Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00226




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, verheiratet, arbeitete ab dem 1. August 2011 bis zum 14. August 2013 teilzeitlich als Sachbearbeiterin in einem Alterswohnheim (Urk. 6/4-5). Per 2. Februar 2015 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1-2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nahm weitere Abklärungen vor (Urk. 6/6; Urk. 6/13, Urk. 6/23, Urk. 6/25) und verneinte gestützt darauf einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 2. Februar 2015, weil die Beitragszeit nicht erfüllt und ein Befreiungsgrund nicht ausreichend dargetan worden sei (Verfügung vom 3. Juni 2015, Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte die Versicherte der Kasse unter anderem das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 31. Juli 2015 in Sachen der Versicherten betreffend Eheschutzmassnahmen ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei nochmals zu überprüfen (Urk. 6/33-34). Diese Eingabe qualifizierte die Kasse als Einsprache, auf welche sie infolge Verspätung nicht eintrat, und als Revisionsgesuch, welches sie abwies (Entscheid vom 1. September 2015, Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu überprüfen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Vernehmlassung vom 5. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Die Versicherte verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die unter anderem wegen Trennung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Satz 2).

1.2

1.2.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintritt (BGE 124 V 401 E. 1a).

    Gemäss der Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung der Verwaltung, wobei im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom 8. August 2016, E. 2.2).

    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.2.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.3.    Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig. Eine abweichende materielle Beurteilung kann später nur noch in Betracht fallen, wenn der Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist.

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen - diese also in Wiedererwägung ziehen -, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Nichteintreten der Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einer Anfechtung nicht zugänglich und daher endgültig (BGE 133 V 50 E. 4.4.2 mit Hinweis).

    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden zu unterscheiden. Laut Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.


2.

2.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin (dazu E. 2.2) und die Abweisung des sinngemässen prozessualen Revisionsgesuchs vom 17. August 2015 (dazu E. 2.3) rechtens sind.

2.2    Der Nichteintretensentscheid ist vom Gericht wie oben dargelegt (E. 1.2.2) bloss in formeller respektive verfahrensmässiger Hinsicht zu überprüfen, wogegen das Gericht sich nicht mit den materiellen Anträgen zu befassen hat.

    Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache der Versicherten vom 17. August 2015 (Urk. 6/33) zu spät erfolgt sei; denn die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei mit A-Post versandt worden, weshalb die Beschwerdeführerin sie am 4. Juni 2015 erhalten habe und die dreissigtägige Einsprachefrist somit am 6. Juli 2015 abgelaufen sei. Diese Darstellung blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) und ist bezüglich der Berechnung der Frist korrekt. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes (E. 1.2.1) liegen nicht vor. Bei dieser Akten- und Rechtslage erfolgte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 verspätet.

    Bezüglich des Nichteintretens ist der angefochtene Entscheid daher korrekt und zu bestätigen.

2.3     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das sinngemässe Revisionsgesuch der Versicherten vom 17. August 2015 (Art. 53 Abs. 1 ATSG) abgewiesen hat.

    Über die Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist in Form einer Verfügung nach Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG, welche der Einsprache unterliegt, zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009, E. 3.7: in: SVR 2009 UV Nr. 60 S. 212 E. 3.7). Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. September 2015 das Revisionsgesuch abgewiesen, ohne vorgängig verfügt zu haben. Somit ist die Angelegenheit diesbezüglich zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das sinngemässe Revisionsgesuch der Versicherten vom 17. August 2015 abgewiesen hat, kann damit offen bleiben.

2.4    Ob man das Schreiben der Versicherten vom 17. August 2015 auch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auffassen könnte, kann ebenfalls offen bleiben. Denn insoweit ist die Beschwerdegegnerin dem Gehalt ihres Entscheids nach nicht darauf eingetreten (Urk. 2 Ziffer. 3 und 4). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gemäss den obigen Erwägungen nicht anfechtbar, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.


3.    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutgeheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2015 insoweit aufgehoben wird, als er das Revisionsgesuch der Versicherten vom 17. August 2015 betrifft, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese darüber im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel