Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00191




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Morris Knecht

Niklaus Rechtsanwälte

Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf


gegen


Arbeitslosenkasse syndicom

Looslistrasse 15, 3027 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977 in Y.___, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2013 an verschiedenen Stellen als Fitness-Trainerin tätig (Urk. 7/15, Urk. 17/1).

    Nachdem ihr einzelne Stellen gekündigt worden waren (Urk. 7/19-20,
Urk. 7/27), meldete sich die Versicherte am 3. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/14), und am 26. November 2014 stellte sie Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 22. September 2014 (Urk. 7/13). Im Verlaufe der Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse syndicom der Versicherten – unter Hinweis auf
ihre zwischen-zeitliche Abmeldung vom RAV für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 - eine Verzichtserklärung betreffend die Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. November bis zum 31. Dezember 2014 zu (Schreiben vom
20. März 2015, Urk. 7/2; Urk. 7/6). In der Folge retournierte die Versicherte die von ihr am 15. April 2015 unterzeichnete Verzichtserklärung, was die Kasse im Antwortschreiben vom 24. April 2015 bestätigte (Urk. 7/4,
Urk. 7/6). Nach einer weiteren Korrespondenz mit der Versicherten (Urk. 7/5, Urk. 7/7) verneinte die Kasse mit Verfügung vom 29. Mai 2015 deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2014 (Urk. 7/9) und hielt daran nach der erhobenen Einsprache durch die Versicherte vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/10) mit Entscheid vom
6. August 2015 fest (Urk. 7/12).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr für die Monate November und Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom
28. September 2015 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 6). Am 6. und 20. Oktober 2015 reichte die Versicherte weitere Stellungnahmen ein (Urk. 9-12). Dazu nahm die Kasse - auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2015 hin (Urk. 13) – mit Eingabe vom 16. November 2015 Stellung (Urk. 15). Die Versicherte reichte am 15. November und 6. Dezember 2015 weitere Stellungnahmen ein
(Urk. 16-19). Diese wurden der Kasse zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 nahm der neue Rechtsvertreter der Versicherten Akteneinsicht (Urk. 21).

    

    Das Sozialversicherungsgericht zog Akten aus dem Prozess Nr. AL.2016.00019 in Sachen der Versicherten bei, die den Parteien mit dem vorliegenden Urteil zugestellt werden (Urk. 25/1-9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Abs. 1). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Abs. 3).

    Für einen Verzicht ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person erforderlich (BGE 129 V 1 E. 4.3; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 3 E.6.2.2). Die Annahme eines schutzwürdigen Interesses ist abzulehnen, wenn die versicherte Person wegen der Nichtbeanspruchung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen die Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss oder Drittpersonen unterstützungspflichtig werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 34 und 36 zu Art. 23 ATSG). Die Bestätigung des Widerrufs nach Abs. 3 hat keine konstitutive Wirkung. Will die berechtigte Person sich durch eine abgegebene Erklärung nicht behaften lassen, steht ihr nur der Weg eines Widerrufs offen (Kieser, a.a.O., N 59 zu Art. 23 ATGS).


3.    Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) ist der Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. November bis zum 31. Dezember 2014.

    Die Kasse verneinte den Anspruch mit der Begründung, die Beschwerde-
führerin habe darauf verzichtet und zudem die geforderten Unterlagen nicht oder nicht fristgemäss eingereicht. Dieses Vorgehen bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1). Auf ihre Einwände ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.


4.

4.1    Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtsgültig auf die Arbeitslosenentschädigung verzichtet hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin schriftlich erfolgte und somit als formgültig zu betrachten ist, was unbestritten ist
(Urk. 7/6). Zu prüfen ist, ob ein Willensmangel vorliegt:

    Ein Willensmangel bezüglich der Verzichtserklärung ist grundsätzlich nur zu beachten, wenn der zugrunde liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (BGE 98 V 255 E. 2). Der noch im Schreiben vom 27. April 2015 (Urk. 7/5) erhobene Einwand der Versicherten, wonach sie die Verzichtserklärung falsch verstanden habe, ist daher nicht beachtlich und in Anbetracht des Lebenslaufs der Versicherten (Urk. 17/1) auch nicht glaubwürdig. Im in der Beschwerde erhobenen Einwand der Versicherten, dass sie die Verzichtserklärung „automatisch“ respektive „schnell“ unterschrieben habe, ohne sie richtig zu lesen, kann ebenfalls kein relevanter Willensmangel erblickt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kasse der Versicherten im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung irreführende Angaben gemacht hätte, liegen nicht vor. Weitere substantiierte und stichhaltige Einwände in diesem Zusammenhang brachte die Versicherte nicht vor.

4.2

4.2.1    Die Frage nach einem rechtsgültigen Verzicht hängt weiter davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin vorlag beziehungsweise ob schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter durch den Verzicht verletzt wurden. Zur Beantwortung dieser Frage sind kurz die Hintergründe des Verzichts darzulegen:

    Die Versicherte übernahm mit Hilfe eines Bankkredites (Urk. 7/60) per
15. Dezember 2015 das Inventar, den Innenausbau und den Kundenstamm des Fitnessstudios A.___, B.___, sowie ab 1. Januar 2015 auch den entsprechenden Mietvertrag (Kaufvertrag vom 22. November 2014, Urk. 7/59). In der Zeit ab dem 1. Januar 2015 führte sie das Fitnessstudio als selbständig Erwerbende; dabei führte sie als Fitnessleiterin verschiedene marktübliche Kurse wie Pilates und dergleichen durch (Handelsregisterauszug, Urk. 25/4; Fragebogen für selbständig Erwerbende vom 9. Juni 2015, Urk. 7/11; Kursplan, Urk. 25/6). Mit Blick auf diese selbständige Erwerbstätigkeit meldete sie sich Anfang 2015 für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/51; Beratungsprotokoll, Urk. 25/7). Am 2. Juni 2015 stellte sie sich erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, und am 6. Juni 2015 beantragte sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab
1. Juni 2015 (Urk. 7/56-57). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 14. August 2015 und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 2. Juni 2015 (Urk. 7/54, Urk. 25/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 25/2). Dieser Streitpunkt bildet Gegenstand von Prozess Nr. AL.2016.00019 (Urk. 25/1-3).

4.2.2    Nachdem die Versicherte sich mit Blick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, war es im Frühjahr 2015, als noch die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung der Kontrollperioden November und Dezember 2014 abzuklären waren - wobei sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit gestellt hätte –, naheliegend, diese Abklärungen im Rahmen eines Verzichtsverfahrens nach Art. 23 ATSG abzukürzen. Beim Verzicht ging es somit lediglich darum, die Wirkung der bereits erfolgten Abmeldung auf den vorangegangenen Zeitraum vom 3. November bis zum 31. Dezember 2014 - also auf jenen Zeitraum, in welchem die entsprechenden Vorbereitungshandlungen für die ab dem 1. Januar 2015 betriebene selbständige Erwerbstätigkeit erfolgten - auszudehnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine versicherte Person bei der Frage, ob sie ihren Erwerb mittels einer unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit erzielen will, einen autonomen Gestaltungsbereich hat, welcher arbeitslosenversicherungsrechtlich grundsätzlich zu beachten ist. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin am erfolgten Verzicht und damit auch am Verzicht auf weitere Abklärungen, bei denen sie hätte mitwirken müssen, ist daher gegeben. Dies gilt umso mehr, als weniger als zwei Kontrollperioden betroffen waren. Daran ändert auch die Sozialhilfe nichts, welche die Beschwerdeführerin Anfang 2016 bezogen hat. Denn diese im Zuge ihrer Anmeldung vom 27. Juli 2015 bezogene Sozialhilfe steht in keinem zeitlichen respektive in keinem relevanten Zusammenhang mit dem erfolgten Verzicht betreffend die Kontrollperioden November und Dezember 2014 (Urk. 10/1, Urk. 25/9). Anhaltspunkte für einen anderen, in einem relevanten Zusammenhang mit dem Verzicht stehenden Sozialhilfebezug durch die Versicherte liegen aufgrund der Akten nicht vor und macht diese nicht geltend.

4.3    Nach dem Gesagten hat die Versicherte am 15. April 2015 rechtsgenüglich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ATSG auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. November bis zum 31. Dezember 2014 verzichtet. Ihre nachfolgenden Schreiben ändern nichts daran, kann in ihnen doch höchstens ein für die Zukunft wirkender Widerruf nach Art. 23 Abs. 1 ATSG erblickt werden. Somit hat die Kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. November bis zum 31. Dezember 2014 zu Recht verneint. Damit kann die weitere Streitfrage, ob die Versicherte die geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat, offen bleiben.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Morris Knecht unter Beilage einer Kopie von Urk. 25/1-9

- Arbeitslosenkasse syndicom unter Beilage einer Kopie von Urk. 25/1-9

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel