Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00137




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 6. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Für X.___, geboren 1957, besteht eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (Urk. 6/31).

    Mit zwei Verfügungen vom 12. Februar 2015 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und im Monat Januar 2015 für 15 Tage ab 5. Januar 2015 und für vier Tage ab 1Februar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/14-15). Mit Verfügung vom 1. April 2015 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der Versicherten Fr. 253.45 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2015 zurück (Urk. 6/26).

    In der Folge erhob die Versicherte am 1. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 1. April 2015 bei der Arbeitslosenkasse Einsprache (Urk. 6/17). Diese überwies die Einsprache dem AWA, das – ausgehend davon, dass die Einsprache sich gegen die beiden Verfügungen vom 12. Februar 2015 richte – mit zwei Entscheiden vom 15. Mai 2015 infolge Verspätung nicht darauf eintrat (Urk. 2/1-2).

    

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Entscheide sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser auf ihre Einsprache vom 1. Mai 2015 eintrete. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

    Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfseingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2).

2.2    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (BGE 124 V 401 E. 1a).


3.

3.1    Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1Mai 2015 nicht eingetreten ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/17) einen rechtsgenüglichen Einprachewillen gegen die beiden Einstellungsverfügungen vom 12. Februar 2015 enthält und ob das AWA die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 richtigerweise als Einsprache gegen die beiden Verfügungen entgegengenommen hat.

3.2    Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/17) lässt sich in Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen vom 12. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewille entnehmen:

    Im Gegenteil richtet sich die Einsprache vom 1. Mai 2015 gemäss den darin enthaltenen Eckformulierungen – „Ich erhebe Einsprache gegen Ihre Verfügung vom 1. April 2015 Nr. … Sie fordern von mir den Betrag Fr. 253.45 zurück. … Sie schreiben in der Verfügung unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. … Ich bitte sie, mir diese Forderung zu erlassen. … Eine Rückzahlung wäre unrechtmässig …“ – klar und eindeutig gegen die Verfügung vom 1. April 2015. Zwar integrierte die Beschwerdeführerin in ihre Einsprache auch eine Begründung im Zusammenhang mit den am 12. Februar 2015 verfügten Einstelltagen. Auch bezüglich dieser Begründung richtet sich jedoch ihr Einsprachewille gegen keine andere Verfügung als diejenige vom 1. April 2015. Damit liegt bezüglich der Einstellungsverfügungen vom 12. Februar 2015 kein in prozessual gehöriger Form bekundeter Einsprachewille vor mit der Folge, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2015 nicht als Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. Februar 2015 behandelt werden konnte. Im Ergebnis erweist sich der Nichteintretensentscheid des AWA somit als korrekt.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Indes hätte die Arbeitslosenkasse, an die die Einsprache vom 1. Mai 2015 adressiert war, und die die in der Einsprache erwähnte und damit angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 6/26) erlassen hatte, die Einsprache als solche entgegennehmen und darüber befinden müssen. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Entgegennahme und Behandlung der Einsprache vom 1. Mai 2015 zu überweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägung 4 überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

-Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

-seco – Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel