Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00184




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, Y.___ Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA, bezog in einer vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 laufenden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder. Infolge eines am 7. Juni 2014 erlittenen Unfalls und der hieraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit richtete ihm die Suva bis 10. November 2014 Unfalltaggelder aus (vgl. Verfügung der Suva vom 27. November 2014, Urk. 7/181). Am 4. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte in der laufenden Rahmenfrist neuerlich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/180). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Dezember 2014, da der Versicherte die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfülle (Urk. 8/165). Hieran hielt es mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 17. August 2015 Beschwerde erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen - insbesondere von Arbeitslosenentschädigung - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 11. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen der Replik liess der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhalten (Urk. 12). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15). Mit Verfügung vom 27. April 2016 holte das Gericht Auskünfte des Migrationsamtes des Kantons Zürich ein (Urk. 17, 18), zu welchen der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 Stellung beziehen liess (Urk. 23).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an.

    Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verordnungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.

    Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006).


2.

2.1    Strittig ist die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 4. Dezember 2014 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 11. Juni 2015, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215). Dabei steht insbesondere im Streit, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des „Wohnens“ in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllte (Urk. 1, 2, 6).

2.2    Als Angehöriger eines Mitgliedstaates fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist. In sachlicher Hinsicht gilt die Verordnung Nr. 883/2004 unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Sie enthält in Art. 63 ff. besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln, wie unter anderem in Art. 64 Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Art. 65 Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten.

    Damit fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des FZA und der oben zitierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.

2.3    Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3).    

    Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris). Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137).

2.4    Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war gemäss unbestrittener Aktenlage diejenige als Polier bei der A.___ AG in B.___, welche seitens der Arbeitgeberin am 20. August 2013 auf 30. November 2013 gekündigt wurde (Urk. 7/231), wobei sich der Kündigungstermin infolge Krankheit auf Ende Februar 2014 verschob (Urk. 7/220, 7/228-230).     Entsprechend kommt für die Prüfung der Leistungspflicht (diskriminierungsfrei anzuwendendes) innerstaatliches Recht zur Anwendung.


3.

3.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

3.2    Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 E. 2a, 115 V 448; Urteile des Bundesgerichts C 226/02 vom 26. Mai 2003 E. 1.1 und 2.2, C 121/02 vom 9. April 2003 E. 2.2). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) - objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007, C 153/03 vom 22. September 2003). Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts C 183/99 vom 30. November 1999; vgl. auch BGE 125 V 469).

3.3    In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322 Rz 192 mit Hinweisen).


4.

4.1    Gemäss insoweit unbestrittener Aktenlage reiste der Beschwerdeführer im August 2007 von Y.___ in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/156) und arbeitete seit dieser Zeit in verschiedenen Betrieben in der Schweiz als Polier (vgl. unter anderem Lebenslauf in Urk. 7/102 sowie Urk. 7/134). Vom 14. Juni 2011 bis 28. Februar 2014 war er bei der A.___ AG im Rahmen einer Festanstellung angestellt (Urk. 7/229) und ab 1. September 2011 in der Gemeinde C.___ als wohnhaft gemeldet (vgl. Wohnsitzbestätigung vom 10. Februar 2014, Urk. 7/244).

    Die Frage des „Wohnens in der Schweiz“ gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG stand zwischen den Parteien bereits im Jahr 2011 zur Diskussion, nachdem der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. Juli 2011 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verneint hatte. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2012 hob der Beschwerdegegner diesen Entscheid in Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. September 2011 (Urk. 7/129) wieder auf. Dabei erwog er unter anderem, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2007 einzig in der Schweiz gearbeitet, sich ausschliesslich auf Stellen in der Schweiz beworben und letztlich ab Juni 2011 eine Festanstellung bei der A.___ AG gefunden habe. Dass er im Hinblick auf sein Besuchsrecht gegenüber seinem 1995 geborenen Sohn (vgl. Urk. 7/101) immer wieder nach Y.___ zurückgekehrt sei und damit den Aufenthalt unterbrochen habe, rechtfertige allein noch nicht die Annahme, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Y.___. Die Vermutung, der Beschwerdeführer habe ein Bauunternehmen in Y.___, habe sich nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen (Urk. 7/134).

4.2    Im nunmehr zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die A.___ AG seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, wobei er in der Gemeinde C.___ am D.___ angemeldet war (Urk. 7/244). Unter dieser Adresse betreiben die Eheleute E.___ das F.___ (vgl. Urk. 3/3).

    Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer, nachdem die ehemalige Arbeitgeberin im August 2013 die Kündigung ausgesprochen hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Y.___ verlegte und damit im hier zu prüfenden Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis 11. Juni 2015 die Leistungsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllte.

4.3    Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit häufiger im Y.___ aufgehalten hatte, als zuvor (Urk. 1 S6). Auch liess er sich unbestrittenermassen – wie im Jahr 2011 – nach seinem Unfall vom 7. Juni 2014 in Y.___ medizinisch behandeln (vgl. Urk. 7/3, 7/176).

    Den Akten zu entnehmen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine Post mittels Nachsendeauftrag nach Y.___ hatte umleiten lassen und dass eine Zustellung der Arbeitslosenkasse vom 5. Dezember 2014 mit dem Postvermerk „Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen“ gescheitert war (Urk. 7/172-178). Gemäss Aktennotiz vom 19. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde C.___ ohne seine Kenntnis per 28. Februar 2014 abgemeldet, nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Gemeinde sowohl von den Vermietern, mithin den Betreibern des F.___, als auch der Krankenkasse des Beschwerdeführers erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr da sei, respektive gemäss der Krankenkasse Swica bereits per Ende 2013 weggezogen sei (Urk. 7/36, vgl. auch: Adressauskunft der Gemeinde C.___ vom 10. Mai 2016, Urk. 19/36). Per 1. Dezember 2013 wechselte der Beschwerdeführer zudem gemäss insoweit unbestrittener Aktenlage seine Grundversicherung bei der Swica zu einer Grundversicherung nach EU-Tarif (Urk. 7/13).

    Am 8. Januar 2015 stellte er ausserdem einen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland. Als geplantes Ausreisedatum gab er Mitte Februar 2015 an (Urk. 7/47). In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015 zur Frage seines Aufenthalts erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, erstmal bis 13. Februar 2015 seinen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuhalten. Bei Bewilligung seines Antrags auf Leistungsexport wolle er Arbeit in Y.___ suchen und den Wohnsitz in C.___ abmelden (Urk. 7/3).

    Der Besprechungstermin vom 9. Februar 2015 zur Frage des Leistungsexports gemäss Art. 64 VO Nr. 883/2004 wurde gemäss Aktenlage von Seiten des RAV angesichts des fraglichen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung annulliert (Urk. 7/46 S. 2). Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge weiterhin in der Schweiz und erschien pünktlich zu den Beratungsgesprächen vom 2. April und 19. Mai 2015; das Gespräch vom 14. Juli 2015 wurde wegen eines Vorstellungsgesprächs verschoben (vgl. Urk. 7/45 und 7/46), welches sodann zum erfolgreichen Abschluss eines Festanstellungsvertrages ab 22. Juli 2015 als Polier für die G.___ GmbH, H.___, führte (Urk. 7/155).


5.

5.1    Die Würdigung der dargelegten Sachlage legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz Ende 2013 unterbrochen hat. Dies folgt unter anderem aus dem Umstand, dass gemäss den in der Notiz des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2015 notierten telefonischen Auskünften sowohl der Vermieter und der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse von einem Wegzug des Beschwerdeführers ausgingen (Urk. 7/36). Der Beschwerdeführer liess denn auch unbestritten, dass er sich während seiner Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitslosigkeit vermehrt in Y.___ aufgehalten hat, um die Fixkosten zu senken (vgl. Urk. 1 S. 3).

5.2    Für die Beurteilung der hier strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis 11. Juni 2015 den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist – wie unter Erwägung 4.2 dargelegt – zu beachten, dass das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt. Voraussetzung für die Bejahung des Fortdauerns des gewöhnlichen Aufenthalts ist aber unter anderem, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (nicht veröffentlichtes Urteil C 183/99 vom 30. November 1999; vgl. auch BGE 125 V 469).

5.3    Der Beschwerdeführer stand seit seinem ersten Stellenantritt in der Schweiz im Jahr 2007 bis Ende 2013 während sieben Jahren ausschliesslich in Arbeitsverhältnissen in der Schweiz (vgl. unter anderem Urk. 7/41). Wie im Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2012 zutreffend erwogen (Urk. 7/134 S. 7), suchte er sich je nach Arbeitsort jeweils eine Wohngelegenheit, so während seiner Festanstellung bei der A.___ AG das F.___ in C.___, wo er auch gemeldet war (Urk. 7/244). Seinem Verhalten im Jahr 2011 entsprechend (vgl. Urk. 7/134 S. 7) hielt er sich auch im Jahr 2014 in der Zeit seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 7. Juni 2014 im Wesentlichen in Y.___ auf, wo er sich unbestrittenermassen ärztlich versorgen liess, seine Familie ihn unterstützen konnte und wo er auch ein Haus besitzt.

    Diese Gegebenheiten wie auch der Abschluss der Krankenversicherung nach EU-Tarif bei der Swica, welche für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat vorgesehen ist und den Versicherten die freie Arztwahl auch im Wohnsitzstaat ermöglicht (vgl. dazu Urk. 7/33-35), bestätigen, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz zumindest unterbrochen hatte. Allerdings kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und auf Dauer nach Y.___ zurückzukehren.

5.4    Davon, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht von vornherein auf jene Tage beschränkt ist, an denen sich die betroffene Person tatsächlich in der Schweiz aufhält, ging das Bundesgericht in mehreren Fällen im Zusammenhang mit vorübergehenden Auslandaufenthalten von mehreren Monaten mit dem Zweck der Erzielung eines Zwischenverdienstes aus, wobei der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während der Auslandaufenthalte als in der Schweiz verbleibend beurteilt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 mit Hinweis, 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007). Wenn die Auslandabwesenheit mit einem krankheits- oder unfallbedingten Gesundheitsschaden, der zur Einstellung der Erwerbstätigkeit geführt hat, in direktem Zusammenhang steht, und die Ärzte gegen eine vorübergehende Rückkehr ins Heimatland aus medizinischen Gründen nichts einzuwenden haben, könnte grundsätzlich auch eine länger dauernde Toleranzfrist als eine solche von wenigen Monaten in Betracht gezogen werden (Pra 82 [1993] Nr. 204).

5.5    Jedoch verlangt die Annahme des Fortdauerns des gewöhnlichen Aufenthalts auch diesfalls, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des streitigen Zeitraums in der Schweiz befindet und dass der (vorübergehende) Aufenthalt im Ausland keinem anderen Zweck als der medizinischen Behandlung und gesundheitlichen Erholung diente. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (z. B. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts C 272/96 vom 30. Dezember 1997; zitiert im Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3).

5.6    Auf letzteres aber deutet die Aktenlage im hier zu beurteilenden Fall hin. Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Krankenversicherung bereits per 1. Dezember 2013 auf eine Grundversicherung EU Tarif geändert hatte (Urk. 7/13). Von der Gemeinde C.___ wurde er per 28. Februar 2014 abgemeldet (Urk. 7/36 19/36), was darauf schliessen lässt, dass er sich bis dahin bereits seit längerer Zeit nicht mehr in C.___ aufgehalten hatte. Zum Zeitpunkt der Abmeldung durch die Gemeinde C.___ und des Wechsels der Krankenversicherung war der von der Arbeitgeberin freigestellte (Urk. 7/238) Beschwerdeführer nach der Krankheit, die vom 21. August bis 11. November 2013 gedauert hatte, jedoch bereits wieder arbeitsfähig (Urk. 7/42). Dennoch scheint er im Jahr 2014 zumindest nicht mehr im F.___ der Familie E.___ in C.___ gewohnt zu haben, bestätigte die Familie E.___ doch in einem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 31. Juli 2015 bezeichnenderweise 49 Übernachtungen in den Monaten Januar bis Juli 2015, aber keine einzige Übernachtung im Jahr 2014 (Urk. 3/3).

    Nach seiner Wiederanmeldung zum Leistungsbezug am 4. Dezember 2014 konzentrierte der Beschwerdeführer zwar seine Arbeitsbemühungen gemäss Aktenlage einzig auf den Schweizer Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 7/16-24), was letztlich auch zum erfolgreichen Abschluss des Arbeitsvertrags mit der G.___ GmbH, H.___, mit Arbeitsbeginn per 22. Juli 2015 führte (Urk. 7/155), weshalb ihm zumindest eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt im Sinne der obigen Rechtsprechung nicht abgesprochen werden kann.

    Doch rechtfertigt die Aktenlage nicht den Schluss, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt im hier strittigen Zeitraum wieder in die Schweiz verlegt hatte. Nachdem der Beratungstermin zu seinem Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/47) gemäss Art. 64 VO Nr. 883/2004 aufgrund der strittigen Aufenthaltsfrage von Seiten des RAV abgesagt worden war (Urk. 7/46 S. 2), liess der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 11. März 2015 zwar einen ab 1. Februar 2015 gültigen Mietvertrag für ein möbliertes Schlafzimmer in der F.___ in C.___ für Fr. 550.-- monatlich einreichen (Urk. 7/14), hielt sich aber von Januar bis Juli 2015 durchschnittlich lediglich 7 Tage monatlich dort auf (Urk. 3/3). Selbst wenn er – wie behauptet (Urk. 1 S. 4) – in der fraglichen Zeit zusätzlich jeweils 4-5 Tage pro Monat bei einem Freund in I.___ wohnte und immer wieder ein Wohnmobil eines Bekannten zur Arbeitssuche nutzen konnte (Urk. 1 S. 4), lässt dies den Unterbruch seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht dahinfallen. Vielmehr lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass sich der Bezug zur Schweiz in der fraglichen Zeit im Wesentlichen auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt hat.

5.7    Was die persönlichen Lebensbeziehungen anbelangt, lässt zudem der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers, so auch sein mittlerweile volljähriger Sohn, in Y.___ wohnen, der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Haus besitzt und er sich in der Schweiz keine Wohnsituation von dauerhaftem Charakter sucht(e), sondern sich in einer typischerweise vorübergehenden Unterkunft, einem Bed & Breakfast eingemietet hat, eher darauf schliessen, dass der diesbezügliche Schwerpunkt in Y.___ liegt. Dass er im Krankheitsfalle in seine Heimat zurückkehrt und sich dort der ärztlichen Behandlung unterzieht sowie die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nimmt, lässt ebenfalls auf enge persönliche Bindungen in Y.___ schliessen. Des weitern steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den beantragten Leistungsexport bereit war, seinen Aufenthalt in der Schweiz im Falle der Bewilligung definitiv abzubrechen, was dem Zweck des Aufenthaltes in Y.___ den Charakter des Vorübergehenden nimmt.


    Zusammenfassend rechtfertigt die Würdigung der gesamten Umstände und dabei insbesondere die lange Dauer des Auslandaufenthaltes nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 11. Juni 2015 weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG gehabt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog, widerspräche ein gegenteiliger Entscheid insbesondere dem geltenden Verbot des Leistungsexports (Urk. 6 S. 2). Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht.

5.8    Hieran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich verletzten Aufklärungs- und Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nichts (Urk. 12 S. 3), musste ihm diese Thematik aus dem mit dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 abgeschlossenen Verfahren (Urk. 7/134) doch hinlänglich bekannt sein.


6.    Daneben ist nicht dargetan oder ersehbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des FZA und der Verordnung Nr. 883/2004 einen Leistungsanspruch abzuleiten vermöchte. Zwar liesse sich im vorliegenden Fall immerhin die Annahme einer unechten Grenzgängerschaft erwägen (vgl. BGE 133 V 169; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Jedoch muss die Eigenschaft als Grenzgänger vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen (EuGH, Rs 236/87 (Bergemann), was beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht der Fall war (vgl. Urk. 1 S. 5 unten).

    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid folglich als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer