Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00148




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 15. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, arbeitete seit dem 27. Januar 2014 als Immobilienverwalterin und Teamleiterin bei der Y.___ AG in Z.___, welche am 9. Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2015 auflöste (Urk. 9/10, Urk. 9/13, Urk. 9/18, Urk. 9/39). Am 27. Januar 2015 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 (Urk. 9/1). Am 11. Februar 2015 beantragte sie Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (B.___) bei geplantem Ausreisedatum am 31. März 2015 (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 9/37) wurde ihr der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 abgesprochen. Dagegen erhob sie am 31. März 2015 Einsprache (Urk. 3/2b), welche sie am 29. April 2015 begründete (Urk. 9/45). Am 29. April 2015 stellte die Versicherte einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland mit geplantem Ausreisedatum per 30. Juni 2015 (Urk. 6/6). Am 7. Mai 2015 zog die Versicherte ihre Einsprache zurück und bat gleichzeitig um die Ausstellung des Formulars PD U1 (Urk. 9/51). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 schrieb das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Einspracheverfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab (Urk. 9/52 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Juni 2015 Beschwerde, welche sie am 15. Juli 2015 ergänzte (Urk. 1, Urk. 5) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai 2015. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon die Versicherte mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Dabei handelt es sich um einen Wahlgerichtsstand.

    Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2015 (Urk. 1) als ihre Adresse C.___ in B.___ an, und den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich per 16. Mai 2015 in der Schweiz abmeldete (Urk. 9/47). In der ergänzenden Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sie seit dem 16. Mai 2015 ihren Wohnsitz in ihrer Heimatstadt C.___ habe (Urk. 5). Somit befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland. Aufgrund des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, der Y.___ AG, in Z.___ ist das angerufene Gericht gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3    Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6) ist auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung eine direkte Zustellung eines Entscheids an eine in Deutschland wohnhafte versicherte Person zulässig.


2.    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. März 2015 betreffend Anspruchsberechtigung Einsprache erheben liess (Urk. 3/2b, Urk. 9/37, Urk. 9/45), welche sie am 7. Mai 2015 zurückzog (Urk. 9/51). Daraufhin schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 8. Mai 2015 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).

    Die in der Folge gleichzeitig wie die Beschwerde ans hiesige Gericht am 15. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe mit dem Betreff „Erneute Einsprache“ mit dem darin gestellten Antrag um nochmalige Prüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 9/54) hat unter diesen Umständen lediglich die Bedeutung eines Wiedererwägungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Antwort vom 8. Juli 2015 auf das hängige Beschwerdeverfahren sowie auf die mit E-Mail vom 7. Mai 2015 erfolgte Erläuterung der Rechtslage und hielt fest, dass im Übrigen ein materieller Entscheid in der Sache klar zu einer Verneinung des Anspruchs ab 1. April 2015 geführt hätte (Urk. 9/56). Sinngemäss trat sie damit auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein, wogegen kein Rechtsmittel offensteht, da der Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuchs von vornherein keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf erneute Überprüfung gibt (BGE 117 V 8 E. 2a).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse D.___ die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung aufgrund ihres Kassenwechsels per 1. April 2015 mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufforderte (Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 9/43). Wie den Schreiben der Arbeitslosenkasse zu entnehmen ist, hatte sie zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Rückzug der Einsprache der Beschwerdeführerin, und die fragliche Aufforderung macht den bereits erfolgten Rückzug nicht hinfällig.

    Strittig und zu prüfen ist daher vorliegend ausschliesslich, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren am 8. Mai 2015 zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Die Rechtmässigkeit der am 23. März 2015 verfügten Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2015 (Urk. 9/37) bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1; 125 V 413 E. 1 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 mit Hinweisen).

3.2    Aktenkundig ist folgender Sachverhalt:

    Mit Verfügung vom 23. März 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin, wobei sie ihre Auffassung der Rechtslage in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz und die Ausnahmeregelung für den zeitlich beschränkten Leistungsexport bei Arbeitssuche in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat ausführlich darlegte und einlässlich begründete, weshalb diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erfüllt sei (Urk. 9/37).

    Mit Einsprache vom 29. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin dar, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen weiterhin in der Schweiz liege (Urk. 9/45).

    Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, Unterlagen einzureichen, die einen tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der gemeldeten Adresse in E.___ begründeten, und dazu substantiierte Angaben zu machen. Sie verwies dazu darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 1. April dort gemeldet sei, dass aber eine Vielzahl von Indizien gegen einen tatsächlichen Aufenthalt dort spreche, so sei sie einzig über E-Mail erreichbar, habe die Termine beim RAV nicht wahrgenommen und habe bisher ausschliesslich Stellen in B.___ gesucht (Urk. 9/48).

    Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich per 15. Mai 2015 definitiv in E.___ abgemeldet habe. Sie hoffe mit ihrer Abmeldung das hängige Verfahren zu beschleunigen und das ihr zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April bis 15. Mai 2015 ausbezahlt zu erhalten. Per 1. Juli 2015 habe sie eine Anstellung in F.___, B.___ (Urk. 3/4, Urk. 9/49).

    Gleichentags antwortete ihr die Beschwerdegegnerin und erläuterte das Erfordernis des Wohnens und beim Leistungsexport des Lebensmittelpunktes in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Formular PD U1 benötige, um in B.___ Arbeitslosenentschädigung beantragen zu können; damit überprüfe die zuständige B.___ Arbeitslosenkasse ihre Beitragszeit und es sei zugleich eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Dieses Formular könne sie solange nicht ausstellen, als die Einsprache laufe. Wenn die Beschwerdeführerin die Einsprache zurückziehe, sei ihr Dossier abgeschlossen und könne das Formular ausgestellt werden. Falls sie die Einsprache zurückziehen möchte, bitte sie um eine Mitteilung bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 3/4, Urk. 9/49).

    Am 7. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin die Einsprache zurück und bat um schnellstmögliche Bearbeitung ihres Antrags auf Ausstellung des Formulars PD U1, da sie sich per 16. Mai 2015 in B.___ arbeitslos melden müsse (Urk. 9/51).

3.3    Beschwerdeweise wiederholt die Beschwerdeführerin damit im Wesentlichen die Ausführungen und Argumente, welche bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens waren und den Parteien im Zeitpunkt des Rückzugs bekannt waren.

    Soweit sie damit die materielle Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015 (Urk. 9/37) geltend macht und aus der Beschwerde zu entnehmen ist, dass sie sich die Sache nachträglich noch anders überlegt hat und den Rückzug bereut (Urk. 5), ist zu bemerken, dass blosser Wankelmut für die Annahme einer Willensschwäche nicht genügt (Urteil 8C_253/2008 des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2008 E. 5.2). Anzufügen bleibt, dass selbst eine allfällige Fehleinschätzung der Prozesschancen keinen wesentlichen, also rechtlich beachtlichen, Irrtum darstellen würde (BGE 105 Ia 115 E. 2). Im Übrigen ist ein diesbezüglicher Irrtum nicht erkennbar.

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise zum Rückzug gezwungen worden wäre. Die Beschwerdegegnerin erläuterte in ihren Schreiben (Urk. 9/48, Urk. 3/4; vorstehend E. 3.4) einerseits die Rechtslage im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Erfordernis des Lebensmittelpunktes, andererseits zeigte sie das Vorgehen zur Ausstellung des gewünschten Formulars zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen in B.___ auf und bat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache zurückziehen wolle, um eine Mitteilung innert Frist. Damit stand es der Beschwerdeführerin frei, das Verfahren fortzuführen, und es ergab sich kein Zwang zum Rückzug der Einsprache.

3.4    Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Willensmangels, weshalb von der Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache auszugehen ist.


4.    Nach dem Gesagten schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGrieder-Martens