Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00154 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 21. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012 wurde der Leistungsanspruch von X.___, geboren 1971, für die Zeit ab 17. Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 in drei Prozessverfahren aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Umfang von 50 % des anrechenbaren Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und 8C_13/2013 vom 23. März 2013 sowie Urteile des hiesigen Gerichts AL.2011.00105 vom 30. Dezember 2011, AL.2011.00303 vom 30. November 2012 und AL.2013.00241 vom 24. November 2014, Urk. 12/7-11). Ein im Zusammenhang mit diesen Verfahren vom Versicherten geltend gemachter Schadenersatzanspruch wurde in einem weiteren Prozessverfahren verneint (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2015 vom 5. Mai 2015 und des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.00109 vom 28. November 2014, Urk. 12/5-6). Auf eine während der Hängigkeit des Schadenersatzprozesses am 5. Mai 2014 gestellte identische Schadenersatzforderung des Versicherten trat die Verwaltung nicht ein, während das Sozialversicherungsgericht in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AL.2014.00159 vom 10. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 12/4). Ein weiteres Prozessverfahren des Versicherten betraf eine Forderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Rückerstattung der für den Monat Juli 2011 (infolge Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung wegen eines vom Versicherten erzielten Zwischenverdienstes bei der Y.___) zu viel entrichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3‘128.30. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AL.2013.00050 vom 24. November 2014 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urk. 12/1; vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2011.00236 vom 30. Dezember 2011, Urk. 12/2).
1.2
1.2.1 Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil AL.2013.00050 vom 24. November 2014 stellte der Versicherte der Kasse am 7. April 2015 (Urk. 3) ein „Begehren auf Verfügung betreffend Zwischenverdienst“. Darin beantragte er, es sei zu überprüfen, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei, die Existenz seiner Familie wirtschaftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht versicherten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei, den bei der Firma Y.___ erwirtschaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst anzurechnen, wobei er in diesen Zusammenhang gegenüber der Kasse sinngemäss auch einen Schadenersatzanspruch geltend machte. Diese Anträge wies die Kasse im Ergebnis mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.
1.2.2 Dagegen erhob der Versicherte – soweit die Verfügung die Schadenersatzforderung betrifft - am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm ein Schadenersatz „für das erfahrene Leid“ zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 (Urk. 5) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie, es seien dem Versicherten wegen leichtsinnigen und mutwilligen Verhaltens die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Am 20. Oktober 2015 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 erhob der Versicherte – soweit sie nicht die Schadenersatzforderung betrifft - am 26. Juni 2015 Einsprache. Darauf trat die Kasse mit Entscheid vom 15. Juli 2015 mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/2 und Urk. 11/3/4).
2.2 Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/1), wobei er seine Anträge vom 7. April 2015 erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 (Prozess Nr. AL.2015.00199, Urk. 11/5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.
Das Sozialversicherungsgericht zog die in Sachen des Versicherten und der Arbeitslosenversicherung ergangenen Urteile bei (Urk. 12/1-17). Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. AL.2015.00199 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. AL.2015.00199 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-10 geführt.
2.
2.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014, E. 3 mit Hinweis). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 82a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG sind Ersatzansprüche von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.3 Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch eines Versicherten ist unter anderem das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses, was als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2012 vom 17. April 2013, E. 2). So entfällt ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde (res iudicata) oder bereits hängig ist (Rechtshängigkeit). Dabei ist die Frage nach der Anspruchsidentität respektive der Identität des Streitgegenstandes nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Sie wird durch die mit dem Begehren des Parallelverfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er beispielsweise in diesem bereits enthalten war oder wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen).
3.
3.1 Ausgangspunkt für die beiden vereinigten Verfahren ist das Gesuch des Versicherten vom 7. April 2015 (Urk. 3). Darin stellte er zunächst korrekt fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2013.0050 vom 24. November 2014 betreffend Anrechnung von Zwischenverdienst und Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsenen sei. Gleichwohl stellte er der Kasse in unmittelbarer Anknüpfung an dieses Urteil die materiellen Anträge, wonach zu überprüfen sei, ob er unter den auferlegten Rahmenbedingungen in der Lage gewesen sei, die Existenz seiner Familie wirtschaftlich zu sichern, warum ihm die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb des nicht versicherten Teiles seiner Erwerbstätigkeit aberkannt worden sei und ob es korrekt gewesen sei, den bei der Firma Y.___ erwirtschaften Lohn bei den Leistungen der Arbeitslosenentschädigung als Zwischenverdienst anzurechnen, wobei er in diesem Zusammenhang gegenüber der Kasse auch eine Schadenersatzforderung geltend machte. Berücksichtigt man, dass dem Versicherten zu diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines neuen Verfahrens fehlt, wenn die gleiche Sache schon abgeurteilt wurde (res iudicata), aufgrund des Urteils AL.2014.00159 vom 10. Dezember 2014 (Urk. 12/4), in dem diese Thematik behandelt wurde, bekannt sein musste und offenbar auch war, so erhellt aufgrund der Art der gestellten Anträge ohne Weiteres, dass das Gesuch des Versicherten vom 7. April 2015 und die Weiterführung dieser Verfahren mittels Einsprache und Beschwerden nichts anders als den Versuch darstellen, die mit dem Urteil AL.2013.00050 vom 24. November 2014 eingetretene res iudicata mittels nicht justiziablen Überprüfungsansprüchen oder sonstigen haltlosen und nicht substantiierten Begehren zu umgehen. Daher hätte die Beschwerdegegnerin an sich bereits auf das Gesuch vom 7. April 2015 vollumfänglich nicht einzutreten brauchen. Dies gilt auch für die Schadenersatzforderung des Versicherten, bei welcher es sich nicht um eine Schadenersatzklage im obigen Sinne handelte – wozu es auch aufgrund des Urteils vom AL.2013.0050 vom 24. November 2014 keinerlei Anlass gab – sondern, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, um eine Art Genugtuungsklage „für das erfahrene Leid“ (Urk. 1).
3.2 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2015 respektive gegen die verfügte Abweisung der Schadenersatzforderung ohne Weiteres und ohne Weiterungen abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Gerichtskostenpauschale beziehungsweise eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.1-2).
4.2 Nachdem die gerichtliche Beurteilung des anrechenbaren Arbeitsausfalls des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 17. Dezember 2010 nicht dessen Anträgen entsprach, zielt das Gesuch vom 7. April 2015 und die Weiterführung der dadurch veranlassten Verfahren darauf ab, in den rechtskräftig beurteilten Bereichen weiterhin materielle Verfahren zu erzwingen und durchzuführen, welche von vorneherein aussichtslos sind. Ein solches Vorgehen ist als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale in der Höhe von Fr. 500. aufzuerlegen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. AL.2015.00199 in Sachen des Beschwerdeführers wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2015.00154 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
sowie an:
-die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel