Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00142 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, stellte am 15. Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 31‘548.30, da ihm seine ehemalige Arbeitgeberin Y.___ GmbH Lohn für die Monate September bis Dezember 2011, den entsprechenden Anteil am 13. Monatslohn, den Anteil Ferien/Vorholzeit sowie Zulagen schulde (Urk. 7/14). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung der ALK vom 21. Februar 2012, Urk. 7/13, und Einsprache des Versicherten vom 20. März 2012, Urk. 7/9) verneinte die ALK mit Entscheid vom 20. Mai 2015 einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, dass der Versicherte nicht bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei zu bejahen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Zusprache einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015 den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die angesetzte Frist zur Beschwerdeantwort sei abzunehmen. Sie begründete dies damit, dass gegen eine Drittperson, welche wohl im Namen der Y.___ GmbH wahrheitswidrig Arbeitsverträge erstellt habe – unter anderem auch denjenigen des Beschwerdeführers -, ein strafrechtliches Verfahren betreffend Betrug etc. laufe. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2015 sei diese Drittperson des mehrfachen versuchten Betruges schuldig gesprochen worden. Dieses Urteil sei jedoch mit Berufung angefochten worden und entsprechend liege noch kein rechtskräftiger Entscheid vor (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. August 2015 nahm das Gericht die Frist zur Beschwerdeantwort ab und sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Beschwerdegegnerin erwähnten hängigen Strafverfahrens (Urk. 9). Mit Eingabe vom 30. August 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 bestätigt werde, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH in Liq. fingiert worden sei, in der Absicht, die Beschwerdegegnerin zu schädigen. Mit Urteil vom 5. August 2016 habe das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 abgewiesen, weshalb das Strafverfahren gegen die Drittperson, die im Namen der Y.___ GmbH wahrheitswidrig mehrere Arbeitsverträge erstellt habe, rechtskräftig abgeschlossen sei. Die vorliegende Beschwerde sei daher abzuweisen (Urk. 11). Am 17. September 2016 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und hielt sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 23. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, es sei dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen worden sei. Sodann sei daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer der Y.___ GmbH gewesen sei. Er habe den Antrag auf Insolvenzentschädigung unterzeichnet und an die Beschwerdegegnerin geschickt. Dies habe er getan, um unrechtmässig Insolvenzentschädigung zu erhalten. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2014 sei der betreffende Strafbefehl bestätigt worden (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011 als Schaler bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe. Nachdem er – wie mehrere seiner Ex-Kollegen – mehrere Monate keinen Lohn erhalten habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2012 Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt. Auch gemäss Arbeitsvertrag sei die Y.___ GmbH, die Konkurs gegangen sei, seine Arbeitgeberin gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2014 sei er freigesprochen worden. Es stimme nicht – wie dies im Einspracheentscheid stehe -, dass er vom Gericht verurteilt worden sei. Damit stehe fest, dass er bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. SB150280; Urk. 12/2), bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 (Urk. 12/1), wurde der Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Liq. (vgl. Urk. 12/2 S. 29) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gesprochen.
3.2 Den Erwägungen dieses Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich
ist unter dem Titel Sachverhalt (III.) im Wesentlichen zu entnehmen, dass die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen respektive -ausweise der Z.___ GmbH und der (nicht existenten) Z.___ GmbH keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass X.___ und weitere ab Juli bzw. September 2011 bei der Z.___ GmbH als Schaler angestellt gewesen seien und von der Z.___ GmbH auch Lohnzahlungen in erheblichem Umfang erhalten hätten (Urk. 12/2 S. 19 f. E. 5.2). An der Überzeugung, dass X.___ und weitere im fraglichen Zeitraum nicht bei der Y.___ GmbH, sondern bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen seien, würden die von diesen Arbeitnehmern der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit der Y.___ GmbH nichts zu ändern vermögen. Zu Recht habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Pfadangaben im Computer des Beschuldigten hingewiesen. Diese würden belegen, dass die Arbeitsvertragsdokumente, die in seinem Computer aufgefunden worden seien, erst anfangs 2012 und somit nicht zeitnah zu den behaupteten Zeitpunkten des Arbeitsbeginns für die Y.___ GmbH erstellt worden seien. Der von X.___ gestellte Antrag auf Insolvenzentschädigung datiere vom 15. Februar 2012, während das Vertragsdokument im Computer des Beschuldigten am 13. Februar 2012 erstellt worden sei (Urk. 12/2 S. 21 f. E. 5.3). Es könne ausgeschlossen werden, dass diese vier Arbeitnehmer neben ihrer Tätigkeit für die Z.___ GmbH auch noch mit einem der in den Anträgen auf Insolvenzentschädigung angegebenen Entlöhnung entsprechenden Arbeitspensum bei der Y.___ GmbH arbeitstätig gewesen seien, zumal gemäss den Angaben auf den vier Anträgen auf Insolvenzentschädigung sowie in den entsprechenden Arbeitsvertragsdokumenten die wöchentliche Arbeitszeit in allen vier Fällen bei 42,5 Stunden gelegen haben soll, gemäss den Arbeitsverträgen zwischen der Z.___ GmbH und X.___ sowie weiteren aber ebenfalls bei 42,5 Stunden (Urk. 12/2 S. 23 E. 5.4).
3.3 Zudem erwog das Obergericht des Kantons Zürich unter dem Titel rechtliche Würdigung (IV.), dass die vier Arbeitsvertragsdokumente für X.___ und weitere von diesen zusammen mit ihren Anträgen auf Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht worden seien. Dies sei zum Zweck geschehen, bei der Arbeitslosenkasse die falsche Vorstellung zu erzeugen, dass die Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Y.___ GmbH gestanden und Anspruch auf Leistung von Insolvenzentschädigung gehabt hätten. Dabei habe es sich, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt habe, nicht bloss um einfache Lügen, sondern um betrügerische Machenschaften gehandelt, hätten die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse doch davon ausgehen dürfen, dass vom Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unterzeichnete Arbeitsverträge nicht fingiert seien. Es sei der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die in den Arbeitsvertragsdokumenten gemachten Falschangaben nur mit einem relativ grossen Aufwand und besonderer Mühe aufzudecken gewesen seien. Die Arbeitsvertragsurkunden seien nämlich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, ohne Weiteres geeignet, bei den Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse die irrige Vorstellung auszulösen, dass Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitnehmern und der Y.___ GmbH bestanden hätten. Wäre dies geschehen, hätte die Arbeitslosenkasse gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die von den vier Arbeitnehmern geforderte Insolvenzentschädigung ausgerichtet. Dass die Anträge auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse innert weniger Tage abgelehnt worden seien, ändere daran nichts, sei die Ablehnung doch offensichtlich auf einen blossen Verdacht hin erfolgt und sei damit noch lange nicht gesagt, dass die geforderten Beträge endgültig nicht hätten ausgerichtet werden
müssen. Dass die Entrichtung zu Unrecht erfolgt wäre und die Arbeits-losenkasse sich demzufolge in entsprechendem Umfang am Vermögen geschä-digt hätte, verstehe sich angesichts dessen, dass die Y.___ GmbH den vier Arbeitnehmern in Tat und Wahrheit keine Lohnzahlungen geschuldet habe, weil sie nicht bei ihr, sondern bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen seien, von selbst. Daraus ergebe sich zugleich, dass die vier Arbeitnehmer in entsprechen-dem Umfang ungerechtfertigt bereichert worden wären, wobei nicht geklärt
sei – insoweit seien die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu korri-gieren – inwieweit diese willentlich mitgewirkt hätten, was allerdings auch nicht nötig sei. Dass die Entschädigungen schliesslich nicht ausgerichtet worden seien, habe zur Folge, dass von versuchter Tatbegehung auszugehen sei. Im Übrigen sei der objektive Tatbestand aber erfüllt. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass die von ihm erstellten Arbeitsverträge zwischen der Y.___ GmbH und den vier Arbeitnehmern einen wahrheitswidrigen Inhalt gehabt hätten und mit den Dokumenten die Arbeitslosenkasse zu ungerechtfertigten Zahlungen hätte bewegt werden sollen, womit sich diese am Vermögen schädigen würde und die vier Arbeitnehmer ungerechtfertigt bereichert würden, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Dass X.___ im gegen ihn geführten Verfahren frei gesprochen worden sei, habe entgegen der Ansicht der Verteidigung auf die rechtliche Würdigung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss: Werde von zwei der Mittäterschaft beschuldigten Personen nur einer schuldig gesprochen, sei dieser nicht Mittäter, sondern Täter. Zwar liege bezüglich X.___ nur ein unbegründeter Entscheid im Recht, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund der Freispruch erfolgt sei. Denkbar sei aber insbesondere, dass bei ihm die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht nachgewiesen sei. Dies führe aber auch beim fremdnützigen Betrug keineswegs zwangsläufig auch zu einem Freispruch des zweiten Beschuldigten. Da ferner, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe, weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen würden, sei der Beschuldigte des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 12/2 S. 29 ff.).
4.
4.1 Aufgrund des ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12/2), das mit Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 (Urk. 12/1) bestätigt wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist, kann somit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 15. Februar 2012 (Urk. 7/14) ab September 2011 nicht bei der Y.___ GmbH in Liq., sondern bei der Z.___ GmbH gearbeitet hat. Da er nicht Arbeitnehmer der Y.___ GmbH in Liq. war und ihm dementsprechend am 30. Januar 2012, als über die Y.___ GmbH in Liq. mit Urteil des Konkursrichters das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. www.zefix.ch), offensichtlich auch keine offenen Lohnforderungen zustanden, ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu verneinen (vgl. E. 1.1).
4.2 Dass der Beschwerdeführer selbst mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 25. November 2014 (Urk. 7/3) in dieser Sache (vgl. dazu auch die Erwägungen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014, Urk. 7/5) vom strafrechtlichen Vorwurf des versuchten Betrugs sowie vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 105 AVIG freigesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich erwog (vgl. E. 3.3), ist aufgrund des im Recht liegenden unbegründeten Urteils des Bezirksgerichts Y.___ vom 25. November 2014 nicht ersichtlich, aus welchem Grund dieser Freispruch erfolgt ist. Angesichts dessen, dass in den Erwägungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014 die Rede davon war, der Beschwerdeführer habe das durch Dritte wahrheitswidrig ausgefüllte Formular „Antrag auf Insolvenzentschädigung“ am 15. Februar 2012 unterzeichnet, ohne das Formular vorgängig gelesen und ohne sich nach dem Inhalt erkundigt zu haben (vgl. Urk. 7/5 S. 2), liegt die Vermutung nahe, dass bei ihm – wie das Obergericht des Kantons Zürich feststellte (vgl. E. 3.3) – die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht nachgewiesen war. Diese Frage muss vorliegend jedoch nicht näher erörtert werden.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers, der vorliegend auch noch vor dem Sozialversicherungsgericht – nun offensichtlich wider besseren Wissens – geltend macht, er habe vom 1. September bis zum 30. Dezember 2011 bei der Y.___ GmbH in Liq. gearbeitet, mehrere Monate keinen Lohn erhalten und infolge des Konkurses dieser Firma Anspruch auf Insolvenzentschädigung, ist als mutwillig zu werten. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen, welche auf Fr. 2‘000.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl