Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00165 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Bürger von Y.___ und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (B), meldete sich am 27. April 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/4).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachstehend: Kasse) verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Anspruchsberechtigung (Urk. 6/12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/13) wies sie mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab (Urk. 6/18 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen (Urk. 1).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 9) mit Beilagen (Urk. 10/1-4) ein, und am 6. Oktober 2015 nahm er auf Einladung des Gerichts (vgl. Urk. 13) zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Stellung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 und 2 Anhang K).
1.2 Art. 2 der Verordnung 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) wie auch der Verordnung 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) erstreckt den persönlichen Geltungsbereich auch auf die Familienangehörigen eines unmittelbar Berechtigten. Demnach sind Familienangehörige, denen abgeleitete Rechte auf soziale Sicherung zustehen, unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit in die Koordination einbezogen, wenn und soweit derjenige, von dem sie ihre Rechte ableiten, dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung unterworfen ist oder war (BGE 136 V 182 E. 5.2; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.2.2, 5.2.3 und 5.4).
Dass Familienangehörige für abgeleitete Leistungen ebenfalls vom Koordinierungsrecht erfasst sind, hat im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Bedeutung, da deren Leistungen einzig der arbeitslosen Person zustehen (Thomas Nussbaumer: Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Rz 958).
1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.4 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
Der Bundesrat hat gestützt auf die genannte Kompetenz in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, unter welchen Bedingungen niedergelassene Ausländer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, innerhalb des Gebietes der EU und der EFTA sei grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat zur Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig, mithin Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2013 bis 11. September 2014 gelebt und gearbeitet habe (S. 3 Ziff. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an (S. 1 f.) und machte geltend, der zuständige Träger - seines Erachtens das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich - habe die in Z.___ zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen (S. 2).
Ergänzend wies er auf im Juni und Juli 2015 in der Schweiz erzielte Zwischenverdienste (Urk. 10/1-4) hin (Urk. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben vor seiner Anmeldung am 27. April 2015 zuletzt vom 18. Juli 2013 bis 11. September 2014 in Z.___ erwerbstätig (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 16 und 29).
Seine Ehefrau ist gemäss seinen Angaben Schweizerin (Urk. 1 S. 2 Mitte).
3.3 Der Beschwerdeführer untersteht als Angehöriger eines Drittstaats (Y.___) nicht den Bestimmungen des FZA (vorstehend E. 1.1).
Daran ändert die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nichts, denn die von ihm beantragte Arbeitslosenentschädigung stellt keinen von einem der Ehefrau zustehenden Anspruch abgeleiteten Anspruch - wie beispielsweise die Hinterlassenenrente für einen Angehörigen eines Vertragsstaatsangehörigen (BGE 136 V 182) - dar (vorstehend E. 1.2).
3.4 Wäre die Verordnung 883/2004 anwendbar, so käme deren Art. 11 zum Zuge, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen (Abs. 1) und eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (Abs. 3 lit. a). Davon ausgenommen sind unter anderem entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 12). Zu beachten ist auch Art. 64 der Verordnung (Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben). In den genannten Bestimmungen - nicht aber im von der Beschwerdegegnerin angeführten Art. 61, der nichts darüber aussagt, welches der dort genannte zuständige Träger ist - kommt das Beschäftigungslandprinzip zum Ausdruck, wonach im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung gelangen (vgl. zur Vorgängerbestimmung Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71: BGE 133 V 137 E. 6.1, S. 1, 132 V 53 E. 4.1 S. 57, Urteil C 25/06 vom 6. Juni 2007, E. 3.1; Patricia Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter, Hrsg., Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Das Europäische Koordinationsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 33 ff., S. 36).
Der letzte Beschäftigungsstaat war unbestrittenermassen Z.___ (vorstehend E. 3.1). Allfällige Ansprüche, wäre das FZA anwendbar, bestünden mithin in Z.___, nicht in der Schweiz.
3.5 Anwendbar sind die Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Demnach muss der Beschwerdeführer - unter anderem - in der vom 27. April 2013 bis 26. April 2015 dauernden Rahmenfrist (vgl. Art. 9 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung während zwölf Monaten nachweisen (vorstehend E. 1.4) oder einen Befreiungsgrund (vorstehend E. 1.5) erfüllen.
3.6 Die in Z.___ ausgeübte Beschäftigung (vorstehend 3.1) ist mangels Beitragspflicht nicht geeignet, die Beitragszeit zu erfüllen.
Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG ist insoweit nicht gegeben, als sich die Bestimmung auf Schweizer oder Vertragsstaatsangehörige bezieht, was der Beschwerdeführer beides nicht ist.
Die Beitragsbefreiung für Ausländer, die keinem Vertragsstaat angehören, setzt sodann voraus, dass diese über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Auch dies ist beim Beschwerdeführer - er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (Urk. 6/7) - nicht der Fall.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchte Anrechnung von in Z.___ zurückgelegten Beschäftigungszeiten (Urk. 1 S. 2 f.) voraussetzen würde, dass die Bestimmungen des FZA anwendbar (und die Beschwerdegegnerin der zuständige Träger) wäre, was hier nicht zutrifft (vorstehend E. 3.2). Das Prinzip der Zusammenrechnung ist Bestandteil (nur) des hier nicht zum Zuge kommenden Koordinationsrechts; im hier allein massgebenden schweizerischen Recht der Arbeitslosenversicherung existiert es nicht.
3.7 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit (oder der Befreiung davon) fehlt.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt und der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher