Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00125




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber P. Sager



Urteil vom 20. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war seit dem 6. Januar 2014 als Sanitärinstallateur bei der Y.___, Z.___, in einem temporären Arbeitsverhältnis angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 19. September auf den 22. Oktober 2014 kündigte (Urk. 6/26). Der Versicherte war in der Folge seit dem 6. November 2014 als Sanitärmonteur bei der A.___ AG, B.___, erneut in einem temporären Arbeitsverhältnis angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 10. Dezember auf den 12. Dezember 2014 kündigte (Urk. 6/27).

    In der Folge meldete sich der Versicherte am 15. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/24).

    Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) stellte den Versicherten mit Verfügungen vom 15. April 2015 (Urk. 6/13-14) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 15. Dezember 2014 für die Dauer von 13 Tagen und ab 1. April 2015 für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Dagegen erhob der Versicherte am 24. April und am 10. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/15), welche das AWA mit Einspracheentscheiden vom 12. Mai 2015 abwies (Urk. 6/16-17 = Urk. 2/1-2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. Mai 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 12. Mai 2015 (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner bergründete seine Einspracheentscheide damit, dass die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit einsetze (Urk. 2/2 S. 2 unten). Durch die Akten sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. September bis 14. Dezember 2014 nicht um Arbeit bemüht habe. Nachdem die genaue Dauer von Temporäreinsätzen meist unbekannt sei, werde von versicherten Personen in einem temporären Arbeitsverhältnis verlangt, dass sie sich während des Einsatzes durchgehend um eine entsprechende Stelle bemühen oder wenigstens für die letzten 3 Monate vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen nachweisen, falls sie nach Beendigung des Einsatzes Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheben. Der Beschwerdeführer habe jederzeit damit rechnen müssen, dass er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden müsse, wenn ihm das vermittelnde Temporärbüro keinen geeigneten Arbeitseinsatz mehr anbieten könne. Temporäre Arbeitsverträge würden oft auch unbefristet ausgestellt, in der Praxis dann aber nach relativ kurzer Einsatzdauer wieder aufgelöst. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer allenfalls eine Festanstellung antreten oder einen weiteren Temporäreinsatz hätte leisten können, wenn er sich in der vorliegend als Arbeitsbemühungspflicht massgebenden Zeit im verlangten Umfang um Arbeit bemüht hätte. Die Pflicht zur Vornahme rechtsgenüglicher persönlicher Arbeitsbemühungen stelle eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden müsse. Die versicherte Person habe sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Im Übrigen sei zu bemerken, dass eine versicherte Person aus Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Indem der Beschwerdeführer in der Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermöge, sei er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung angezeigt sei. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3).

    In der Kontrollperiode März 2015 stehe überdies fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt 4 Arbeitsbemühungen aufführe, welche vom 27. bis 31. März getätigt worden seien (Urk. 2/1 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Erstgesprächs vom 11. Februar 2015 vom zuständigen RAV-Berater informiert worden, dass er pro Kontrollperiode mindestens 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe (S. 2 unten). Dieser Anforderung sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen, indem er die Stellensuche erst am 27. März 2015 aufgenommen habe. Das Fehlen jeglicher Arbeitsbemühungen vom 1. bis 26. März 2015 lasse sich nicht rechtfertigen. Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV sei der Beschwerdeführer nicht nur über die quantitative Vorgabe informiert, sondern auch aufgefordert worden, sich kontinuierlich über den ganzen Monat verteilt um Arbeit zu bemühen. Auch Versicherte, die aufgrund einer Zwischenverdienstbeschäftigung ein reduziertes Einkommen erzielten, seien verpflichtet, weiterhin eine Stelle zu suchen, solange sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen (S. 3 Mitte). Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 4 Tage erfolge im Bereich des leichten Verschuldens und trage somit den konkreten Umständen angemessen Rechnung (S. 3 unten).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe vom 6. November bis 12. Dezember 2014 bei der Firma A.___ gearbeitet. Nach Erhalt der Kündigung habe er sich erst ab 15. Dezember 2014 beim RAV gemeldet und sei somit erst ab dann arbeitslos. Er verstehe deshalb nicht, weshalb ihm im November 13 Tage abgezogen worden seien. Im März 2015 habe er vom 23. Februar bis 25. März 2015 bei der Firma D.___ gearbeitet. Sein Arbeitsort sei in E.___ gewesen und er habe von morgens 6:45 bis 18:00 Uhr gearbeitet. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, eine andere Arbeit zu suchen. Er verstehe auch hier nicht, warum ihm nochmals 4 Tage abgezogen worden seien. Nachdem er erst im Dezember 2014 das erste Mal beim RAV angemeldet gewesen sei, habe er von den in den Einspracheentscheiden aufgeführten Pflichten als versicherte Person keine Ahnung gehabt. Sein Arbeitskollege habe mit ihm in der gleichen Zeit und in der gleichen Firma gearbeitet und habe keine Einstelltage und im April das Arbeitslosengeld für 22 Tage erhalten.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs-berechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Gemäss Einsatzvertrag der A.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 6. November 2014 in einem befristeten temporären Arbeitsverhältnis, welches mit dem Auftragsende, das ursprünglich auf Ende Dezember 2014 geplant war, beim Einsatzbetrieb enden sollte (Urk. 6/15/3). Aufgrund mangelnden Auftragsvolumens wurde dieser Einsatzvertrag kurz vor geplantem Auftragsende per 12. Dezember 2014 aufgelöst.

    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich eine versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem wie vorliegend befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Rz B314). Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 15. Dezember 2014 überhaupt keine und damit in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.     

    Einen entschuldbaren Grund hierfür gibt es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227).

3.2    Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich eine versicherte Person bei einem im befristeten Arbeitsverhältnis bereits vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (vgl. vorstehend
E. 1.2). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von diesen Pflichten nichts wusste (vgl. Urk. 1 S. 1 unten), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer muss sich somit entgegen halten lassen, dass er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit Mitte Dezember 2014 gar keine Arbeitsbemühungen tätigte, obwohl ihm aufgrund seines befristeten Arbeitsverhältnisses bewusst gewesen sein musste, dass er sich um eine weitere Anstellung zu bemühen hat. Indem der Beschwerdeführer überhaupt keine Stellenbemühungen unternahm, nahm er das Risiko, einer längerdauernden Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf.

    Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.3    Gleiches gilt für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im März 2015 (vgl. Urk. 2/1). Der Beschwerdeführer arbeitete vom 23. Februar bis 25. März 2015 wiederum in einer temporären Anstellung. Zur Begründung seiner ungenügenden Arbeitsbemühungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in E.___ von 6:45 bis 18:00 gearbeitet habe und es ihm nicht möglich gewesen sei eine andere Arbeit zu suchen (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Der Beschwerdeführer verkennt auch hier, dass von einer versicherten Person – im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) – erwartet werden kann, dass sie jeweils auch abends oder an den Wochenenden Arbeitsbemühungen unternimmt beziehungsweise Bewerbungen verfasst und versendet. Selbst eine Landesabwesenheit entbindet nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.2, vgl. auch vorstehend E. 1.2). Anlässlich des Beratungsgesprächs am 11. Februar 2015 war der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er pro Monat 10 bis 12 persönliche Arbeitsbemühungen und eine kontinuierliche Stellensuche vorzuweisen habe (vgl. Urk. 6/22/2). Da es für den Beschwerdeführer aufgrund seines erneuten temporären Arbeitseinsatzes voraussehbar war, dass er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen werden würde, wäre er gehalten gewesen, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 6/22) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Februar 2015 über seine Pflichten zur Vornahme von persönlichen Arbeitsbemühungen sowie einer kontinuierlichen Stellensuche informiert wurde. Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der erneuten temporären Anstellung und der Vornahme von persönlichen Arbeitsbemühungen, hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres beim RAV rückfragen können, was er indes nicht tat.

    Schliesslich ist nicht unbeachtlich, dass im Dezember 5 der insgesamt 7 Arbeitsbemühungen und im März alle 4 Arbeitsbemühungen telefonisch erfolgt sind. Gemäss Rechtsprechung können solche Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. Sep-tember 2005 E. 4.2.3 mit Hinweisen), bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen der versicherten Person erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 234 E. 6). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (BGE 120 V 76 E. 2).

3.4    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und in der Kontrollperiode im März 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    

4.1    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 13 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 2/2) liegt im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Wie oben dargelegt ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Für dessen Beurteilung sind vorliegend die Arbeitsbemühungen vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer trat sein befristetes Arbeitsverhältnis am 6. November 2014 an und wusste bereits in diesem Zeitpunkt, dass dieser Auftrag höchstens zwei Monate dauern wird. Bis zur Anmeldung beim RAV am 15. Dezember 2014, also gut zwei Wochen vor dem ohnehin geplanten Einsatzende, hatte der Beschwerdeführer dennoch noch keinerlei Arbeitsbemühungen und somit keinen Beitrag zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht geleistet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen angemessen.

4.2    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 4 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode im März 2015 (vgl. Urk. 2/1) liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend 1.4). In Anbetracht dessen, dass der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72 [vom Oktober 2011]) für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode drei bis vier Einstelltage vorsieht (1.C/1), den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa) und der Sozialversicherungsrichter schliesslich sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen), ist die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 4 Tagen nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen.

4.3    Nach dem Gesagten erweisen sich die verfügten Einstellungen in der An-spruchsberechtigung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager