Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2015.00181
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich am 22. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/19) und stellte am 12. Januar 2015 den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 3/3) verneinte die Arbeitslosenkasse Unia wegen Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. Dezember 2014 und hielt daran nach ergangener Einsprache vom 1. April 2015 (Urk. 11/8) mit Entscheid vom 15. Juni 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr ab dem 22. Dezember 2014 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘583.- Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 mit Ergänzung vom 7. September 2015 (Urk. 10, Urk. 13) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) und der Duplik vom 10. Februar und 23. März 2016 (Urk. 23-24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Versicherte reichte am 11. April 2016 (Urk. 27) eine weitere Eingabe ein. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der versicherte Verdienst ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den versicherten Verdienst ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.
2.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
2.3
2.3.1 Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer unselbständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
2.3.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1).
2.3.3 An die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG) angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, ausgehend von einem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ in der Zeit vom 30. November bis zum 28. Dezember 2013 und einem solchen bei der Z.___ AG in der Zeit vom 1. Februar bis zum 11. Dezember 2014 werde die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. Dezember 2012 bis zum 21. Dezember 2014 nicht erfüllt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man von einem Anspruchsbeginn ab 1. Januar 2015 ausgehen und den ganzen Monat Dezember 2014 als Beitragszeit anrechnen würde. Weitere Beitragszeiten seien mangels eines Lohnflusses oder sonstiger geeigneter Beweismittel nicht nachgewiesen. Auch die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden.
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, gemäss den von ihr vorgelegten Bestätigungsschreiben von drei Bekannten sowie weiterer Belege habe das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG bereits am 1. Januar 2014 begonnen. Es habe zudem erst am 28. Februar 2015 geendet, nachdem ihr von den verantwortlichen Organen am 11. Dezember 2014 zu Unrecht fristlos gekündigt und in der Folge die einmonatige Kündigungsfrist infolge einer Sperrfrist wegen Krankheit erst am 28. Februar 2015 geendet habe. Somit habe sie die Beitragszeit erfüllt und sei ihr die Arbeitslosenentschädigung bereits in der Zeit ab dem 22. Dezember 2014 auszurichten.
4.
4.1
4.1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Monat Januar 2014 als Beitragszeit anzurechnen ist. Dies ist, wie nachfolgend näher dazulegen ist, zu verneinen. Denn die wenigen vorliegenden Akten enthalten keine schlüssigen Angaben betreffend die Lohnauszahlung und die Ausübung einer genügend überprüfbaren beitragspflichtigen Beschäftigung im Monat Januar 2014:
So lässt sich der Inhalt des mündlichen Arbeitsvertrages, welchen die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mit der konkursiten Z.___ AG (Konkurseröffnung am 4. März 2015 mit nachfolgender Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 2. Juli 2015; Handelsregisterauszug, Urk. 32) abgeschossen hat, nicht mehr ermitteln. Eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 oder eine Arbeitgeberbescheinigung fehlen ebenfalls und können nicht mehr beschafft werden. Bezüglich der Lohnauszahlung für Januar 2014, welche nach Angabe der Beschwerdeführerin in bar erfolgte, fehlen schlüssige Belege. Insbesondere hat die von der Beschwerdeführerin nachträglich am 5. Dezember 2014 erstellte „Quittung über erhaltene Nettoauszahlungen“ (Urk. 11/7 Beilage 7) keine Beweiseignung als Lohnquittung, wurde sie doch erst nachträglich und einseitig respektive nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konkreten Lohnauszahlung erstellt und auch nicht der Arbeitgeberin übergeben (BGE 101 IV 278); dem entspricht auch, dass darin keine näheren, konkreten Umstände zum Bezug des Januarlohnes (oder zu den übrigen Löhnen) angegeben wurden. Es handelt sich um eine blosse Parteibehauptung, woran allein die Bezeichnung als „Quittung“ nichts ändert.
Das Gleiche gilt für den von der Versicherten am 5. Dezember 2014 nachträglich erstellten, von der Arbeitgeberin nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag (Urk. 11/7 Beilage 6) sowie für die Steuererklärung der Versicherten für das Jahr 2014, die erst im November 2015 erstellt wurde und mit den Angaben im beigelegten Lohnblatt, das Lohnzahlungen ab Februar 2014 ausweist, nicht korrespondiert (Urk. 20/1, Urk. 25).
Auch in den Buchhaltungs- und Geschäftsakten können gemäss der Auskunft des zuständigen Konkursamtes vom 17. April 2015 (Urk. 11/5) keine Belege für die Barlohnauszahlungen und das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten ausfindig gemacht werden, was unbestritten ist.
Hingegen gab A.___, welcher im massgebenden Zeitraum einziger Verwaltungsrat der Z.___ AG war, in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014 an, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin sei ab 1. Februar 2014 wirksam geworden; im Sommer 2015 reichte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, eine Lohnabrechnung betreffend die Versicherte für den Zeitraum Februar bis Dezember 2014 ein, was zu einem entsprechenden Eintrag im individuellen Konto (IK) der Versicherten für die Periode Februar bis Dezember 2014 führte (Schreiben und E-Mail der SVA vom 2. Februar und 16. Juli 2015, Urk. 20/3; IK-Auszug betreffend die Beschwerdeführerin, Urk. 14/1). Im Widerspruch dazu ging B.___, Verwaltungsrat der konkursiten Z.___ AG in der Zeit ab 5. Januar 2015, in dem von ihm ausgestellten Arbeitszeugnis vom 27. Mai 2015 (Urk. 3/10) von einer Beschäftigungsdauer der Versicherte ab 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015 aus. Diesem Arbeitszeugnis kommt diesbezüglich jedoch keine ausschlaggebende Beweiskraft zu, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B.___ fundierte und echtzeitliche Kenntnisse über die angegebene Beschäftigungsdauer besass, zumal die Beschwerdeführerin effektiv bereits ab dem 12. Dezember 2014 unbestrittenermassen nicht mehr bei der Z.___ AG tätig war. Dem entspricht auch, dass das Arbeitszeugnis vom 27. Mai 2015 erst auf Druck der Versicherten und der Konkursorgane ausgestellt wurde (Schreiben der Rechtsvertreterin vom 26. Januar und 14. April 2015; Urk. 3/7, Urk. 11/3), wobei B.___ unbestrittenermassen im Wesentlichen den Inhalt des ihm von der Rechtsvertreterin als Vorlage eingereichten Arbeitszeugnisses übernommen hat (Urk. 3/7; Urk. 10 und Urk. 19).
Keine Beweiskraft hat auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie von zwei Mitteilungen auf ihrem Handy – gemäss welchen sie am 8. Januar 2014 erst um 8.30 Uhr im Büro erscheine, was mit „OK Hi A.___“ bestätigt wurde (Urk. 11/8 Beilage 5) –, können doch solche Daten ohne Weiteres elektronisch manipuliert werden. Selbst wenn man jedoch von der Richtigkeit des Inhalts dieser Kopie ausgehen würde, belegt sie noch nicht, dass die Beschwerdeführerin damals eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, da nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2014 im Büro von A.___ erscheinen wollte.
4.1.2 An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren eingeholten drei Bestätigungen von Bekannten nichts zu ändern:
Die Bestätigung von C.___, eines Bekannten der Versicherten (Urk. 11/8), vom 16. März 2015 (Urk. 11/8 Beilage 4) vermag, selbst wenn er die Beschwerdeführerin am Morgen des 6. Januar 2014 zu den Büroräumlichkeiten der Z.___ AG gebracht und sich dort noch mit A.___ unterhalten hat, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Januar 2014 nicht zu belegen. Denn die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin (Urk. 23), dass die Versicherte am 6. Januar 2014 aus verschiedenen Gründen an der Arbeitsstelle hätte erscheinen können, wie etwa im Zusammenhang mit einer Besichtigung des Arbeitsplatzes oder des Kennenlernens der Büroräumlichkeiten oder aus sonstigen Gründen. Somit kann die Versicherte daraus selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Bestätigung zutrifft.
Was die in der Bestätigung behauptete informelle Nachfrage von C.___ bei A.___ betrifft und dessen Antwort, dass der 6. Januar 2014 der erste Arbeitstag der Versicherten sei, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bestätigung als Reaktion auf ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16. März 2015 erfolgte (Urk. 11/8 Beilage 3). Darin bat die Beschwerdeführerin C.___ in einer Weise, die kaum suggestiver hätte formuliert werden können, ihr die von ihr gemachten Angaben, insbesondere auch den 6. Januar 2014 als ihr erster Arbeitstag, zu bestätigen. Dieser Aufforderung kam C.___ somit spiegelbildlich noch gleichentags nach. Unter diesen Umständen ist dessen Bestätigung vom 16. März 2015 als eine Gefälligkeitsbescheinigung ohne jeden Beweiswert zu qualifizieren. Selbst wenn man davon absehen würde, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, könnte ihr dennoch keine ins Gewicht fallende Beweiskraft zugemessen werden, da sie sich auf eine über ein Jahr zurückliegende, nicht näher substantiierte, informelle, offenbar mündliche Mitteilung von A.___ bezieht, welche zudem dessen eigener schriftlicher Angabe vom 18. Dezember 2014 (Urk. 3/6) widerspricht.
D.___ ist nach Angabe der Beschwerdeführerin ein enger Bekannter, mit welchem sie regelmässig Kontakt hat (Urk. 1). Dessen Bestätigung vom 17. August 2015 (Urk. 3/16), welche die Rechtsvertreterin mit der gleichentags erfolgten Beschwerde vorgelegt hat, beruht ebenfalls auf einer vorgängigen, allerdings nicht offen gelegten Kontaktnahme der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreterin mit D.___, was sich daraus ergibt, dass die Bestätigung „zuhanden der Arbeitslosenkasse UNIA“ verfasst wurde. Da es sich um einen engen Bekannten handelt, mit welchem die Versicherte regelmässig Kontakt hat, ist aufgrund des Inhaltes der Bestätigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihm ebenfalls vorgab, welchen Inhalt die Bestätigung zu umfassen habe. Anderseits ist auch hier zu bemerken, dass D.___ lediglich bestätigte, dass ihm die Beschwerdeführerin vom bevorstehenden Stellenantritt am 6. Januar 2014 erzählte, und dass sie ihm „schon in der ersten Januarwoche“ über ihre Erfahrungen an der neuen Stelle berichtet habe. Damit ist nach wie vor nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 bei der Z.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte.
E.___ war nach Angabe der Beschwerdeführerin ein Mitarbeiter der Firma, bei welcher die Z.___ AG eingemietet war. In seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 (Urk. 3/11) bestätigte er, dass er sich daran „erinnern“ könne, dass sich die Versicherte Anfang Januar 2014 bei einem Besichtigungsrundgang als neue Mitarbeiterin der Z.___ AG vorgestellt habe. Aus einem solchen flüchtigen, schon eineinhalb Jahre zurückliegenden Eindruck lässt sich jedoch weder ein Lohnfluss noch die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Januar 2014 ableiten, ganz abgesehen davon, dass auch diese Bescheinigung offensichtlich auf einer vorgängigen, nicht offen gelegten Kontaktnahme der Beschwerdeführerin beruht, was ihre Beweiskraft ebenfalls mindert.
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus diesen drei Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von zusätzlichen Beweismassnahmen, insbesondere von der Zeugeneinvernahme dieser drei Personen, sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, können sie doch auch im Zeugenstand nichts anderes bestätigen, als das, was sie bereits schriftlich formuliert haben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
4.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachte Beitragszeit im Monat Januar 2014 nicht hinreichend nachgewiesen ist. Von einer Parteibefragung der Beschwerdeführerin ist abzusehen, da sie ihren Standpunkt bereits ausführlich darlegen konnte und davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Über den Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage ist im vorliegenden Urteil nicht zu befinden.
4.2 Was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Versicherten bei der Z.___ AG im Dezember 2014 betrifft, so lassen sich die genauen Umstände nicht mehr rechtsgenüglich ermitteln. Denn die Beschwerdeführerin kann ihre Angabe, dass ihr am 11. Dezember 2014 ungerechtfertigt fristlos gekündigt worden sei, nach eigenen Angaben nicht nachweisen. Ebenso wenig lässt sich die Angabe der Z.___ AG in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Urk. 3/6), dass es sich um ein bis Ende Dezember 2014 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe und die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. bis zum 31. Dezember 2014 von der Arbeit freigestellt worden sei, überprüfen. Unbestritten ist jedoch einerseits, dass der Versicherten für die Monate ab Dezember 2014 kein Lohn mehr ausbezahlt wurde, und andererseits, dass sie in der Zeit ab 12. Dezember 2014 in tatsächlicher Hinsicht bei der Z.___ AG keine Beschäftigung mehr ausübte, und ihre Arbeit auch nicht mehr anbot. Für die geltend gemachte Krankheit in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 11. Januar 2015 (Urk. 11/24) legte die Beschwerdeführerin das rechtsprechungsgemäss erforderliche Arztzeugnis nicht vor und bezeichnete sie auch kein solches. Unter diesen Umständen besteht in der Zeit ab 1. Januar 2015 bis Ende Februar 2015 keine objektiv überprüfbare Tätigkeit respektive ist für diesen Zeitraum von einem zumindest faktisch beendeten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG auszugehen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 29) auf ihre Konkurseingabe vom 14. April 2015 (Urk. 3/12), in welcher sie unter anderem Löhne für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 einforderte, nichts, da diese Eingabe in beweismässiger Hinsicht eine blosse Parteibehauptung darstellt. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Rz B158 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco] betreffend AVIG-Praxis und Arbeitslosenentschädigung (ALE), gültig ab 1. Januar 2015, ändert daran nichts. Denn auch nach dieser Weisung können bei einer Konkurseinstellung mangels Aktiven nur dann Beitragszeiten angerechnet werden, wenn die zugrunde liegenden Lohnansprüche rechtsgenüglich erstellt sind, was vorliegend nach dem Gesagten nicht zutrifft. Andere geeignete Beweismittel für eine beitragspflichtige Beschäftigung in den Monaten Januar und Februar wurden von der Beschwerdeführerin nicht offeriert, noch ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für solche (Urk. 11/23-24). Damit liegt Beweislosigkeit hinsichtlich der Arbeitstätigkeit von Januar und Februar 2015 vor, welche die Beschwerdeführerin zu vertreten hat (E. 2.4). Die Frage, ob die Zeit vom 12. bis zum 31. Dezember 2014 als Beitragszeit anzurechnen ist, kann offen bleiben.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 und in den Monaten Januar und Februar 2015 keine Beitragszeit aufweist. Ausgehend davon hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), auf welchen verwiesen wird, zutreffend dargelegt, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist, und zwar unabhängig davon, ob man von einem Anspruchsbeginn ab 22. Dezember 2014 oder einem solchen ab 1. Januar 2015 ausgeht und auch unabhängig davon, ob man den ganzen Monat Dezember 2014 als Beitragszeit anrechnet oder bloss die Zeit vom 1. bis zum 11. Dezember 2014. Daran würde sich auch bei einem Anspruchsbeginn ab 1. März 2015 nichts ändern, da die Monate Januar und Februar 2015 keine Beitragszeiten bilden.
5. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung folglich zu Recht mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Arbeitslosenkasse Unia
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel