Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00179 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ war vom 10. Juli 2012 bis 16. August 2013 als Gipser bei der Y.___ AG und bis 18. August 2014 bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/6-7). Am 19. August 2014 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1), und am 2. September 2014 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2014 (Urk. 7/4). Am 12. Januar 2015 trat er – auf Zuweisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) – im Rahmen eines unbefristeten Einsatzvertrages mit der A.___ AG bei der B.___ GmbH eine Stelle an; eine Stunde nach Arbeitsbeginn wurde der Einsatzvertrag wieder aufgelöst (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/35 f., Urk. 7/38, Urk. 7/43 S. 2, Urk. 1 S. 1 und S. 3 f., Urk. 2 S. 3 f). In der Folge stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/24) – unter Hinweis auf ein Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit – mit Wirkung ab 12. Januar 2015 für einundzwanzig Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/25) hin traf sie weitere Abklärungen (Urk. 7/31, Urk. 7/33-36, Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/42) stellte sie ihm daraufhin eine Erhöhung der Anzahl der Einstelltage in Aussicht und gab ihm bis 24. Juni 2015 Gelegenheit, sich zu dieser möglichen Schlechterstellung zu äussern beziehungsweise seine Einsprache zurückzuziehen. Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. Juni 2015 (Urk. 7/43) an der Einsprache festgehalten hatte, wies die Arbeitslosenkasse diese am 29. Juni 2015 ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 36 Tage (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 13. August 2015 Beschwerde und beantrage sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 27. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der zuständigen Mitarbeiter der A.___ AG und B.___ GmbH davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer letztere eine Stunde nach Arbeitsantritt aufgefordert habe, ihn zu entlassen, weil ihm die (an sich durchaus zumutbare) Stelle nicht gefallen habe. Damit habe er - unabhängig davon, ob die Kündigung vom ihm selbst oder von der B.___ GmbH ausgesprochen worden sei – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft bewirkt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7/24 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass er gekündigt habe, weil er sich weiterbilden und nicht mehr auf dem Bau habe arbeiten wollen, sei frei erfunden. Mit den entsprechenden Angaben habe der Inhaber der A.___ AG ihm lediglich Schaden zufügen wollen (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich habe ihn der Vorarbeiter der B.___ GmbH – mit der Begründung, er sei offensichtlich unfähig, die ihm übertragene Arbeit zu verrichten – nach einer Stunde nach Hause geschickt. Als er dort angekommen sei, habe ihn der Inhaber der A.___ AG angerufen und sich erkundigt, wie es laufe, worauf er ihm das Geschehene geschildert habe. Nach Rücksprache mit der B.___ GmbH habe ihn der Inhaber der A.___ AG erneut angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine ungenügenden Fähigkeiten als Gipser bemängelt worden seien, und ihn gefragt, ob er tatsächlich Gipser sei (S. 3). Nachdem er ihm die C.___ AG als entsprechende Referenz angegeben habe, habe der Inhaber der A.___ AG ihm in Aussicht gestellt, weiter nach Arbeit für ihn zu suchen und sich wieder bei ihm zu melden. Rund eine Woche später habe er ihn dann telefonisch als Lügner beschimpft und ihm vorgeworfen, er habe wegen einer Weiterbildung gar nicht arbeiten wollen und ihm durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt (S. 4).
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Einsatz des Beschwerdeführers für die B.___ GmbH am 12. Januar 2015 nur rund eine Stunde nach Arbeitsantritt wieder beendet wurde. Betreffend die Umstände, die zur Kündigung führten, ist dokumentiert, dass der Personalverantwortliche der B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse (Nass- statt Trockengipser) verfügt (vgl. Urk. 7/31). Den Angaben des zuständigen Personalberaters der A.___ AG vom 23. Januar 2015 zufolge bat der Beschwerdeführer am fraglichen Tag seinen Vorarbeiter, ihn – „aufgrund schlechter Arbeitsleistung“ – nach Hause zu schicken. Der Beschwerdeführer habe dabei bekundet, den Arbeitsvertrag auflösen zu wollen, weil er keine Lust mehr habe und nicht weiter auf dem Bau tätig sein wolle; als weiteren Grund für die vorzeitige Beendigung des Einsatzes habe er eine Weiterbildung angeführt. Er habe den Vorarbeiter ersucht, die Auflösung des Vertrags mit seiner schlechten Arbeitsleistung zu begründen (Urk. 7/36). Der Personalverantwortliche der B.___ GmbH hielt am 20. Mai 2015 fest, die Rücksprache mit dem zuständigen Vorarbeiter habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Morgen zwar pünktlich erschienen, daraufhin aber nur auf der Baustelle umher gelaufen sei und sich geweigert habe, die ihm zugeteilte Arbeit zu erledigen. Im Gespräch mit dem Vorarbeiter habe er dann geltend gemacht, die Arbeit nicht annehmen zu können, weil er noch einen Kurs besuche und zur Schule gehe. Er habe den Vorarbeiter ersucht, gegenüber der A.___ AG anzugeben, dass keine freie Stelle für ihn vorhanden sei. Der Vorarbeiter habe dies abgelehnt und den Beschwerdeführer aufgefordert, zu gehen, wenn er nicht arbeiten wolle, was dieser in der Folge denn auch getan habe (Urk. 7/35).
4.2 Gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden und in sich schlüssigen Schilderungen seitens der B.___ GmbH und der A.___ AG ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 unmittelbar nach dem Stellenantritt – verbal und mittels entsprechenden Verhaltens – gegenüber seinem Vorarbeiter zum Ausdruck brachte, keinen Einsatz für die B.___ GmbH leisten und den entsprechenden Vertrag auflösen zu wollen. Seine gegenteiligen Ausführungen (Urk. 1) vermögen nicht zu überzeugen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Vorarbeiter wohl – nach der lediglich einstündigen Präsenz des Beschwerdeführers – kaum Kenntnis von dessen Weiterbildung gehabt hätte, wenn ihm diese nicht gerade als Grund für den Unwillen, den Einsatzvertrag zu erfüllen beziehungsweise weiterzuführen, genannt worden wäre. Zudem hatten die B.___ GmbH und die A.___ AG – anders als der Beschwerdeführer – kein Interesse daran, gegenüber der Arbeitslosenkasse Falschangaben betreffend den effektiven Grund der Kündigung des Einsatzvertrags zu machen. Dass eine Befragung der zuständigen Beraterin des RAV, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und/oder des Inhabers der A.___ AG (Urk. 1 S. 2) zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Da keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Einsatzes bei der B.___ GmbH bestehen und der Beschwerdeführer Anlass zur Vertragsauflösung gab, hat die Beschwerdegegnerin die (erneute) Arbeitslosigkeit demnach zu Recht als selbstverschuldet qualifiziert.
4.3 Was die Dauer der Einstellung anbelangt, bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Angesichts des konkreten Fehlverhaltens erscheint die Sanktionierung mit einer 36-tägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung als angemessen.
4.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrFischer