Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00161




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 1. April 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, arbeitete zuletzt temporär vom 7. April bis 12September 2014 als Labortechniker bei der Z.___ GmbH (Urk. 8/21 Ziff. 29, Urk. 8/23 Ziff. 1-3). Am 16September 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2014 (Urk. 8/21 Ziff. 2, Urk. 8/22).

    Aufgrund einer Meldung des RAV vom 10März 2015 (Urk. 8/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 18März 2015 (Urk. 8/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 für die Dauer von vier Tagen ab 1. März 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 19März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/4), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1Juni 2015 ab (Urk. 8/5 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25Juni 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1September 2015 (Urk. 7) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode Februar 2015 mit nur sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sein früherer RAV-Berater auch Vorstellungsgespräche als Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit September 2014 vom jetzigen RAV-Berater unterstützt werde und dass es sich bei der Kontrollperiode Februar 2015 nicht um die erste Kontrollperiode während der Arbeitslosigkeit gehandelt habe. Da er sich bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befunden habe, könne umso mehr erwartet werden, dass ihm seine Pflichten bekannt seien. Selbst unter Berücksichtigung des Vorstellungsgespräches sowie des psychologischen Gutachtens wäre der Beschwerdeführer mit lediglich neun Bemühungen seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe schon in früheren Nachweisen der Arbeitsbemühungen auch Vorstellungsgespräche aufgeführt. Als er eine neue RAV-Beraterin bekommen habe, habe er diese gefragt, ob alles gleich bleibe. Bis auf Kleinigkeiten, die er prompt umgesetzt habe, sei bei diesem Punkt keine Änderung vorgesehen gewesen. Die RAV-Beraterin habe in der Folge diesen Punkt von heute auf morgen geändert, ohne ihn zu informieren. Eine einfache Information hätte gereicht und er hätte Vorstellungsgespräche nicht eingetragen, sondern Bewerbungen, die er dadurch weggelassen habe. Es sei reine Willkür und Schikane so zu entscheiden.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Von den neun vorhandenen Einträgen auf dem Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2015 (Urk. 8/15) rechnete der Beschwerdegegner die Einträge vom 18. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 nicht an (vgl. vorstehend E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, handelt es sich sowohl bei einem Vorstellungsgespräch als auch bei einer psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung nicht um Stellenbewerbungen, sondern sie sind lediglich Folgen getätigten Bewerbung und können daher nicht zusätzlich angerechnet werden.

    Damit hat der Beschwerdeführer mit dem Nachweis von lediglich sieben Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2015 in Anbetracht der praxisgemäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vorstehend E. 1.3) seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben ist.

3.2    Zu beachten ist jedoch, dass die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit sein müssen, was rechtsprechungsgemäss nicht der Fall ist, wenn es der versicherten Person durch ihre Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 19/00 vom 26. Juni 2000 E. 2b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz 844 mit Hinweis auf SVR 2015 ALV Nr. 7 und ARV 1990 Nr. 20 S. 132). Ein solcher Zusammenhang zwischen der Stellensuche im Monat Februar 2015 und dem Auffinden der Stelle als Lokführer liegt hier vor. Dem Nachweisformular für die persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2015 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 bei der A.___ AG als Lokführer bewarb und sich am 27. Februar 2015 der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung 1 unterzog (Urk. 8/15). Mit Eintrag vom 16. Juni 2015 hielt die RAV-Beraterin im prozessorientierten Beratungsprotokoll fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokführer bekommen habe und sich per 1. September 2015 vom RAV abmelden könne. Ein Vertrag sei vorhanden (Urk. 8/13 S. 1).

3.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Lokführer dank seiner Bemühungen in der fraglichen Kontrollperiode gefunden hat, weshalb die ungenügenden Arbeitsbemühungen im Februar 2016 nicht kausal für die verlängerte Arbeitslosigkeit waren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 1. Juni 2015 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchucan