Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00187




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 15. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch simplistitia GmbH

Y.___

Zürcherstrasse 9, 8952 Schlieren


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, war vom 17. März bis 28. November 2014 befristet als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, angestellt (Urk. 7/20 Ziff. 1-3). In der Folge meldete sich der Versicherte am 2Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung (Urk. 7/18 Ziff. 3, Urk. 7/19).

    Gestützt auf eine Meldung des RAV vom 11. März 2015 (Urk. 7/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 16März 2015 (Urk. 7/8) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 2. Dezember 2014 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 9April 2015 Einsprache (Urk. 7/9), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 17Juli 2015 abwies (Urk. 7/10 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. August 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 17Juli 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und er sei nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

    Befristete Arbeitsverhältnisse müssen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Die Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) verlangen in einem solchen Fall den Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht grundsätzlich genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Er habe jedoch kein einziges Bewerbungs- oder Absageschreiben und auch keine Stelleninserate eingereicht und damit seine Dokumentationspflicht verletzt. Hinzu komme, dass es sich bei 27 der 35 beworbenen Arbeitgeber um Stellenvermittlungsbüros handle, was ohne zusätzliche eigene Anstrengungen bei der Arbeitssuche unter dem Gesichtspunkt genügender persönlicher Arbeitsbemühungen praxisgemäss nicht ausreiche. Es sei infolge der Verletzung der Dokumentationspflicht nicht ersichtlich, ob es sich bei den zu beurteilenden Arbeitsbemühungen überwiegend nur um Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Stellenvermittlungsbüros oder um konkrete Bewerbungen bei Stellenvermittlungsbüros handle. Zudem bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Blind- und Spontanbewerbungen getätigt habe, was ihn nicht von der Pflicht entbunden habe, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen (S. 3 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei am Erstgespräch vom 15. Dezember 2014 von seinem zuständigen RAV-Berater nicht auf die fehlenden Unterlagen angesprochen oder aufgefordert worden, diese nachzureichen. Entsprechend habe er Ende Januar 2015 beim Upgrade auf Windows 10 alle älteren Unterlagen von seinem Computer gelöscht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Arbeitsbemühungen erst ganze vier Monate nach dem Erstgespräch bemängelt würden (S. 5 Ziff. 14). Da er sich zum ersten Mal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, habe ihm das System der Arbeitslosenversicherung nicht vertraut sein müssen. Zudem verfüge er nachweislich über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Da im Weiteren die Arbeitsbemühungen der Kontrollperioden Dezember 2014 und Januar 2015 den praxisgemässen Vorgaben entsprochen hätten, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den fraglichen Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit auch um konkrete Bewerbungen auf offene Stellen gehandelt habe, womit die Arbeitsbemühungen als in qualitativer Hinsicht genügend gewertet werden müssten (S. 5 f. Ziff. 15).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer drei Monate vor Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses am 28. November 2014 respektive vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung anfangs Dezember 2014 in quantitativer Hinsicht genügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat.

    Unbestritten ist auch, dass er die für die Monate September bis November 2014 aufgelisteten Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 7/6) weder mit Kopien der Bewerbungsschreiben noch mit Stelleninseraten oder Absageschreiben belegen konnte. Auch reichte er weder dem AWA noch im Rahmen der am 24. August 2015 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) dem Gericht entsprechende Unterlagen ein.

    Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung getätigten Arbeitsbemühungen den qualitativen Anforderungen genügen.

3.2    Grundsätzlich obliegt es der versicherten Person, darzutun, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wobei sie dies im Rahmen des Möglichen auch zu belegen hat.

    Der Beschwerdeführer reichte vorliegend keinerlei Unterlagen ein, welche seine Arbeitsbemühungen auch belegen würden. Insbesondere reichte er keine Absageschreiben ein, dürften doch zumindest diese nicht von dem geltend gemachten Datenverlust im Rahmen des Upgrades auf Windows 10 betroffen gewesen sein, genauso wenig wie die auf einem allfälligen E-Mail-Account vorhandenen Daten.

    Aus dem Umstand, dass er anlässlich des Erstgespräches vom 15. Dezember 2014 nicht explizit vom RAV-Berater aufgefordert wurde, fehlende Belege seiner Arbeitsbemühungen der vorangegangenen Monate einzureichen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem entsprechenden Protokolleintrag ist zu entnehmen, dass der RAV-Berater die persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anmeldung beim RAV für ungenügend erachtete, da es sich lediglich um Bewerbungen bei Temporärfirmen gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er sich auch explizit auf Inserate bewerben müsse (vgl. Urk. 7/15/2-3).

    Der Beschwerdeführer bewarb sich indes zu einem grossen Teil bei Stellenvermittlungsbüros (vgl. Urk. 7/6). Da er keine Belege einreichte, die eine Bewerbung auf eine konkrete offene Stelle nachweisen würden, sind diese Arbeitsbemühungen wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3) als qualitativ ungenügend anzusehen.

    Des Weiteren sind die beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 2014 (Urk. 7/6) unter dem Titel Absagegrund aufgeführten Begründungen wie „keine offene Stelle“, „keine Stelle jetzt“ und „kein Bedarf“ Hinweise darauf, dass es sich bei einigen der vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen um Spontan- respektive Blindbewerbungen gehandelt haben muss. Die Erfolgsaussichten von Spontan- beziehungsweise Blindbewerbungen sind grundsätzlich als geringer zu bewerten als Bewerbungen auf eine ausgeschriebene offene Stelle. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Stelleninserate beibringen konnte, die dartun könnten, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen dennoch um solche auf eine konkrete Stelle gehandelt hat, ist auch darin eine mangelhafte Erfüllung der Schadenminderungspflicht zu sehen.

    Hinsichtlich allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten und der Rechtsunkenntnis ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa).

3.3    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erweist sich demnach als korrekt.


4.    

4.1    Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz D72, vom Oktober 2011) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltage vor (1.A/1), bei zweimonatiger Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltage (1.A/2) und ab dreimonatiger Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage (1.A/3).

    Da die objektiven Gegebenheiten bei ungenügenden Arbeitsbemühungen eines auf über drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Einstelldauer in beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster festzusetzen (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.5).

4.2    Zu berücksichtigen sind hier jedoch besondere - im Ergebnis verschuldensmindernde - Umstände. Der Beschwerdeführer ist in der fraglichen Zeit nämlich keineswegs untätig geblieben. Vielmehr hat er in quantitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen unternommen, auch wenn diese - wie dargelegt - den qualitativen Anforderungen nicht genügten. Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllte der Beschwerdeführer dann aber auch die qualitativen Anforderungen (vgl. Urk. 3/3-4).

    Daraus ist zu schliessen, dass die qualitativen Mängel in der fraglichen Zeit nicht auf einer Nachlässigkeit oder Pflichtvergessenheit des Beschwerdeführers beruhten, sondern darauf, dass er mit Anforderungen, welche aus Sicht der Arbeitslosenversicherung an die Stellensuche gestellt werden, noch zu wenig vertraut war. Nach diesen Anfangsschwierigkeiten erfüllt er seine Pflichten ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie ihm geläufig waren, einwandfrei. Dies alles beseitigt zwar die qualitativen Mängel der ersten Bewerbung nicht, rechtfertigt es aber, das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich geringer einzustufen.

4.3    In Würdigung aller Umstände erscheint eine Einstellung im Umfang von 5 Tagen als angemessen.

    Dahingehend ist, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, der angefochtene Entscheid abzuändern.


5.    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei der Stundenansatz für eine nicht-anwaltliche, nicht-juristische Vertretung wie die vorliegende praxisgemäss Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Demnach ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Juli 2015 dahin abgeändert, dass die Zahl der Einstelltage von 10 auf 5 reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- simplistitia GmbH

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60_722_Unia Dietikon

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan