Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2015.00231




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 15. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit dem 1Januar 2014 als kaufmännischer Angestellter bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 23März auf den 30. Juni 2015 infolge schlechter Wirtschaftslage kündigte (Urk. 6/16 Ziff. 2-3, Ziff. 10-11 und Ziff. 13). In der Folge meldete sich der Versicherte am 29Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2015 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/14 Ziff. 2, Urk. 6/15).

    Gestützt auf die Meldung des RAV A.___ vom 9Juli 2015 (Urk. 6/1) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügung vom 14Juli 2015 (Urk. 6/2) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Juli 2015 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juli und am 6. August 2015 Einsprache (Urk. 6/3, Urk. 6/4-5), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 abwies (Urk. 6/7 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 29September 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen respektive diese sei auf 2 bis 3 Tage zu reduzieren (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2November 2015 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 31. Mai 2016 (Urk. 8) und am 24. August 2016 (Urk. 10) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, woraufhin er jeweils mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Urk. 9) und vom 30. August 2016 (Urk. 11) um Geduld gebeten wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer die Stellensuche ab Kenntnis der Kündigung am 23. März 2015 hätte aufnehmen und regelmässig hätte ausführen müssen. Während der dreimonatigen Kündigungsfrist habe er lediglich elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Hinzu komme, dass es sich aufgrund des Bewerbungsresultates „keine offene Stelle/nichts offen“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich um Bewerbungsanfragen aufs Geratewohl gehandelt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich nicht gewusst haben solle, dass er sich bereits vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit um Arbeit hätte bemühen müssen, habe ihn dies nicht von der Pflicht entbunden, sich intensiv um eine neue Anstellung zu bemühen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es habe immer noch die Option bestanden, dass der Arbeitgeber abhängig von der Wirtschaftslage der Firma die Kündigung zurückziehe, weshalb er sich für den Arbeitgeber eingesetzt habe. Zudem habe er sich bereits vor der Kündigung aber auch während der Kündigungsfrist gewissenhaft auf Stellensuche im Arbeits- und Bekanntenumfeld begeben, da ihm die Wirtschaftslage des Unternehmens bereits Ende 2014 bekannt gewesen sei. Er könne seine Arbeitsbemühungen nicht nachweisen, da er nicht Buch geführt habe. Für die Einstellung von 10 Tagen habe er kein Verständnis. So habe er gemäss den Ausführungen seines RAV-Beraters mit einer Einstellung von zwei bis drei Tagen gerechnet (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Wie dargelegt (vorstehend E. 1.2), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

    Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 23März auf den 30. Juni 2015 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Der letzte geleistete Arbeitstag war am 30Juni 2015 (Urk. 6/16 Ziff. 10 und Ziff. 14).

    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von März bis Ende Juni 2015 lediglich insgesamt 11 Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/10) und damit in Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.3) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Zudem ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers auch in qualitativer Hinsicht zu bemängeln sind. So lassen die im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungenjeweils aufgeführten Absagegründe „keine offene Stelle zur Zeit“ und „nichts offen“ es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf offene Stellen beworben hat, sondern lediglich Blindbewerbungen getätigt hat (vgl. Urk. 6/10). Gemäss ständiger Rechtsprechung können Blindbewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).

3.2    Entschuldbare Gründe, welche während der Kündigungsfrist geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn es möglicherweise Anzeichen gab, dass die Kündigung bei der Y.___ AG allenfalls hätte rückgängig gemacht werden können, musste sich der Beschwerdeführer nach wie vor intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen, bis er tatsächlich über die verbindliche Zusage einer erneuten Anstellung verfügt hätte.

    Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40) unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

    Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt.

3.3    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.


4.    Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco (vgl. Randziffer D72) übereinstimmt, welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund der Aussage seines RAV-Beraters, dass er lediglich einige wenige Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, mit einer Einstellung von lediglich 2 bis 3 Tagen gerechnet (vgl. Urk. 6/4-5 und vorstehend E. 2.2), ändert daran nichts, zumal sich auch eine derartige allfällige Zusicherung dem prozessorientierten Beratungsprotokoll nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 6/8).


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 Unia Zürich 3

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchucan