Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00229 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 4. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Unter Hinweis, dass
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 6/5), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/12), wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelfrist am 18. Juni 2015 (Urk. 6/13) gegenüber dem Beschwerdegegner sein Nichteinverständnis Kund tat, worauf dieser am 23. Juni 2015 (Urk. 6/14) den Rechtsweg aufzeigte und ankündigte, das Schreiben bei fehlender Beschwerdeerhebung als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen;
nachdem der Beschwerdegegner – nach unterlassener Beschwerdeerhebung - mit Entscheid vom 17. September 2015 (Urk. 2) das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juni 2015 abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Reduktion der Einstelldauer auf einen Tag beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2015 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Versicherungsträger weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (BGE 119 V 180 E. 3a),
darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht und Verfügungen oder Einspracheentscheide, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, demnach grundsätzlich nicht anfechtbar sind,
wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, dieser beschwerdeweise anfechtbar ist, wobei sich die nachfolgende gerichtliche Überprüfung in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind; Prozessthema also diesfalls ist, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung (bzw. den Einspracheentscheid) nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a),
der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG),
ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit weiteren Hinweisen),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den ersten Tag des „Strategiekurs A – Mit Erfahrung zum Erfolg“ am 23. Februar 2015 verpasst hat (Urk. 6/5, Urk. 6/4),
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2015 ausführte, dass er den Termin – obwohl er den Kurs im Terminkalender sofort eingetragen habe – verwechselt habe, da er ausser Haus am Babysitten seiner drei Enkel gewesen sei; er überzeugt gewesen sei, dass der Kurs erst am Tag danach beginne; er darüber enttäuscht sei, dass es nicht möglich gewesen sei, am zweiten Tag einzusteigen; er zudem sein einmaliges Versäumnis bedaure, da er sich sehr auf diese Schulung gefreut habe und dankbar zur Kenntnis nehme, dass er nun für den Folgekurs am 20. April 2015 aufgeboten sei (Urk. 6/4),
aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers von einer versehentlichen Verwechslung des Kursbeginns auszugehen ist, wobei unbestritten geblieben ist, dass sich der Beschwerdeführer noch am ersten Kurstag für sein Versehen telefonisch entschuldigt und um den Besuch der verbleibenden sechs Kurstage gebeten hat (Urk. 9),
aus den Beratungsgesprächen weiter ersichtlich ist, dass die Einstellung des Beschwerdeführers zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen stets als positiv bezeichnet werden kann (insbesondere Beratungsgespräch vom 12. November 2014, Urk. 6/27 S. 6),
zuletzt auch den eingereichten vollständigen Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht bis zum 22. Februar 2015 in irgend einer Weise zu beanstanden gewesen wäre (Urk. 3 S. 1, Urk. 6),
somit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Sachverhalt vom 23. Februar 2015 kein Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorliegt,
sich der gegenteilige Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 als zweifellos unrichtig erweist, geht es doch darin nicht um eine arbiträre Würdigung eines Sachverhalts, sondern ignoriert er - wie auch der vorliegende Entscheid - die seit mittlerweile 16 Jahren unverändert herrschende und diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil C 120/00 vom 11. Juli 2000),
angesichts der Dauer der Einstellung von sieben Tagen auch das Kriterium der erheblichen Bedeutung gegeben ist (vgl. Urk. 6/56),
demgemäss das Wiedererwägungsgesuch begründet ist, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 17. September 2015 (Urk. 2) wie auch der zugrundeliegende Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/15) ersatzlos aufzuheben sind mit der Feststellung, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht statthaft ist;
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 17. September 2015 und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty