Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00150




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, arbeitete seit dem 1. März 2013 als Gipser für die Y.___ GmbH. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 28. Februar 2014 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 5/23 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 6. Februar 2014 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 5/22) und beantragte ab dem 1. März 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/21 Ziff. 2).

    Aufgrund einer Meldung des nunmehr zuständigen RAV vom 12. Mai 2015 (vgl. Urk. 5/2; Urk. 5/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 5/9) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 30 Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 1. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 5/10) wies das AWA mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab (Urk. 5/11 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben. Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Versicherten am 15. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    

2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.2    Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid (Urk. 2) zur Begründung aus, dass nachträglich eingereichte Stellenbemühungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten (S. 2 Ziff. 4). Der am 6. Mai 2015 und somit definitiv zu spät der Schweizerischen Post übergebene Nachweis könne nicht mehr berücksichtigt werden. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein entschuldbarer Grund für dessen verspätete Einreichung vor. Erschwerend wirke der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits wegen fehlender beziehungsweise zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Juni, Oktober sowie November 2014 vorübergehend in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen (S. 3 Mitte).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er die administrativen Belange betreffend die Bewerbungen zusammen mit seiner Frau erledige. Diese arbeite und kümmere sich um die beiden 4- und 5jährigen Kinder. Im Alltag müssten sie sich um Vieles kümmern. So sei es passiert, dass sie das Formular zu spät eingereicht hätten. Er entschuldige sich und verspreche, die Unterlagen in Zukunft pünktlich abzugeben (S. 1). Des Weiteren verwies er auf seine angespannte finanzielle Lage (S. 2).


3.

3.1    Auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ wird darauf hingewiesen, dass die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Arbeitsbemühungen einreichen muss (vgl. beispielsweise Urk. 5/7).

    Auch der Vereinbarung über persönliche Arbeitsbemühungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen RAV vom 11. Juli 2014 (Urk. 5/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer monatlich zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen nachweisen muss, wobei der Nachweis jeweils bis am 5. des Folgemonats zu erfolgen hat.

3.2    Gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. August 2014 (Urk. 5/18) wies der Beschwerdeführer – auch innert angesetzter Nachfrist – für den Monat Juni 2014 keine Arbeitsbemühungen nach, was mit 7 Einstelltagen sanktioniert wurde. Der Nachweis für die Bewerbungen vom Juni 2014 wurde schliesslich am 22. August 2014 erbracht (vgl. Beratungsprotokoll, Urk. 5/16 S. 3).

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 5/19) stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem dieser die Arbeitsbemühungen für Oktober 2014 erst am 9. Dezember 2014 eingereicht hatte.

    Ebenfalls am 15. Dezember 2014 (Urk. 5/20) verfügte der Beschwerdegegner 25 Einstelltage, da der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für November 2014 erst am 9. Dezember 2014 und somit verspätet eingereicht hatte.

3.3    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden Arbeitsbemühungen für den Monat April 2015 erst am 6. Mai 2015 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 5/7) und somit zu spät eingereicht hat. Verspätet aufgelegte Arbeitsbemühungen sind indessen, wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

    Ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung ist nicht ersichtlich. Weder die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau, welche ihn bei den Bewerbungen unterstützt, noch der intensive Familienalltag vermögen sein Verhalten zu entschuldigen. Auch aus den angespannten finanziellen Verhältnissen vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten musste der Beschwerdeführer wissen, dass er den Nachweis für seine Bewerbungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats einzureichen hat, zumal er bereits drei Mal wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen sanktioniert worden war (vgl. E. 3.2).

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der zwölf Arbeitsbemühungen für den Monat April 2015 gegenüber der Arbeitslosenversicherung erst am 7. Mai 2015 und damit verspätet erbrachte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht.


4.

4.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.2    Der Beschwerdegegner hielt in der Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 5/9) fest, dass der Beschwerdeführer wegen erneut zu spät eingereichter Stellensuche für die Dauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Da die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen jedoch als qualitativ und quantitativ einwandfrei erachtet werden könnten und der Beschwerdeführer seit längerer Zeit einen Zwischenverdienst erziele, sei eine Reduktion auf 30 Einstelltage gerechtfertigt (S. 3).

4.3    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 30 Tagen liegt im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden Juni, Oktober sowie November 2014 wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 727 Unia Uster

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni