Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00131




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war zuletzt vom 28. Juli bis 31. Dezember 2014 als Portier im Hotel Y.___, Z.___, tätig (Urk. 5/20 Ziff. 2). Per 1. Januar 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/6). Am 12. Februar 2015 überwies das RAV A.___ die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen des Versicherten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 5/2) stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für drei Tage mit Beginn am 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 18. März 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 27. Mai 2015 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 6. Juli 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.

1.3    Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit. a fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht erfüllt hat.

1.4    Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss er sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

1.5    Nach der Rechtsprechung findet der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung und es gilt trotz der ausdrücklichen Abweichung des Art. 12 AVIG von Art. 13 ATSG weiterhin die bisherige Praxis zur Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für die in der Schweiz wohnenden Ausländer (Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1 und 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3). Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff Wohngemeinde im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG gleich auszulegen wie der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG. Demnach genügt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG ein tatsächlicher oder „gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3).


2.

2.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 beim RAV A.___ zur Stellenvermittlung angemeldet hat (Urk. 5/6), und dass er dort am 5. Januar 2015 an einem Anmeldegespräch teilnahm (Urk. 5/10). Ein erstes Beratungsgespräch beim RAV A.___ fand am 12. Januar 2015 statt. Dem Beratungsprotokoll des RAV A.___ (Urk. 5/11 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 12. Januar 2015 angab, dass er in B.___ eine Wohnung in Aussicht habe, dass er bis anhin indes noch keinen Mietvertrag unterzeichnet habe und dass er sich bei der Stadt B.___ noch nicht angemeldet habe. Sollte es mit der Wohnung in B.___ nicht klappen, werde er allenfalls in C.___, Kanton D.___, Wohnsitz nehmen. Zurzeit sei er als Überbrückung im Hotel E.___ in F.___ wohnhaft.

2.2    Am 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer dem RAV A.___ eine provisorische Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.___, Kanton D.___ vom 14. Januar 2015 (Urk. 7/36) zu, worauf das RAV A.___ dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte, dass für ihn neu das RAV G.___ zuständig sei, und dass er sich dort anmelden soll (Urk. 5/11).

2.3    Am 16. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV G.___, Kanton D.___, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/40), worauf die Gemeinde C.___, Kanton D.___, dem RAV G.___ am 4. Februar 2015 (Eingangsstempel; Urk. 7/24) bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2015 in der Gemeinde C.___ wohnhaft sei.


3.    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 5/2) und des diese bestätigenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) war der Beschwerdeführer daher beim RAV G.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und erfüllte die Kontrollpflicht somit im Kanton D.___. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton D.___ erfüllte, war die Beschwerdegegnerin zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2015 (vgl. Art. 119 Abs. 2 AVIV) nicht die örtlich zuständige Amtsstelle zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Die für die Einstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG örtlich zuständige kantonale Amtsstelle (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG) war zu diesem Zeitpunkt vielmehr diejenige des Kantons D.___.


4.    Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2015 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache ist an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___, Amtsstelle ALV, zu überweisen, damit dieses eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist prüfe.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 27. Mai 2015 ersatzlos aufgehoben.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___, Amtsstelle ALV, zur Prüfung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons D.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons D.___, Amtsstelle ALV, (nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz