Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00143




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Januar 2005 als Sach-bearbeiter Verkaufsinnendienst für die Y.___ AG. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 14Juli 2014 per 30. November 2014 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 5/18 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 18September 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 5/17) und beantragte ab dem 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/16 Ziff. 2).

    Aufgrund einer Meldung des RAV vom 10. März 2015 (vgl. Urk. 5/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 5/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 22. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 5/8) hiess das AWA mit Entscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 5/10 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage reduzierte.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die vollständige Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Versicherten am 8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    

2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.2    Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) zur Begründung aus, dass nachträglich eingereichte Stellenbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten (S. 2 Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei vom RAV eine Nachfrist zur Einreichung der restlichen Suchbemühungen vom Dezember 2014 gewährt worden. Der zusammen mit der Einsprache am 25. März 2015 und somit definitiv zu spät bei der Arbeitslosenversicherung eingegangene Nachweis über die weiteren sieben Suchbemühungen werde nicht mehr berücksichtigt (S. 3 Mitte). Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Dezember 2014 drei Arbeitsbemühungen aufweise, was in quantitativer Hinsicht nicht genüge (S. 3 unten).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er den Nachweis für die vereinbarten zehn Arbeitsbemühungen erbracht habe. Er habe die Arbeitsbemühungen jedoch irrtümlich der falschen Stelle eingereicht; leider seien dem RAV Zürich nicht alle übermittelt worden. Er hätte nie nur drei Arbeitsbemühungen abgegeben.


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Oktober 2014 zehn persönliche Arbeitsbemühungen vereinbart wurden, wobei der Nachweis bis am fünften Tag des Folgemonats zuzustellen sei (vgl. Beratungsprotokoll, Urk. 5/14 S. 3).

    Aus dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 23. Februar 2015 (Urk. 5/14 S. 1 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Arbeitsbemühungen für November 2014 fälschlicherweise an die Arbeitslosenkasse gesandt hat. Die entsprechenden Arbeitsbemühungen seien erst am 30. Dezember 2014 eingegangen. Für Dezember 2014 seien bis dato nur drei persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mehr Stellenbemühungen getätigt habe. Ihm sei bis am 27. Februar 2015 Frist angesetzt worden, um die restlichen Bemühungen für Dezember 2014 zuzustellen.

    Es ist unbestritten, dass innert dieser Frist keine weiteren Arbeitsbemühungen eingegangen sind.

3.2    Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1).

3.3    Der Beschwerdeführer reichte mit der Einsprache vom 22. März 2015 zwei Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für Dezember 2014 ein (im Anhang zu Urk. 5/8).

    Das eine Nachweisformular datiert vom 15. Dezember 2014 und enthält drei Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer am 11. und 12. Dezember 2014 tätigte (im Anhang zu Urk. 5/8, entsprechend Urk. 5/6). Darauf findet sich ein Eingangsstempel der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014. Die Rechtzeitigkeit des Nachweises dieser drei Arbeitsbemühungen ist unbestritten. Das Formular ging am 19. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein und wurde anschliessend dem zuständigen RAV zugestellt.

    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den erst im Rahmen des Ein-spracheverfahrens beim Beschwerdegegner eingegangenen sieben Arbeitsbemühungen verhält, sind verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen, wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), doch grundsätzlich nicht mehr zu beachten. Das entsprechende Nachweisformular datiert vom 22. März 2015 und enthält sieben Arbeitsbemühungen, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. bis 22. Dezember 2014 tätigte (im Anhang zu Urk. 5/8). Dass dieses Formular ebenfalls am 19. Dezember 2014 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen ist, ist bereits angesichts des zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 27. Februar 2015 angesetzt, um die restlichen Bemühungen für Dezember 2014 zuzustellen. Innert dieser Frist gingen indessen keine weiteren Nachweise ein. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er alle Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht habe, machte indessen keine Angaben, wann er das zweite Nachweisformular abschickte. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass er – nachdem er bereits die Arbeitsbemühungen für November 2014 sowie das erste Nachweisblatt für Dezember 2014 irrtümlich der Arbeitslosenkasse zugestellt hatte, was im Beratungsgespräch vom 23. Februar 2015 thematisiert worden warnachträglich auch noch das zweite Nachweisformular für Dezember 2014 an die falsche Stelle sandte (und dieses überdies nicht weitergeleitet wurde).

    Da der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung nicht erbracht werden kann, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ mit den sieben zwischen dem 2. und 22. Dezember 2014 getätigten Bewerbungen muss als verspätet beim RAV eingegangen qualifiziert werden, weshalb es nicht mehr beachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat somit für den Monat Dezember 2014 mit lediglich drei Bewerbungen in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der weiteren sieben Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 gegenüber der Arbeitslosenversicherung erst mit Einsprache vom 22. März 2015 und damit verspätet erbrachte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht.


4.

4.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.2    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit dem verspätet erbrachten Nachweis der Stellenbemühungen nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen, da er im Übrigen ausreichende Bemühungen tätigte. Der Beschwerdegegner hat diesem Umstand mit der Reduktion von vier auf zwei Einstelltage Rechnung getragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich Oerlikon

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni