Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00209 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete vom 1. September 1995 bis 26. Januar 2015 als Koch bei Y.___ und war dadurch bei der Vorsorgestiftung der MitarbeiterInnen der Y.___-Gruppe (Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 21. April 2015, Urk. 7/16). Am 17. April 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 17. April 2015, Urk. 7/19) und beantragte ab 17. April 2015 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 17. April 2015, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er vorzeitig pensioniert worden sei und daher die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 7/8). Die von X.___ am 10. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. August 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich aus am 26. Januar 2015 per sofort auflösen wollen. Er sei durch die Kündigung per 31. Januar 2015 aus der Vorsorgestiftung ausgetreten. Im Zeitpunkt des Austritts sei er mehr als 58 Jahre alt gewesen. Gemäss Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung werde der Altersrücktritt ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des im entsprechenden Vorsorgeplan definierten frühestmöglichen Altersjahres beendet werde. Das frühestmögliche Rücktrittsalter sei 58 Jahre. Somit könne eine Freizügigkeitsleistung nur dann beansprucht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit weitergeführt werde oder die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolge. Die Voraussetzungen für den Bezug der Freizügigkeitsleistung seien beim Beschwerdeführer beim Austritt nicht gegeben gewesen, somit habe nur der Vorsorgefall „vorzeitige Pensionierung“ erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Wunsch auf Kapitalbezug bei Altersrücktritt auf dem Antrag vom 21. bzw. 29. Januar 2015 bestätigt. Da nur diejenige Beitragszeit als Beitragszeit angerechnet werden dürfe, welche nach der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung nachgewiesen worden sei, könne der Beschwerdeführer keine Beitragszeit nachweisen (Urk. 1 und Urk. 6).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) schliesse den gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen und Arbeitslosenentschädigung aus. In seinem Fall gehe es aber nicht um den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, sondern um eine Barauszahlung wegen Verlassens der Schweiz im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Da seine Frau schwer erkrankt sei und pflegebedürftig geworden sei und darum zurück in ihre Heimat gewollt habe, habe auch er die Schweiz verlassen und sei nach A.___ gereist. Leider sei seine Frau im März 2015 verstorben, weshalb er zurück in die Schweiz gekommen sei. Er habe nicht die Möglichkeit eines Kapitalbezugs gewählt und es sei nicht die Pensionskasse, die eigenständig einen solchen vornehmen könne. Allein der Umstand, dass er sich angeblich bereits 2010 über die Möglichkeit des Kapitalbezugs informiert habe, könne nicht als Wahl dieser Variante interpretiert werden. Sollte die tatsächlich erfolgte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung rückwirkend nun doch nicht möglich gewesen sein, so sei es Sache der Pensionskasse, dies mit ihm zu klären (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen.
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
2.4 Wer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Pensionierung die Stelle aufgibt und eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangt, kann nicht als vorzeitig pensioniert bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Pensionierung ist in jenem Zeitpunkt noch nicht gegeben, auch wenn die Freizügigkeitsleistung am Ende der beruflichen Laufbahn dem Wert der Altersleistung sehr nahe kommt. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 3 AVIG vor (Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, S. 53 mit Hinweis auf BGE 123 V 142 E. 5a und b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Januar 2015 bei der Vorsorgestiftung den Bezug seines Vorsorgekapitals. Aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular geht hervor, dass er den Kapitalbezug bei Altersrücktritt, das heisst die vorzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug und nicht etwa den Bezug der Freizügigkeitsleistung wünschte (Urk. 7/4/5). Dass der Beschwerdeführer das Kapital bei Altersrücktritt bezog, ergibt sich denn auch aus dem Vorsorgereglement der Vorsorgestiftung. Gemäss Art. 17.6 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann die versicherte Person im Zeitpunkt der Pensionierung ihre Altersleistung in Kapitalform beziehen. Eine Pensionierung ist nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich (Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge, Art. 8.1). Im Januar 2015 war der 1956 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Ein Bezug der Freizügigkeitsleistung war für den Beschwerdeführer im Januar 2015 hingegen aus folgendem Grund nicht möglich. Art. 2 Abs. 1bis FZG, welcher in Art. 20.1 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe sinngemäss wiedergegeben wird, sieht vor, dass Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen können, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigte im Januar 2015 aber weder die Weiterführung der Erwerbstätigkeit noch war er als arbeitslos gemeldet. Zudem ist eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG bzw. Art. 20.3 Abs. 3 lit. a des Vorsorgereglements der Vorsorgestiftung stets subsidiär zur Ausrichtung einer gesetzlichen oder reglementarischen Leistung infolge eines Leistungsfalles (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1243).
3.2 Eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV setzt voraus, dass die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver, ausserhalb der Person des Versicherten liegender Umstände erfolgte, ohne dass dem Versicherten eine Alternative offen stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war der Beschwerdeführer doch reglementarisch nicht zum Bezug des Alterskapitals verpflichtet gewesen. Hätte er die Erwerbstätigkeit weiter geführt oder wäre er als arbeitslos gemeldet gewesen, wäre auch der Bezug einer Austrittsleistung möglich gewesen. Die vorzeitige Pensionierung wurde auch nicht eigenmächtig von der Vorsorgestiftung vorgenommen, wurde die Auszahlung des Alterskapitals doch – wie ausgeführt (E. 3.1) – vom Beschwerdeführer beantragt. Lediglich sah die Vorsorgestiftung der Y.___-Gruppe kulanterweise vom Einhalten der in Art. 8.1 des Anhang 1: Vorsorgeplan Basisvorsorge vorgesehenen Dreimonatsfrist ab.
3.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Januar 2015 im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor Erreichen des Rentenalters pensioniert. Da er nach seiner Pensionierung keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr ausübte, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung verneint hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler