Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00219




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Schetty



Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse IAW

Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – in Bestätigung der Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 10/28-30) - mit Einspracheentscheid vom 8. September 2015 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 18.5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Kürzung der Einstelldauer beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2015 (Urk. 9) sowie die weiteren Akten;


    in Erwägung,

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

    gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst verschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),

    nach der Rechtsprechung bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30),

sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 2 AVIV);


in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass die Beschwerdeführerin kein Arztzeugnis habe vorweisen können, welches bestätige, dass das Arbeitsverhältnis (bei der Y.___) auf Anraten eines Arztes habe aufgelöst werden müssen (Urk. 2),

die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass die ausgeschriebene mit der angenommenen Stelle (bei der Y.___) nichts miteinander zu tun gehabt habe; sie fünf Tage pro Woche im Keller gestanden, monotone Arbeit verrichtet und kein Tageslicht gesehen habe; die Situation sie psychisch sehr belastet und krank gemacht habe (Urk. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 10/120); sie am 7. April 2015 eine Anstellung bei der Y.___ antreten konnte, bei einem Pensum von 60 % (Urk. 10/64), was zur Anrechnung eines entsprechenden Zwischenverdiensts in den Monaten April bis Juli 2015 führte (Urk. 10/73-74, Urk. 10/62-63, Urk. 10/52-53, Urk. 10/25-26); sie in der Folge ab dem 10. Juni 2015 krank geschrieben war (Urk. 10/51) und das Arbeitsverhältnis per 21. Juli 2015 kündigte (letzter effektiver Arbeitstag: 9. Juni 2015, Urk. 10/39, Urk. 10/43);


in weiterer Erwägung, dass

eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an einem Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein muss (Urteil 8C_201/2013 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013 E. 2),

die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse weder eine Diagnose noch Angaben darüber enthalten, wie sich die konkrete Zwischenverdiensttätigkeit auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt hat (Urk. 10/67, Urk. 10/38, Urk. 10/55, Urk. 3/2); den entsprechenden Unterlagen lediglich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. bis 19. Mai sowie vom 10. bis 28. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war und seit dem 15. Mai 2015 in ambulanter Behandlung gestanden hat,

die Beschwerdeführerin weiter mit Schreiben vom 11. August 2015 aufgefordert wurde, ein bezüglich des Kündigungsgrundes eindeutiges ärztliches Zeugnis einzureichen (Kündigung auf Anraten des Arztes, Urk. 10/35); sie in der Folge mit Schreiben vom 17. August 2015 mitteilte, dass ihr Arzt keine so formulierte Bescheinigung ausstellen möchte (Urk. 10/34),

bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben am Arbeitsplatz möglich gewesen wäre, zumal diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist und das Pensum gemäss den Zwischenverdienstbescheinigungen im vereinbarten Rahmen von rund 60 % lag, so dass die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist,

    es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, wobei das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 351/01 vom 21. Mai 2002 E. 2b/aa);

die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Einstelldauer von 33 Tagen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Zwischenverdienst eine solche von 18.5 Tagen als dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen erachtet hat (Urk. 10/31, Urk. 10/28-30),

die als Basis verfügte Einstelldauer von 33 Tagen im untersten Bereich des schweren Verschuldens liegt und den konkreten Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt,

zur Thematik der Kürzung der effektiven Einstelldauer auf 18.5 Tage aufgrund des erzielten Zwischenverdienstes festzuhalten ist, dass diese Umrechnung der Rechtsprechung Rechnung trägt, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden bezweckt, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b),

der Schaden vorliegend indes nicht in vollem Umfang des verlorenen Zwischenverdienstes entstanden ist, hatte doch die Beschwerdeführerin bereits bei der Kündigung eine neue Anstellung zugesichert erhalten und konnte diese auch wie vereinbart antreten,

sich mithin bei Aufgabe einer Zwischenverdiensttätigkeit bei gleichzeitiger Aufnahme einer neuen (gleich bezahlten) keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würde,

die neue Zwischenverdiensttätigkeit beim Z.___ allerdings nur in einem Pensum von 20 % ausgeübt werden konnte, was bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- einen Monatslohn von durchschnittlich Fr. 739.60 erwarten liess (bei betriebsüblichen 43 Wochenstunden x 4.3 x 20 %, Urk. 10/13),

der Schaden damit nicht dem gesamten verlorenen Zwischenverdienst von Fr. 2‘213.20 (Urk. 10/31) entspricht, sondern nur der Differenz zu den genannten Fr. 739.60, mithin Fr. 1‘473.60,

die effektiven Einstelltage auf der Basis dieses Wertes zu berechnen sind, was zu einem Einstelltaggeld von Fr. 47.54 (Fr. 1‘473.60 ./. 21.7 x 70 %) beziehungsweise (x 33) einem gesamthaften durch Einstelltage zu tilgenden Schaden von Fr. 1‘568.82 respektive (./. Fr. 127.42 [= volles Taggeld]) zu einer Einstelldauer von 12.3 Tagen führt,

die Beschwerde demgemäss in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 12.3 Tage zu reduzieren ist,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 insofern abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 12.3 Tage festgelegt wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse IAW

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty