Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00172 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Walter Stöckli
Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, war ab dem 19. August 2013 als Mitarbeiterin auf dem Sekretariat der Y.___ tätig, als ihr am 21. Juni 2014 vom Arbeitgeber infolge eines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit seit dem 17. Juni 2014 fristlos gekündigt wurde (Urk. 8/3/99, Urk. 8/3/248). Am 15. September 2014 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1/1), und am 16. September 2014 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 15. September 2014 (Urk. 8/1/2). Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 8/1/3) stellte sie die Unia Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 22. Juni 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. In teilweiser Gutheissung der am 19. Februar 2015 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 3/4) reduzierte die Arbeitslosenkasse mit dem in materieller Hinsicht unangefochten gebliebener Entscheid vom 22. Juni 2015 (Urk. 3/3) die Einstellungsdauer auf 27 Tage, unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Parteientschädigung. Bezug nehmend auf diesen Entscheid stellte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Walter Stöckli, der Kasse am 23. Juni 2015 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 3/5). Dieses Gesuch wies die Kasse mit Entscheid vom 6. Juli 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. Juli 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Parteientschädigung – eventuell für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - erfülle. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 7) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung respektive Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570).
2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsvertretung sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.2.1).
3.
3.1 Vorab sind die Umstände, welche der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss dem Entscheid vom 22. Juni 2015 zugrunde liegen, kurz darzulegen.
Demnach blieb die Beschwerdeführerin ab dem 17. Juni 2014 der Arbeit fern, ohne sich beim zuständigen Vorgesetzten abzumelden oder auf dessen in den folgenden Tagen an die Versicherte ergangenen Whatsapp-Nachrichten zu reagieren, so dass der Arbeitgeber am 21. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste. Darauf reagierte die Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erstmals mit dem E-Mail vom 2. Juli 2014, in welchem sie darauf hinwies, dass sie noch gewisse Löhne (wie den Lohn für den Monat Juni) erwarte (Urk. 8/3/120). Danach kontaktierte sie am 18. Juli 2014 ihre Hausärztin und erfuhr dabei erstmals, dass sie seit ungefähr Mitte Mai 2014 schwanger sei (Urk. 8/3/182). Von dieser Schwangerschaft erfuhr der Arbeitgeber erstmals durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2014 (Urk. 8/1/4 Beilage 2). Die geltend gemachte Unzumutbarkeit oder Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 17. Juni 2014 aus gesundheitlichen respektive medizinischen Gründen konnte die Versicherte nicht durch ein entsprechendes (schlüssiges) ärztliches Zeugnis belegen. Gemäss diesem Ablauf der Ereignisse, der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist und der Aktenlage entspricht, erfolgte die fristlose Kündigung am 21. Juni 2014 und die seitherige zumindest faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin.
3.2 Nach dem Gesagten stellten sich im Einspracheverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch aus der Sicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum, die tatsächlichen Umstände ihres Fernbleibens von der Arbeit darzutun und die entsprechenden Belege (wie ärztliche Zeugnisse) vorzulegen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, dies selber tun, umso mehr als sie als Sekretärin einer Advokatur mit solchen Dingen eine gewisse Erfahrung haben musste. Der Beizug eines Rechtsanwaltes war nicht erforderlich und erst recht keine Ausarbeitung einer 23seitigen Einspracheschrift. Allenfalls hätte die Versicherte für die Ausarbeitung der Einsprache auch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beiziehen können. Damit erweist sich ihr Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als unbegründet. Was ihr Antrag auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, in welchem sie teilweise obsiegt hat, betrifft, ist damit der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall (E. 2.1) nicht gegeben. Besondere Umstände, weshalb ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen ist, sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch dieser der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Walter Stöckli
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel