Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00162




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 4. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961,war seit dem 9April 2001 als Operatrice bei der Y.___ AG, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 28. Februar auf den 30. April 2015 kündigte (Urk. 6/18 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11). In der Folge meldete sich die Versicherte am 1Mai 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/16 Ziff. 2, Urk. 6/17).

    Gestützt auf die Meldung des RAV vom 5Mai 2015 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 8Mai 2015 (Urk. 6/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 2015 für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/9), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 abwies (Urk. 6/10 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 6Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung lediglich 6 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, was in quantitativer Hinsicht den Anforderungen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, klar nicht genüge. Die Pflicht zur Vornahme rechtsgenüglicher persönlicher Arbeitsbemühungen stelle eine derart elementare Verhaltensregel dar, dass sie auch ohne vorgängige Aufklärung durch die Verwaltung befolgt werden müsse. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung über ihre Pflichten zu informieren (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe sich direkt nach Erhalt ihrer Kündigung beim RAV gemeldet und sei nicht darüber informiert worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Sie habe auch keine entsprechenden Vorkenntnisse gehabt. Sie hätte ohne weiteres 12 Bemühungen eingereicht, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Die richtigen Informationen seien ihr vorenthalten worden (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.    

3.1    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2) muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

    Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Februar auf den 30. April 2015 unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist. Der letzte geleistete Arbeitstag war am 31. März 2015 (Urk. 6/18 Ziff. 10-11 und Ziff. 14).

    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von März bis Ende April 2015, lediglich insgesamt 6 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/6) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.

3.2    Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei vom RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie 10 bis 12 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.

    Diese Argumentation ist indes nur bedingt stichhaltig. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

    Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


4.    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4). Dabei hat der Beschwerdegegner einen im vorliegenden Fall besonderen Umstand offensichtlich nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich nach Erhalt der Kündigung beim RAV über ihre Pflichten erkundigt was auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt wurde - und hätte, wäre sie entsprechend informiert worden, die nötigen Bewerbungen getätigt.

    Zwar kann sie sich nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und so gestellt werden, wie wenn die genannte Information erfolgt wäre, kann sie doch die Auskunftsperson nicht mehr namentlich nennen. Aber im Rahmen Verschuldensbeurteilung muss berücksichtigt werden, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin Auskünfte erteilt wurden, gerade diese, für die vorliegende Sanktionierung entscheidende, jedoch nicht.

    Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von lediglich 3 Tagen angemessen.


5.    Der angefochtene Entscheid ist somit dahin abzuändern, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zahl der Einstelltage auf 3 reduziert wird.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. Juni 2015 dahin abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 3 Tage reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60724_Unia_Meilen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan