Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00186




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wilhelm



Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch simplistitia GmbH

Y.___

Zürcherstrasse 9, 8952 Schlieren


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war während der Sommermonate wiederholt befristet als Hilfskoch bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (vgl. Urk. 7/56). Nach dem Ende der Sommersaison 2014 (31. Oktober 2014) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/54-55). Ab dem 3. November 2014 stand ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (vgl. Urk. 7/57).

    Am 9. Dezember 2014 absolvierte der Versicherte auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einen Probeeinsatz als Hilfskoch im Restaurant B.___ in A.___ (Urk. 7/36) und am 12. Dezember 2014 forderte das RAV ihn förmlich auf, sich als Hilfskoch im genannten Restaurant zu bewerben (Urk. 7/21). Der Betrieb verzichtete indessen auf eine Anstellung des Versicherten (Urk. 7/39). Am 13. Februar 2015 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Dauer von 45 Tagen ab 10. Dezember 2014 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/4).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 erhob der Versicherte am 21. August 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

    Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete seien Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die unbefristete und per sofort freie Vollzeitstelle als Hilfskoch im Restaurant B.___ in A.___, die ihm vom RAV zugewiesen worden sei, abgelehnt. Am 9. Dezember 2014 habe er im Restaurant B.___ einen Probearbeitstag absolviert und am 12. Dezember 2014 sei ihm die Stelle zugewiesen worden. Es habe eine interne Vorselektion stattgefunden und das Bewerbungsdossier sei direkt an den Arbeitgeber gesandt worden. Die Stelle hätte den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Aufgrund der Aktenlage und der Rückmeldung des Arbeitgebers vom 10. Januar 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Probearbeitstag nicht so eingesetzt habe, wie dies von einer Person erwartet werden könne, die die Stelle erhalten wolle. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer somit eine Anstellung vereitelt (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, er betätige sich seit Jahren als Hilfskoch und weise eine dementsprechende Qualifikation auf. Seine Arbeitgeber seien mit seinen Leistungen in qualitativer und in quantitativer Hinsicht stets zufrieden gewesen. Am Probeeinsatz vom 9. Dezember 2014 habe er sein Bestes gegeben. Es sei sein Ziel gewesen, eine Zusage für die Stelle zu bekommen. Der Einsatz habe um 17.00 Uhr begonnen und bis 22.00 Uhr gedauert. Er sei ausschliesslich für den Abwasch von Geschirr eingesetzt worden. Im Restaurant B.___ habe an jenem Abend ein Grossanlass mit über 100 Gästen stattgefunden. Der Zweck des Probeinsatzes, den Betrieb und die künftigen Mitarbeiter kennenzulernen, habe auf diese Weise nicht erreicht werden können. Stattdessen sei er ausschliesslich als kurzfristig verfügbare Arbeitskraft eingesetzt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10 f.; vgl. auch Urk. 7/3 S. 3).


4.    

4.1    Gemäss der Bewerbungsaufforderung des RAV vom 12. Dezember 2014 suchte das Restaurant B.___ in A.___ einen schnell arbeitenden und flexiblen Hilfskoch. Vorausgesetzt wurden sehr gute Kenntnisse im Bereich der kalten Küche, Hygienebewusstsein, gute Deutschkenntnisse und die Bereitschaft, mit Zimmerstunde zu arbeiten. Erwartet wurde ferner die Mitarbeit beim Abwasch (Urk. 7/21). Nach übereinstimmender Parteidarstellung absolvierte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 einen Probeeinsatz im Restaurant B.___.

4.2    Der Beschwerdeführer teilte dem RAV hernach mit, der Schnuppereinsatz habe von 17.00 bis 22.00 Uhr gedauert (Urk. 7/36). Mit Email vom 10. Januar 2015 teilte C.___ vom Restaurant B.___ dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zum Probeinsatz erschienen, er habe jedoch überhaupt keine Erfahrung gehabt und kein wirkliches Interesse an der Arbeit gezeigt (Urk. 7/39). Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe an besagtem Probeeinsatz ausschliesslich Teller abwaschen müssen. Es sei an jenem Abend alles sehr hektisch gewesen. Im Restaurant sei an diesem Abend eine grosse Gesellschaft mit über 100 Personen bewirtet worden. Eine Einführung in die Tätigkeit habe nicht stattgefunden.

4.3    Diese sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vorgetragene Sachdarstellung (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/3 S. 3) blieb unbestritten. Dass während dem Probeeinsatz sehr viele Gäste im Lokal anwesend waren, lässt sich auch aus der Rückmeldung von C.___ vom Restaurant B.___ vom 10. Januar 2015 schliessen. Sie hielt fest, die „Flut war dermassen gross, dass wir völlig überfordert waren“ (Urk. 7/39). Das stützt die Ausführungen des Beschwerdeführers, weswegen an diesen nicht zu zweifeln ist.

4.4    Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dem Probeinsatz am Abend des 9. Dezembers 2014 ausschliesslich für Abwascharbeiten eingesetzt wurde, die Stelle aber in erster Linie den Einsatz im Bereich der kalten Küche beinhaltet hätte, ist die Beurteilung in der Rückmeldung des Restaurant B.___ vom 10. Januar 2015 nur bedingt aussagekräftig. Da kein Einsatz als Hilfskoch erfolgte, konnte sich die potentielle Arbeitgeberin kein Bild über die Fähigkeiten und den Einsatzwillen des Beschwerdeführers in dieser Funktion machen. Somit bleibt es offen, worauf sich die Schlussfolgerung stützte, der Beschwerdeführer sei für die Stelle nicht geeignet. Die fehlende Begeisterung über den ausschliesslichen Einsatz als Abwaschkraft kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. An der Seriosität des Stellenangebots durfte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu Recht zweifeln.

4.5    Ein anderweitiges Verhalten, welches zur Nichtanstellung geführt habe, wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers am Probeeinsatz vom 9. Dezember 2014 und der späteren Nichtanstellung im Restaurant B.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe eine ihm zugewiesene Stelle durch Vereitlung des Vertragsabschlusses abgelehnt. Ein Einstellungsgrund ist demgemäss nicht gegeben, weswegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte.

    Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprachentscheid betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen ab 10. Dezember 2014 aufzuheben.


5.    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Juli 2015 (Entscheid Nr. D.___) und die mit diesem bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen ab 10. Dezember 2014 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- simplistitia GmbH

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm