Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00193 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 12. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Arbeitsrecht, MLaw Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 1. November 2008 als IT-Leiter für die Z.___ AG. Per 31. Juli 2014 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/21 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 5. November 2014 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 7/19) und beantragte ab dem 4. November 2014 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/18 Ziff. 2).
Aufgrund einer Meldung des RAV A.___ vom 2. April 2015 (vgl. Urk. 7/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 16 Tage vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 5. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies das AWA mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 7/9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die vollständige Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventuell eine Reduktion der Einstelltage (S. 1 unten). Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.2 Der Beschwerdegegner hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass – entgegen den Ausführungen in der zugrunde liegenden Verfügung – sämtliche neun eingereichten Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen seien (S. 3 oben). Am 17. November 2014 sei mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, wonach er monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen um geeignete Stellen einzureichen habe. Zudem sei er mit zwei Verfügungen vom 9. Januar 2015 über die quantitativen Vorgaben informiert worden. Neun Arbeitsbemühungen würden daher nicht genügen (S. 3 Mitte). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits in den Kontrollperioden November und Dezember 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen habe sanktioniert werden müssen. Bei drittmals ungenügenden Arbeitsbemühungen seien praxisgemäss 16 Einstelltage zu verfügen (S. 3 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die neun Bewerbungen im konkreten Fall als quantitativ genügend beurteilt werden müssten. Es habe sich um einen Monat mit 28 Tagen gehandelt und es sei zu berücksichtigen, dass sich die Wirtschaftslage im Bereich der Informatik sehr schwierig präsentiere (S. 2 oben). Des Weiteren sei die vorliegend zu beurteilende Sanktion als zweitmalige ungenügende Arbeitsbemühung zu betrachten, da die beiden ersten Verfügungen zeitgleich versendet worden seien (S. 2 Mitte). Schliesslich sei zumindest zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 9. April 2015 fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er bloss sieben Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Da er maximal eine Bewerbung zu wenig getätigt habe, wäre hier eine tiefere Sanktion angezeigt gewesen (S. 2 f.).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2015 insgesamt neun Arbeitsbemühungen tätigte. Auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für Februar 2015 sind sechs schriftliche und drei telefonische Bewerbungen aufgeführt (Urk. 7/6). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3), sind jedoch in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat erforderlich.
3.2 Dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/13) vom 17. November 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine mündliche Zusage für eine neu geschaffene Stelle als IT Leiter in einem Anwaltsbüro hat, wobei unklar sei, wann er diese antreten könne. Ursprünglich sei ein Antritt per 1. Oktober 2014 geplant gewesen (S. 8). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. November 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen, wonach er monatlich mindestens zehn bis zwölf persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen muss (Urk. 7/5).
Aus dem Eintrag im Beratungsprotokoll (Urk. 7/13) vom 5. Januar 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl im November 2014 wie auch im Dezember 2014 je sechs Bewerbungen tätigte. Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass sein Suchbereich etwas geöffnet werden müsse, falls nicht genügend „top passende Stellen“ gefunden werden könnten respektive dass allenfalls auch Spontanbewerbungen gemacht werden sollten (S. 7).
Aufgrund der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen im November und Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Januar 2015 für die Dauer von drei (für November 2014, Urk. 7/16 = Urk. 7/17) und sieben Tagen (für Dezember 2014, Urk. 3/5) vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In diesen Verfügungen wurde erneut auf die quantitativen Vorgaben hingewiesen.
3.3 Die Vereinbarung vom 17. November 2014 (Urk. 7/5) wurde in Kenntnis der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wie auch der wirtschaftlichen Lage getroffen. Darin wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls auch zur Arbeitssuche ausserhalb seines bisherigen Berufes verpflichtet ist. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch aus einer schwierigeren Wirtschaftslage im Bereich der Informatik nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorliegend wurde – wie üblich – die Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat definiert. Die Anzahl Tage, die ein Monat effektiv aufweist, ist indessen für diese Vorgabe nicht relevant; weder müssen in den Monaten mit 31 Tagen mehr als zehn Bewerbungen nachgewiesen werden, noch sind im Monat Februar weniger als zehn Bemühungen ausreichend. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid von einer drittmaligen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausging. So wurde der Beschwerdeführer bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden November 2014 sowie Dezember 2014 sanktioniert. Dass die entsprechenden Einstellungsverfügungen beide vom 9. Januar 2015 datieren (und gleichzeitig versandt wurden), vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bereits um die dritte Kontrollperiode handelte, in welcher der Beschwerdeführer die quantitativen Vorgaben nicht erfüllte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. November 2014 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, da er in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (vgl. Urk. 7/15).
3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
4.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 16 Tagen liegt im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (Oktober 2011, Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei drittmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung von zehn bis neunzehn Tagen vorsieht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 727 Unia Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni