Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00222




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 24. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, stellte sich am 16. April 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 5/1) und meldete sich am 17. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 16. April 2013 an (Urk. 5/3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/120 S. 4) Arbeitslosenentschädigung. Mit Abrechnung vom 29. April 2015 (Urk. 5/146/1) richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus.

1.2    Der Versicherte teilte dem RAV am 5. Mai 2015 mit, dass er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und meldete sich am 8. Mai 2015 auf den 27. April 2015 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 5/131). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 5/132) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Versicherten die ihm für die Zeit vom 27. bis 30. April 2015 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘508.55 (vgl. Urk. 5/146/2) zurück. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

    Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 5/134) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte wegen eines Stellenantritts am 1. April 2015 ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und forderte vom Versicherten die ihm für die Zeit vom 1. bis 26. April 2015 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (vgl. Urk. 5/146/3) zurück. Die vom Versicherten am 18. Juli 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/139) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2015 (Urk. 5/142 = Urk. 2) ab.     

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit am 23. August (richtig: September) 2015 datierter Eingabe Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eventuell den Erlass der Rückerstattungsforderung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 (Urk. 4) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).     Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).

1.2     Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/bb). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit. i dieser Bestimmung ist unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst).

1.3    Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielen. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG). Dabei hat die versicherte Person solange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt sie während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 121 V 51 E. 2, BGE 120 V 502 bestätigt.

1.4    Art. 11 Abs. 1 AVIG hat die Funktion einer Grundregel, die immer zur Anwendung gelangt, es sei denn, das Gesetz sehe selbst eine Ausnahme vor. Letzteres geschieht etwa mit Art. 24 Abs. 5 AVIG. Diese im Rahmen der Zwischenverdienstregelung geltende Bestimmung befreit die versicherte Person während den gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG) vom Erfordernis des anrechenbaren Arbeitsausfalles, wenn sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung annimmt, deren Entlöhnung geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.1; BGE 121 V 336 E. 2b).

1.5    Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, unter Einschluss der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen, und dass der Verdienst nicht als versichert gilt, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht, wobei der Bundesrat den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze bestimmt (Satz 4).

    Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3).

1.6    Ein volles Taggeld beträgt laut Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des versicherten Verdienstes. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten versicherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140.-- beträgt und die keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c), ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

    Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.

1.7    Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2275 Rz 320 mit Hinweis), jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Laut Abs3 dieser Bestimmung ist die versicherte Person gehalten, den Bezug der kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden, wobei die kontrollfreien Tage nur wochenweise bezogen werden können und ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen gelten.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. April 2015 einen im Vergleich zum hypothetischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung höheren Verdienst erzielt habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleide und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er im April 2015 noch ausstehende Ferientage bezogen habe, und dass ihm infolge einer ungenügenden Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung in den von ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___, angestrengten Verfahren, Kosten entstanden seien (Urk. 1).


3.

3.1    Bei den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag vom 3. beziehungsweise vom 6. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ (Urk. 5/135). Danach wurde der Beschwerdeführer von Z.___ auf den 1. April 2015 als Senior Consultant angestellt, wobei das geplante Bruttojahressalär von Fr. 145‘000.-- aus einem Fixum im Umfang von 70 %, einer Honorarkommission im Umfang von 17 % und einer Auftragseingangskommission im Umfang von 13 % zusammengesetzt sei (S. 2).

3.2    Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/137) führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er seit 1. April 2015 bei der der Z.___ tätig sei, und dass er im Monat April die ihm verbleibenden Ferientage beziehungsweise kontrollfreien Tage bezogen habe.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund des vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Y.___ erzielten Verdienstes einen versicherten Verdienst von Fr. 10‘500.-- im Monat (Urk. 5/34; vgl. Urk. 5/146/1-3). Die Bemessung des versicherten Verdienstes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1).


4.

4.1    Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei sich in Ausbildung befindenden, noch nicht 25 Jahre alten Töchtern, unterhaltspflichtig war (Urk. 5/122, Urk. 5/125) hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 10‘500.-- und mithin auf ein Bruttotaggeld von rund Fr. 387.10 (Fr. 10‘500.-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage).


4.2    Gestützt auf den sich bei den Akten befindenden Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ vom 3. Beziehungsweise vom 6. März 2015 (Urk. 5/135) sowie das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2015 (Urk. 5/137) ist vorliegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2015 eine vollzeitliche Tätigkeit als Senior Consultant bei der Z.___ aufgenommen hat und dabei einen Bruttojahresverdienst in der Höhe von mindestens eines Fixums im Umfang von 70 % von Fr. 145‘000.--, mithin von Fr. 101‘500.-- im Jahr beziehungsweise von Fr. 8‘458.30 im Monat erzielte. Daraus resultierte ein Tagesverdienst von rund Fr. 389.80 (Fr. 8‘458.30 ÷ 21.7 Tage).

4.3    Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er im Monat April 2015 lediglich einen Monatslohn im minimalen Umfang eines Fixums von 70 % des arbeitsvertraglich vereinbarten geplanten Verdienstes aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ erzielt hätte, einen Verdienst erzielte, welcher die ihm als Arbeitsloser zustehende hypothetische Arbeitslosenentschädigung überstieg.

4.4    Bei der vom Beschwerdeführer ab 1. April 2015 bei der Z.___ ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 16 Abs. Abs. 2 lit. i AVIG in finanzieller Hinsicht zumutbare Tätigkeit, welche ihm ein den Betrag der Arbeitslosenentschädigung übersteigendes Einkommen verschaffte. Ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für die Zeit ab 1. April 2015 daher zu verneinen, sodass für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt.

4.5    Anhaltspunkte, dass die Annahme der Tätigkeit bei der Z.___ dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG) nicht zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn eine allfällige Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG zu bejahen wäre, bliebe diese unerheblich, da der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der bei der Z.___ aus freien Stücken vereinbarte und antrat (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.2.1).




5.

5.1    Nach Gesagtem steht daher fest, dass mit der Aufnahme einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 1. April 2015 die Arbeitslosigkeit endete, und dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist.

5.2    Daran vermag nicht zu ändern, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dem RAV am 31. März 2015 den Bezug von Ferien beziehungsweise von kontrollfreien Tagen während der Zeit vom 8. bis 21. April 2015 meldete (Urk. 5/127). Denn, wie erwähnt (vorstehend E. 1.7), muss die versicherte Person während der kontrollfreien Tage zwar nicht vermittlungsfähig sein und sich nicht um Arbeit bemühen, sie muss indes die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzung erfüllte der Beschwerdeführer, welcher ab 1. April 2015 weder arbeitslos war, noch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

5.3    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 verneinte. Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen.


6.

6.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

6.2    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).


6.3    Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

6.4    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b)

6.5    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a).


7.

7.1    Mit Abrechnung vom 29. April 2015 (Urk. 5/146/1) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 30. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘297.20 aus. Davon forderte sie vom Beschwerdeführer mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (Urk. 5/132) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 27. bis 30. April 2015 im Betrag von Fr. 1‘508.55 zurück. Demzufolge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 26. April 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘788.65 (netto) aus (vgl. Urk. 5/146/2).

7.2    Nach Gesagtem (vorstehend E. 5.3) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2015 zu Recht verneint. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 26. April 2015 offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).

7.3    In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘788.65 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

8.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Erhalt des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführes mit der Z.___ am 24. Juni 2015 (Urk. 5/135; Eingangsdatum) die Gewissheit hatte, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bereits ab 1. April 2015 zu verneinen war. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher am 25. Juni 2015 zu laufen und endete am 24. Juni 2016. Mit Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 5/134) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

8.3    Demnach ist eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 6‘788.65 ausgewiesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen ist.


9.

9.1    Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008).

9.2    Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

9.3    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2015 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und feststellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amtsstelle zu überweisen sei.

    Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventualbegehrens einen Erlass der Rückforderung beantragen will (Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz