Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00223 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war seit dem 1. August 2007 als Sekretärin Administration beim Y.___ angestellt, als der Arbeitgeber am 26. November 2014 unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 1. April 2015 eine Änderungskündigung hinsichtlich des Pensums von 95 % auf 60 % aussprach (Urk. 6/17 Ziff. 2-3, Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge meldete sich die Versicherte am 3. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab 1. April 2015 an und stellte sich ab diesem Datum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/15 Ziff. 2, Urk. 6/16).
Gestützt auf die Meldung des RAV Z.___ vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/6) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/7) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. April 2015 für die Dauer von 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juni 2015 Einsprache (Urk. 6/8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 abwies (Urk. 6/9 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 25. September 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 7. September2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe seit Erhalt der Änderungskündigung am 26. November 2014 bis zum 31. März 2015 lediglich 12 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht klar ungenügend sei. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 13. Januar 2015 sei ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sie während der Kündigungszeit monatlich mindestens 8 bis 10 Bemühungen nachzuweisen habe. Zudem sei eine Arbeitstätigkeit während der Kündigungsfrist üblich und stelle im Vergleich zu anderen versicherten Personen keinen besonderen Grund dar, die Beschwerdeführerin von einer intensiven Stellensuche zu befreien. Mit dem Argument, dass sie auf eigene Kosten ein Inserat aufgeschaltet habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, ebenso wenig aus dem Vorbringen des fehlenden Computer- respektive Internetzuganges (S. 2 f. Ziff. 4).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die auferlegte Strafe erscheine ihr ungerechtfertigt. Anlässlich ihrer Anmeldung beim RAV im Dezember 2014 habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechte und Pflichten nur unvollständig kenne. Sie sei im Januar 2015 dazu angehalten worden, vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen und im April 2015 sechs. Sie verstehe, dass sie im Februar 2015 das Soll nicht erreicht habe. Sie habe aber im Januar 2015 vier und im März 2015 sechs Bemühungen nachgewiesen und ausserdem zusätzlich auf ihre Kosten ein Inserat aufgegeben.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).
Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung am 26. November 2014 auf dem 31. März 2015 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist aus und reduzierte damit per 1. April 2015 das bisherige Pensum von 95 % auf 60 % (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 5-6, Ziff. 10-11 und Ziff. 13).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis Ende März 2015, lediglich insgesamt 12 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/5) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.
3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie vom RAV-Berater im Januar 2015 zum Nachweis von lediglich vier Arbeitsbemühungen angehalten worden sei (vorstehend E. 2.2), stehen im Widerspruch zu den Angaben im prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 6/14), wo festgehalten wurde, dass sie am 13. Januar 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass sie pro Monat jeweils 8 bis 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe.
Erst anlässlich des Beratungsgespräches vom 17. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin zugestanden, lediglich sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen, wovon mindestens vier schriftlich sein müssten. Dies ist aber für den hier zu prüfenden Zeitraum während der Kündigungsfrist bis 31. März 2015 nicht mehr von Relevanz.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Rechte und Pflichten nur unvollständig gekannt, ist auszuführten, dass sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 und C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben soll, dass sie sich ernsthaft auch während der laufenden Kündigungsfrist um eine Stelle zu bemühen habe, wusste sie dies spätestens seit dem Beratungsgespräch vom 13. Januar 2015. In der Folge wies sie aber auch im Monat Februar 2015 lediglich zwei Arbeitsbemühungen nach (vgl. Urk. 6.5), was als klar ungenügend qualifiziert werden muss. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit während der Kündigungsfrist oder das Fehlen eines Computers oder eines Internetanschlusses nichts (vgl. Urk. 6/8). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, ersetzt auch ein aufgegebenes Inserat die ernsthafte Stellensuche nicht.
3.3 Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 9 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens [9-12 Tage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist]und erscheint den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Gegebenheiten des Falles als angemessen.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 001_Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan