil des geltend gemachten Aufwandes das Einspracheverfahren betrifft. Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke, der achtseitigen Beschwerdeschrift und der vierseitigen ergänzenden Stellungnahme (Urk. 20) ist der Beschwerdeführer daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 4‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 30. März 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2013 Fr. 7‘317.30 beträgt, er Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine beiden Kinder für die Zeit von Juni bis Dezember 2013 hat und er während der Zeit von Januar bis April 2014 weiterhin in der Schweiz wohnhaft war. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den jeweiligen Anspruch des Beschwerdeführers konkret berechne und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans