Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00185 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Zahlstelle 57/020
Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, meldete sich am 10. April 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/5) und stellte am 15. April 2014 bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. April 2014 (Urk. 6/1). Die Y.___ GmbH bescheinigte am 15. April 2014 gegenüber der Syna, dass X.___ vom 1. Februar 2008 bis 10. April 2014 in einem 100%igen Pensum angestellt gewesen war und er ab dem 10. April 2014 noch in einem 30%igen Pensum als Projekt- und Teamleiter weiterbeschäftigt wurde (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Die Syna eröffnete ab dem 10. April 2014 die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8‘177.-- und rechnete das ab dem 10. April 2014 reduzierte Einkommen bei Y.___ GmbH als Zwischenverdienst ab (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/36).
Nachdem die Syna erkannt hatte, dass die Tochter des Versicherten, Z.___, laut Handelsregistereintrag Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/101-102) und dass weitere Abklärungen vorzunehmen waren (Urk. 6/103-104), stoppte sie die Taggeldleistungen ab November 2014 (Urk. 6/85-98, Urk. 6/224-226). Per 1. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen eines Stellenantritts abgemeldet (Urk. 6/99). Mit Verfügung vom 23. April 2015 setzte die Syna den versicherten Verdienst rückwirkend ab dem 10. April 2014 auf Fr. 4‘800.-- fest und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der für die Zeit von Mai bis Oktober 2014 zu viel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘001.60 (Urk. 6/218) mit der Begründung, dass wegen widersprüchlicher Angaben zur Lohnhöhe auf den geringeren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 4‘800.-- auszugehen sei (Urk. 6/218-222). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 27. April 2015 (Urk. 6/239-240) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 18. August 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2015 aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst nicht von Fr. 8‘177.-- auf Fr. 4‘800.-- herabzusetzen sowie es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit erfüllt sein, sofern kein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG gegeben ist.
1.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.3 Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber der Sinn eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer unselbständigen, beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_387/2015 vom 11. August 2015 E. 3 und 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 37 AVIV - unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug - am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
1.4.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1).
1.5 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den - hier nicht vorliegenden - Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Inhaberin der Y.___ GmbH die Tochter des Versicherten sei und - entgegen dem Handelsregistereintrag - nie effektiv die Geschäftsführung inne gehabt habe. Auch gebe es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf den Betrieb habe als sie. Aufgrund der Stellungnahme von A.___, der sämtliche eingereichten Formulare der Arbeitgeberin unterzeichnet habe und als eigentlicher Geschäftsführer der Y.___ GmbH bezeichnet worden sei, gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer keine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH habe. Jedoch sei wegen der widersprüchlichen Angaben und Unterlagen zum erzielten Jahreslohn für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag gemäss dem BVG-Ausweis für das Jahr 2013 von Fr. 57‘600.-- respektive von einem Monats-lohn von Fr. 4‘800.-- auszugehen. Denn dem IK-Auszug sei demgegenüber im Jahr 2013 ein Bruttolohn von Fr. 94‘200.-- (Fr. 7‘850.-- pro Monat) zu entnehmen. Im Jahr 2013 seien auf das Konto des Beschwerdeführers zwar Überweisungen von (je) Fr. 6‘952.55 von Januar bis November 2013 und von Fr. 13‘905.10 (= 2 x Fr. 6‘952.55) am 31. Dezember 2013 erfolgt, welche Beträge mit den Lohnabrechnungen übereinstimmen würden. Jedoch seien jeweils kurz nach Eingang der Beträge ein grösserer und runder Betrag von zwischen Fr. 7‘000.-- und Fr. 8‘000.-- wieder abgehoben worden. Auf die Einholung der angebotenen Unterlagen zum türkischen Konto des Versicherten sei verzichtet worden, da diese keinen Lohnfluss in der Schweiz belegen könnten. Eine Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer nicht erstellt und er sei eingeschätzt worden. Im Jahr 2014 seien von Januar bis März noch drei Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 6‘952.55 erfolgt, jedoch von Mai bis Oktober nur noch Beträge von Fr. 1‘716.55 und Fr. 766.50 pro Monat. Unter der Internetadresse www.tel.search.ch existiere zudem ein Eintrag der Y.___ GmbH mit der Adresse des Beschwerdeführers (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe nicht zu, dass widersprüchliche Angaben und Unterlagen vorliegen würden. Sein effektiv erzielter und erhaltener Lohn sei auf den Jahreslohnausweisen und den Abrechnungen mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) deklariert. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass ihm dieser Lohn auch immer ausbezahlt worden sei. Der tiefere Betrag gemäss BVG-Ausweis habe nichts mit ihm zu tun, dieser sei vom Arbeitgeber bestimmt worden, er habe keinen Einfluss darauf und er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Treuhänder der Firma habe ihm erklärt, dass es damals so gemacht worden sei, da verschiedene Versicherungsmodelle bestünden. Die Gelder aus den Kontoabhebungen in der Höhe von Fr. 7‘000.-- oder Fr. 8‘000.-- habe er auf sein Konto in der B.___ bei der Bank C.___ überwiesen, da er dort mehr Zins erhalte. Der versicherte Verdienst sei anhand seines damaligen Lohnes festzulegen und nicht anhand des BVG-Ausweises, der nicht dem tatsächlich erhaltenen Lohn entspreche. Die Adresse der Firma sei früher deshalb an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, da seine Tochter früher noch dort gewohnt habe. Sie habe vergessen, dies (im Telefonverzeichnis) zu ändern. Richtig an der Verfügung sei einzig, dass er nie eine arbeitgeberähnliche Stellung (in der Y.___ GmbH) gehabt habe. Sein Lohn sei über die Jahre unterschiedlich gewesen, weil er zuerst als Servicemonteur gearbeitet habe, dann als bauleitender Monteur und zuletzt als Team- und Projektleiter, was eine Lohnerhöhung zur Folge gehabt habe. Sein Chef sei immer A.___ gewesen. Er sei Elektromeister, was der Ingenieursstufe entspreche. Dieser habe auch die Buchhaltung etc. zusammen mit dem Treuhänder gemacht. Er, der Beschwerdeführer, habe damit nie etwas zu tun gehabt. Er habe nur seine Arbeit als Monteur gemacht (Urk. 1).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 10. April 2014 zu Recht anstatt auf Fr. 8‘177.-- (Urk. 2 S. 1; Urk. 6/36) auf Fr. 4‘800.-- festgesetzt hat und den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der dementsprechend zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen verpflichtet hat (Urk. 6/218-222).
Zu klären gilt es insbesondere, in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den sechs (beziehungsweise zwölf) Monaten vor dem 10. April 2014 von der Y.___ GmbH Lohn bezogen hat (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV).
3.
3.1
3.1.1 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH bis zum 10. April 2014 in einem 100%igen und ab dann in einem 30%igen Pensum unbefristet als Projekt- und Teamleiter angestellt war (Urk. 6/7, Urk. 6/22-24). Aufgrund des Handelsregistereintrages, der seit der Gesellschaftsgründung im Februar 2008 bis heute unverändert ist (vgl. http://zefix.admin.ch), ist zudem ausgewiesen, dass die Tochter des Versicherten, Z.___, Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH ist (Urk. 6/101).
3.1.2 Im Schreiben vom 23. Januar 2015 erklärte der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin ausserdem, Z.___ sei zwar im Handelsregister eingetragen, habe aber keinen Einfluss auf seinen Lohn. Herr A.___ sei der Konzessionsträger und er sei der Chef (Urk. 6/184). Im Schreiben vom 21. Januar 2015 erklärte A.___, er sei der Betriebsleiter und der Elektro-Konzessionsinhaber. Die GmbH sei auf Z.___ eingetragen, sie habe ihm Vollmacht zu ihrer Vertretung und zur Vertretung der Y.___ GmbH erteilt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebes (Urk. 6/180). Aus den E-Mails von A.___ vom 8. und 18. Januar 2015 geht des Weiteren hervor, dass er die Y.___ GmbH übernehmen möchte (Urk. 6/159). Bald werde auch sein Namen zusammen mit Z.___ als Inhaber und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden (Urk. 6/166). Im Schreiben vom 23. Januar 2015 erklärte Z.___, A.___ sei von der Y.___ GmbH als technischer Mitarbeiter und Elektro-Konzessionsträger angestellt. Sie habe ihm Vollmacht erteilt, er dürfe sie und die Y.___ GmbH vertreten (Urk. 6/182).
Die von A.___ und von Z.___ vorgelegte Vollmacht vom 3. Januar 2011 betrifft allerdings lediglich die Vertretungsvollmacht in Sachen direkte und indirekte Steuern (Urk. 6/181, Urk. 6/183). Eine umfassende Vollmacht von A.___ zur Geschäftsführung, Buchhaltung und in Personalangelegenheiten ist damit nicht ausgewiesen. Auch ist bis heute im Handelsregister keine Änderung im Sinne einer Anpassung an die behaupteten tatsächlichen Verhältnisse respektive in der Geschäftsführung durch A.___ erfolgt. Nach Art. 814 des Obligationenrechts (OR) müssen die zur Vertretung einer GmbH befugten Personen ins Handelsregister eingetragen sein. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Bis heute ist indes allein Z.___ im Handelsregister als Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH eingetragen (Urk. 6/101), obschon sie diese Funktion unstrittig nicht ausübt.
3.1.3 Die Adresse und damit der Sitz der Y.___ GmbH sodann ist gemäss dem rechtlich dafür massgeblichen Handelsregistereintrag (Art. 778 OR) seit Februar 2008 unverändert D.___ (Urk. 6/101-102). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Firmeneintrag der Y.___ GmbH im Internet-Telefonbuch tel.search.ch war bis Anfang Januar 2015 erwiesenermassen und insofern unstrittig noch mit der Adresse E.___, mithin mit der privaten Adresse des Beschwerdeführers (Urk. 1), geführt worden (Urk. 6/156). Dies wurde erst im Verlauf des Verwaltungsverfahrens geändert (Urk. 6/178), nachdem die Beschwerdegegnerin mit A.___ darüber telefonisch gesprochen (Urk. 6/155) und den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert hatte (Urk. 6/157).
Der Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Adresse der Y.___ GmbH sei damals noch an seiner heutigen Wohnadresse gewesen, weil seine Tochter früher noch dort gewohnt habe, sie habe lediglich vergessen, dies zu korrigieren (Urk. 1 S. 2), widerspricht dem Handelsregistereintrag, wo die Y.___ GmbH seit Februar 2008 unverändert unter der Adresse der Gesellschaft an der D.___, geführt wird (Urk. 6/101). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Schreiben vom 23. Januar 2015 festgestellt, dass die Adresse immer an der D.___, gewesen sei (Urk. 6/184). Aber auch wenn die 1989 geborene und damals 18-jährige Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 6/181) im Zeitpunkt der Firmengründung im Februar 2008 bei ihren Eltern gewohnt hat, was vom Alter her durchaus plausibel erscheint, ändert dies nichts daran, dass Z.___ in der Y.___ GmbH unstrittig nicht die Funktion ausfüllt, welche im Handelsregister eingetragen ist. Auch erklärt dies nicht, weshalb als Firmenadresse im Telefonbuch ursprünglich die Privatadresse der Familie angegeben wurde, obschon die offizielle Adresse der Y.___ GmbH gemäss dem Handelsregistereintrag bereits ab Februar 2008 auf D.___, lautete. Fraglich ist damit auch, wer die Gesellschaft ursprünglich tatsächlich gegründet, aufgebaut und geführt hat, da Z.___ unstrittig keine leitende Funktion in der Gesellschaft ausübt und A.___ nach seinen Angaben in der E-Mail vom 7. Januar 2015 zu Beginn der Y.___ GmbH nicht für diese gearbeitet hatte (Urk. 6/155), der Beschwerdeführer jedoch bereits seit dem 1. Februar 2008, mithin noch vor dem Eintrag ins Handelsregister, für die Y.___ GmbH tätig war (Urk. 6/7).
3.2
3.2.1 Zum Lohn des Beschwerdeführers von der Y.___ GmbH sind den Akten - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2 f.) - weitere Ungereimtheiten zu entnehmen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur Anstellung des Beschwerdeführers ab Februar 2008 wurde gemäss dem Schreiben von A.___ vom 18. November 2014 nicht erstellt (Urk. 6/106). Es liegt lediglich der vom Beschwerdeführer und von A.___ unterzeichnete Vertrag vom 31. März 2014 vor, wonach der Beschwerdeführer ab 10. April 2014 in einem 30%igen Pensum (ca. 12.5 Stunden pro Woche) als „Projektleiter Bauleitender Elektromonteur“ mit einem Einkommen von monatlich Fr. 2‘150.-- beschäftigt werde (Urk. 6/23).
Dieser Lohn wurde jedoch gemäss den von der Y.___ GmbH respektive von A.___ ausgestellten Bescheinigungen über den Zwischenverdienst lediglich für die Zeit von April bis Juni 2014 entrichtet (Urk. 6/31, Urk. 6/40, Urk. 6/51). Ab Juli wurde in Abweichung vom Arbeitsvertrag lediglich noch ein Einkommen von Fr. 1‘032.-- bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden pro Woche angegeben (Urk. 6/56, Urk. 6/68, Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/87, Urk. 6/91, Urk. 6/95), was zu einer entsprechenden Erhöhung der Arbeitslosenentschädigung führte (vgl. Mai 2014: Fr. 2‘945.60, Urk. 6/46; Juni 2014: Fr. 3‘668.90, Urk. 6/53; ab Juli 2014: zwischen Fr. 4‘151.10 und Fr. 4‘944.90, Urk. 6/65, Urk. 6/73, Urk. 6/78, Urk. 6/83).
Nach Einstellung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen ab November 2014 und auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 6/103-105) erklärte A.___ in der E-Mail vom 18. November 2014 dazu, der Beschwerdeführer sei bereits im Dezember 2013 über die Arbeitsreduktion informiert worden. Er sei daher wie abgemacht bis Juni 2014 in einem 30%igen und danach in einem 10%igen Pensum beschäftigt worden. Ab zirka Februar 2015 wolle die Y.___ GmbH den Beschwerdeführer wieder zu 100 % beschäftigen (Urk. 6/106). Es ist in diesem Zusammenhang indes nicht einsichtig, weshalb im Vertrag vom 31. März 2014 (Urk. 6/23) nicht auch bereits diese weitere Reduktion des Pensums auf 10 % ab Juli 2014 aufgeführt war, nachdem dies angeblich bereits im Dezember 2013 abgemacht worden war.
Die Angaben zum Zwischenverdienst wurden zudem jeweils ohne Angaben zu den Tagen, an denen die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet worden waren, gemacht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Angaben der geleisteten Stunden (E-Mail vom 8. Januar 2015 (Urk. 6/167) erklärte A.___ in der E-Mail vom 18. Januar 2015 lediglich, der Beschwerdeführer habe nicht im Stundenlohn gearbeitet, sondern es seien (im Jahr 2013) 182 Stunden pro Monat abgemacht gewesen (Urk. 6/166).
3.2.2 Betreffend die für den versicherten Verdienst massgebliche Lohnhöhe vor dem 10. April 2014 wurde in den Lohnabrechnungen für den Beschwerdeführer von April 2013 bis März 2014 je ein Bruttolohn von Fr. 7‘850.-- und ein Nettolohn von Fr. 6’952.55 pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes im Dezember 2013 in derselben Höhe aufgeführt (Urk. 6/9-21). Dies entspricht dem in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. April 2014 angegebenen Beträgen von Fr. 102‘050.-- (13 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis Dezember 2013) und Fr. 23‘550.-- (3 x Fr. 7‘850.-- für Januar bis März 2014; Urk. 6/8). Ein Lohnausweis für das Jahr 2013 liegt nicht vor und die Steuern für das Jahr 2013 wurden aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen festgelegt (Urk. 6/204-206).
Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto dagegen lediglich ein Einkommen von Fr. 94‘200.-- von Januar bis Dezember 2013, mithin ohne den 13. Monatslohn, deklariert (Urk. 6/109; vgl. auch die entsprechende „Lohndeklaration 2013“ der Y.___ GmbH, unterzeichnet von A.___, vom 17. April 2014, Urk. 162-163).
Der Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde für das Jahr 2013 ein nochmals tieferer Jahreslohn gemeldet, und zwar von Fr. 57‘600.-- (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführers, gültig bis 31. Dezember 2013, Urk. 6/121). Für das Jahr 2014 wurde ein Jahreslohn von Fr. 51‘900.-- deklariert (persönlicher Ausweis des Beschwerdeführers, gültig bis 1. November 2014, Urk. 6/124).
3.3
3.3.1 Bei dieser Sachlage zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer wohl mehr Einfluss auf die Y.___ GmbH als seine Tochter hatte (Urk. 2 S. 5), auch wenn für den hier massgeblichen Zeitraum vom 10. April 2013 bis 9. April 2014 keine eigentliche arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in der Gesellschaft ausgewiesen ist. Auch schloss sie korrekt darauf, dass angesichts der vorliegenden Ungereimtheiten eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Denn was die Höhe des Einkommens betrifft, hat sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 284/05 vom 25. April 2006 E. 2.5 und C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.3).
3.3.2 Daran vermag vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nichts zu ändern, dass die Auszüge des Kontos des Beschwerdeführers bei der F.___ betreffend den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 20. November 2014 Zahlungen von der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer ausweisen, welche den Nettolohnbeträgen gemäss den Lohnabrechnungen von April 2013 bis März 2014 in der Höhe von Fr. 6’952.55 pro Monat zuzüglich
eines 13. Monatslohnes im Dezember 2013 (Urk. 6/9-21) entsprechen (Urk. 6/127-130). Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, wurde jeweils kurze Zeit nach Eingang der Zahlungen ein grösserer Betrag von Fr. 7‘500.-- bis Fr. 10‘000.-- in bar wieder vom Konto abgehoben (Urk. 6/127-130).
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe dieses bar abgehobene Geld auf sein Konto der türkischen Bank C.___ in der B.___ einbezahlt, da er dort mehr Zins erhalte als auf seinem Konto in der Schweiz (Urk. 1 S. 2), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen ist das Geld jedenfalls nicht überwiesen worden, sondern hätte gegebenenfalls bar vor Ort oder über eine weitere Bank einbezahlt werden müssen, so dass eine Verbindung zur Lohnhöhe nicht hergestellt werden könnte, selbst wenn Auszüge von einem Konto bei der C.___ vorlägen. Zum anderen würde es lediglich weitere Ungereimtheiten aufzeigen, wenn jeweils der ganze in bar vom F.___-Konto bezogene Betrag auf das C.___-Konto einbezahlt worden wäre, obschon es sich um den Lohn handelte, auf den der Beschwerdeführer - abgesehen von den durch den Transfer ins und vom Ausland zusätzlich verursachten Kosten - für die laufenden Lebenskosten in der Schweiz angewiesen zu sein schien, wie sich aus seinem Schreiben vom 20. Februar 2015 ergibt (Urk. 6/215).
3.3.3 Das Missbrauchsrisiko ist bei gegebener Sachlage (vgl. auch Art. 41a Abs. 3 AVIV) als hoch einzustufen, weshalb die Indizien, welche vom Beschwerdeführer selbst und von der Gesellschaft seiner Tochter zur Lohnhöhe erstellt wurden, nicht ausreichen. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).
4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) für die Bestimmung des versicherten Verdienstes und des Taggeldanspruchs rückwirkend ab dem 10. April 2014 vom tieferen, der Pensionskasse gegenüber deklarierten Bruttolohn von monatlich Fr. 4‘800.-- (Fr. 57‘600.-- : 12; Urk. 6/121) ausging und die für die Monate Mai bis Oktober 2014 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 12‘001.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG vom Beschwerdeführer zurückforderte (Urk. 6/218-222, Urk. 6/238).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann