Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AL.2015.00156 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit dem 20. Juli 2013 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 14/2). Am 15. Dezember 2014 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘525.05 (vgl. Urk. 14/1).
Y.___, geboren 1970, war seit dem 2. August 2011 als Montageelektriker bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 12/6). Am 15. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘613.80 (vgl. Urk. 12/1).
Z.___, geboren 1986, war seit dem 1. September 2012 als Elektromonteur bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 9/2). Am 15. Dezember 2014 stellte er bei der ALK Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘324.30 (vgl. Urk. 9/1).
1.2 Mit Verfügungen vom 15., 22. und 23. Januar 2015 verneinte die ALK einen Anspruch der drei Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/6, Urk. 12/7 und Urk. 14/6). Die dagegen von diesen am 23. Februar 2015 erhobenen Einsprachen (Urk. 9/7; vgl. auch Urk. 12/8 und Urk. 14/7) wies die ALK mit Einspracheentscheiden vom 26. und 27. Mai 2015 (Urk. 2/1-3) ab.
2. Dagegen erhoben die drei Versicherten, alle vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, am 27. Juni 2015 je Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Einspracheentscheide Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ bzw. die Verfügungen Nr. E.___, Nr. F.___ und Nr. G.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seien aufzuheben;
2. Es sei Herrn X.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'525.05 auszurichten;
3. Es sei Herrn Y.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 26'613.80 auszurichten;
4. Es sei Z.___ eine Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 17'324.30 auszurichten;
5. den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren;
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies stellte das Gericht den Beschwerdeführern die Formulare zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um die jeweiligen Formulare vollständig ausgefüllt einzureichen, unter Beilage sämtlicher Belege zu ihrer finanziellen Situation (Urk. 5). Mit Beschwerdeantworten vom 24. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 11 und Urk. 13). Am 29. September bzw. 1. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer die ausgefüllten Formulare zur prozessualen Bedürftigkeit inkl. Beilagen ein (Urk. 16-23). Mit Verfügung vom 2. November 2015 wies das Gericht die drei Gesuche der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung infolge nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und stellte ihnen die Beschwerdeantworten zu (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
1.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der drei Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der im Recht liegenden Akten erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen seien. Die Beschwerdeführer hätten ausser mit den Schreiben vom 10. bzw. 20. Februar 2014 und der daraus resultierenden Schuldanerkennungen der Arbeitgeberin bis zur Konkurseröffnung am 6. November 2014 keinen einzigen weiteren rechtlichen Schritt mehr unternommen, um ihre Lohnbetreffnisse geltend zu machen. Da die Lohnausstände im Umfang von Fr. 26'525.05, Fr. 26‘613.80 bzw. Fr. 17‘324.30 klarerweise als erheblich und existenzbedrohend einzustufen seien, müsse deren Verhalten betreffend Geltendmachung der Lohnansprüche als grobfahrlässig qualifiziert werden. Zum Argument, die Beschwerdeführer hätten damals auch aus Kostengründen auf ein Betreibungsverfahren verzichtet, sei anzumerken, dass es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der Versicherten sein könne, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend seien oder nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer respektive des Zeugen H.___ bezüglich der angeblichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, dass sie bis zur Konkurseröffnung keine rechtlichen Schritte gegen ihre Arbeitgeberin zu unternehmen hätten, sei sodann nicht belegt und erscheine unter zweierlei Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich. Zum einen würde eine solche Empfehlung einer Sachbearbeiterin der Insolvenzentschädigung in einem krassen Widerspruch zur tatsächlich gelebten Praxis stehen. Der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht sei eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer jeden Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzentschädigung. Zum anderen gehe die Argumentation der Beschwerdeführer in die Richtung, dass sie zwei Themen der Insolvenzentschädigung miteinander verwechselt hätten, nämlich die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 51 AVIG und die Pflichten der Versicherten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG (Schadenminderungspflicht). So erscheine es als wahrscheinlich - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer -, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt habe, es müsse mit der Antragstellung bis zu einem Ereignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a oder b AVIG zugewartet werden. Von einer behördlichen Falschauskunft könne jedenfalls, einzig gestützt auf die Aussage von H.___, nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für das Bejahen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien damit klarerweise nicht gegeben (Urk. 2/1-3).
2.3 Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass sie sich unmittelbar nach der Einstellung der Arbeit bei der A.___ GmbH bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten. Sie hätten ihre Lohnausstände schriftlich geltend gemacht und von der Arbeitgeberin Schuldanerkennungen der Lohnbetreffnisse verlangt und bekommen. Die Beschwerdegegnerin sei ausser Stande darzutun, worin die von ihr genannte Pflicht, vehementer und konsequenter gegen die Arbeitgeberin vorzugehen, konkret bestanden haben könnte. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass weder im den Beschwerdeführern von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Merkblatt Insolvenzentschädigung noch in der Informationsbroschüre des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) betreffend Insolvenzentschädigung eine Schadenminderungspflicht erwähnt werde. Hierbei handle es sich um amtliche Auskünfte, welche verbindlich und wie ein Gesetz zu handhaben seien. Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer tatsächlich auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht habe, sei sodann als reine Mutmassung zu bezeichnen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen die Auskunft erteilt habe, dass die Arbeitgeberin – die ohnehin in Konkurs gehen würde – nicht mehr betrieben werden müsse. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien vorliegend gegeben. Die Zeugenaussage von H.___ zeige präzise auf, welche Massnahmen die Beschwerdeführer getroffen und welche Auskünfte sie von den Gerichten und Behörden erhalten hätten. Weiter zeige dieses Schreiben auch auf, mit welcher Vehemenz die Beschwerdeführer das Ziel verfolgt hätten, ihre Lohnbetreffnisse rechtlich und tatsächlich korrekt geltend zu machen. Die Beschwerdeführer seien damit der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG in ausreichendem Mass nachgekommen. Den Beschwerdeführern sei von der Arbeitgeberin mündlich und schriftlich kommuniziert worden, dass die Lohnbetreffnisse anerkannt, aber nicht geleistet werden könnten, weil es an Liquidität fehle. Die Beschwerdeführer hätten deshalb im Rahmen von Art. 108 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR) gehandelt; sie hätten keineswegs zivilrechtliche oder betreibungsrechtliche Massnahmen gegen die Arbeitgeberin einleiten müssen, weil offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass die Arbeitgeberin ohnehin in Insolvenz gehen würde (Urk. 1).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer seit dem 2. August 2011, 1. September 2012 bzw. 20. Juli 2013 als Elektromonteure bzw. Montageelektriker bei der A.___ GmbH angestellt waren (Urk. 9/2, Urk. 12/6 und Urk. 14/2). Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten stellte die A.___ GmbH die Lohnzahlungen der Beschwerdeführer per 30. September, 31. Oktober bzw. 30. November 2013 ein (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1). Letzter geleisteter Arbeitstag des Beschwerdeführers 1 war der 31. Januar 2014, letzter geleisteter Arbeitstag der Beschwerdeführer 2 und 3 der 28. Februar 2014 (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1). Dem Beschwerdeführer 1 wurden die Löhne vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘525.05, dem Beschwerdeführer 2 die Löhne vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 26‘613.80 und dem Beschwerdeführer 3 die Löhne vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 17‘324.30 nicht ausbezahlt (Urk. 9/1, Urk. 12/1 und Urk. 14/1).
Im Februar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht I.___ und bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie von ihrem Kollegen H.___, der über bessere Deutschkenntnisse als sie verfügt, begleitet wurden (vgl. Urk. 9/13/17). In der Folge mahnten die drei Beschwerdeführer die A.___ GmbH mit Einschreiben vom 10. bzw. 20. Februar 2014 für die ausstehenden Lohnzahlungen, woraufhin die A.___ GmbH deren Lohnforderungen mit den Schreiben vom 23. Februar 2014 anerkannte (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4).
Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer daraufhin bis zur Anmeldung der Forderungen beim Konkursamt J.___ im Konkursverfahren der A.___ GmbH am 15. Dezember 2014 (Urk. 9/2/17-19, Urk. 12/2/13-15 und Urk. 14/2/6-8; der Konkurs war mit Urteil des Bezirksgerichts K.___ vom 6. November 2014 eröffnet worden; vgl. www.zefix.ch), das heisst während knapp zehn Monaten, nichts mehr zur Durchsetzung der offenen Lohnforderungen unternahmen.
3.2
3.2.1 Angesichts dessen, dass bei allen Beschwerdeführern erhebliche Lohnausstände im fünfstelligen Bereich gegeben waren, ist indes nicht einzusehen, weshalb diese die A.___ GmbH nicht zeitnah nach Erhalt der Schuldanerkennungsschreiben der Arbeitgeberin vom 23. Februar 2014 betrieben, anschliessend das Fortsetzungsbegehren mit Konkursandrohung und sodann selbst das Konkursbegehren gestellt haben. Denn mit jedem Monat des Zuwartens mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen hat sich das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Lohnforderungen aufgrund von nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auflaufenden anderweitigen Forderungen vergrössert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) kann es unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der Versicherten sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht (vgl. E. 1.3). Daran vermag auch der Umstand, dass die A.___ GmbH den Beschwerdeführern in den Schreiben vom 23. Februar 2014 mitteilte, die Firma habe leider nicht gerettet werden können und deren Liquidität sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr gesichert (Urk. 9/5, Urk. 12/5 und Urk. 14/4), nichts zu ändern. Wie unter E. 1.3 dargelegt, kommen bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nach.
3.2.2 Indem die Beschwerdeführer nach dem Versand der Mahnschreiben vom 10. bzw. 20. Februar 2014 zehn Monate lang untätig geblieben sind, haben sie sich grundsätzlich grobfahrlässig verhalten bzw. liegt ein schweres Verschulden vor. Darauf hinzuweisen ist noch, dass in der Informationsbroschüre des EVD betreffend Insolvenzentschädigung erwähnt wird, dass die Versicherten ihre Forderungen auf dem Betreibungsweg geltend zu machen haben (vgl. Urk. 3/4). Dass ein Versicherter aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird, stellt sodann ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts dar (vgl. E. 1.3). Aus der Rechtsunkenntnis bzw. der Unkenntnis der Rechtsprechung können die Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Februar 2014 eine unrichtige Auskunft erteilt hat, indem sie den Beschwerdeführern angeblich mitgeteilt hat, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht betrieben werden müsse (vgl. E. 2.3). Ist das Vorliegen einer unrichtigen Auskunft bzw. einer Verletzung der Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu bejahen, stellt sich die Frage, ob dies zur Folge hat, dass die Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen sind, wie wenn sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt hätten (vgl. E. 1.4).
3.3.2 H.___ erklärte in der Zeugenaussage (ohne Datum), dass er mit den Beschwerdeführern Rechtshilfe bei verschiedenen Ämtern gesucht habe. Zuerst seien sie am 21. Februar 2014 am Arbeitsgericht an der L.___ in I.___ gewesen. Der zuständige Beamte habe sie dort darüber unterrichtet, dass sie dem Arbeitgeber einen eingeschriebenen Forderungsbrief für die geschuldeten Löhne schicken und von ihm sämtliche Bestätigungen verlangen sollten. Die Vorlage für den betreffenden Brief habe dieser ihnen selber geschrieben. Da den Beschwerdeführern am Arbeitsgericht erklärt worden sei, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin an der Brunngasse 6 in Winterthur wegen Insolvenzentschädigung melden sollten, hätten sie dies auch am gleichen Tag getan. Dort seien sie von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin empfangen worden, und sie hätten ihre Situation geschildert. Nach gründlicher Besprechung habe die Angestellte ihnen erklärt, dass sie leider im Moment nichts unternehmen könnten und den Konkurs der besagten Firma abwarten müssten. Erst dann könnten sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen und den Forderungen für ausstehende Lohnzahlungen weiter nachgehen. Gleichzeitig habe die Angestellte der Beschwerdegegnerin ihnen die Broschüre, Merkblätter und Formulare für die Antragstellung gebracht, verteilt und mitgeteilt, dass sie sich ständig übers Internet über die Firmensituation (Konkursverfahren) informieren und die Anträge, sobald der Konkurs eröffnet werde, stellen könnten (Urk. 9/13/17).
3.3.3 Aufgrund dieser Schilderungen von H.___ ist davon auszugehen, dass die Angestellte der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Februar 2014 - korrekterweise - erklärt hat, dass sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 AVIG erst stellen könnten, wenn hinsichtlich ihrer ehemaligen Arbeitgeberin das gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren erreicht ist (vgl. E. 1.1). Dass die betreffende Angestellte den Beschwerdeführern zudem – wie diese nun geltend machen (vgl. E. 2.3) – auch die Auskunft erteilt habe, die Arbeitgeberin, die ohnehin in Konkurs gehen würde, müsse nicht mehr betrieben werden, ist den Darlegungen von H.___ nicht zu entnehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. E. 2.2), erscheint eine solche Aussage einer Angestellten der Beschwerdegegnerin denn auch unwahrscheinlich, zumal eine solche Empfehlung tatsächlich im Widerspruch zur gelebten Praxis stehen würde, da der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zweifellos eine der wichtigsten und alltäglichsten Auskünfte einer Sachbearbeiterin im Bereich der Insolvenzentschädigung ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die nicht namentlich bekannte An-
gestellte der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführer im Februar 2014 – gemäss H.___ im Rahmen einer „gründlichen“ Besprechung – beraten hat, wahrscheinlich schon wenige Monate später kaum mehr daran erinnern konnte, was genau Inhalt dieses Gespräches bildete (wobei von diesem Gespräch im Übrigen auch keine Aktennotiz oder dergleichen existieren dürfte, zumal die Beschwerdeführer damals noch nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet waren). Von einer allfälligen Eruierung und Befragung der betreffenden Angestellten sind daher keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d).
3.3.4 Eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG kann unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen gelten.
3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht verneint hat. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl