Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2015.00233 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 bei der Y.___ als Fachlehrperson für Französisch tätig gewesen (Urk. 5/21 Ziff. 2). Am 16. Juni 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Hardturmstrasse (RAV) zum Leistungsbezug an und stellte sich ab 1. August 2014 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 5/20). Am 14. Juni beziehungsweise 4. August 2014 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2014 an (Urk. 5/19) und bezog in der Folge innerhalt einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Versicherte ein erstes Mal wegen in qualitativer Hinsicht ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2014 für vier Tage mit Beginn am 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein.
1.2 Am 9. Juni 2015 (Urk. 5/7) überwies das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2015. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 5/8) stellte das AWA die Versicherte ein zweites Mal wegen in qualitativer Hinsicht ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2015 für acht Tage mit Beginn am 1. Juni 2015 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 20. Juni 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/9) wies das AWA mit Entscheid vom 9. September 2015 (Urk. 5/10) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (Urk. 5/10) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1) sowie eventuell eine Herabsetzung der Einstellungsdauer (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 (Urk. 4) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 10. Dezember 2015 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Der Einzelricht erzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
1.3 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
1.4 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
1.5 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung der versicherten Person in ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, dass qualifizierte Berufsleute ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig beschränken dürfen, sofern dieser offene Stellen anbietet. Dies gilt auch für spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot. Arbeitnehmenden mit solchen Berufen ist bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit besteht innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Der versicherten Person ist bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit daher auch die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumutbar, wobei dies auch für weniger qualifizierte Arbeiten gilt, soweit der angebotenen Stelle lediglich Überbrückungscharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1). Die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG nimmt mit längerdauernder Arbeitslosigkeit ab, wobei sich die Frage, ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote, beurteilt (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19, C 244/05 E. 2.1).
1.6 In einem Urteil aus dem Jahre 2006 (Urteil des Bundesgerichts C 244/05 vom 22. November 2006), welches einen Profifussballer betraf, welcher sich am 14. Juli 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hatte, erwog das Bundesgericht, dass der Versicherte angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt als Profifussballer sehr beschränkt war, seine Arbeitssuche lediglich bis Ende September 2003 auf die Tätigkeit als Profifussballer habe konzentrieren dürfen, und dass er sich ab Oktober 2003 auch um andere Stellen, etwa als Mitarbeiter in einem Fitness-Studio, als Assistenztrainer oder um eine ähnliche zumutbare Erwerbsmöglichkeit hätte bemühen müssen (E. 2.3).
1.7 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens der versicherten Person unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (Urk. 5/10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche im Monat Mai 2015 14 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, in quantitativer Hinsicht den Anforderungen genügte (S. 2). Die Beschwerdeführerin, welche im Monat Mai 2015 ausschliesslich Arbeitsstellen als Französischlehrerin gesucht habe, habe sich in diesem Monat jedoch in qualitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht. Denn es wäre ihr zuzumuten gewesen, die Stellensuche auf Tätigkeiten ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin auszuweiten. Dies insbesondere deshalb, weil sie anlässlich eines Beratungsgesprächs beim RAV vom 12. März 2015 mit diesem vereinbart habe, für eine Kontrollperiode mindestens vier bis fünf Arbeitsbemühungen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin nachzuweisen.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie auf Grund sprachlicher Schwierigkeiten geglaubt habe, nur während eines Monats Stellen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin suchen zu müssen. Zudem vertrete sie die Ansicht, dass ihr die Annahme von Arbeitsstellen in Call-Centern angesichts ihrer Ausbildung nicht zuzumuten gewesen wäre, weshalb sie es unterlassen habe, Arbeitsstellen in diesem Bereich zu suchen (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Dem Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 5/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche als ausgebildete Französischlehrerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Y.___ als Fachlehrperson für Französisch tätig gewesen war (Urk. 5/22), anlässlich eines Beratungsgesprächs beim RAV vom 12. März 2015 mit dem für sie zuständigen Berater des RAV eine breitere Stellensuche sowie den monatlichen Nachweise von vier bis fünf Stellenbewerbungen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin vereinbarte.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit dem für sie zuständigen Berater des RAV einen monatlichen Nachweis von vier bis fünf Stellenbewerbungen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin vereinbart zu haben. Sie machte indes geltend, dass sie diese Vereinbarung aus sprachlichen Gründen dahingehend verstanden habe, dass die Erweiterung der Stellensuche im Umfang von vier bis 5 Arbeitsbemühungen ausserhalb des Tätigkeitsbereich als Französischlehrerin nur den Monat April 2015 und nicht den vorliegend streitigen Monat Mai 2015 betroffen habe (Urk. 1 S. 1).
3.3 Die Beschwerdeführerin war ab 1. August 2014 arbeitslos und meldete sich auf diesen Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und bezog seither Arbeitslosenentschädigung. Am 1. Mai 2015 war die Beschwerdeführerin daher schon seit einer Dauer von neun Monaten arbeitslos. Obwohl der Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen war, Tätigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Französischlehrerin zu suchen, ist in Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden, dass das RAV anlässlich des Beratungstermins vom 12. März 2015 (Urk. 5/15) zu einem Zeitpunkt von mehr als sieben Monaten seit Eintritt der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumuten wollte. Der zeitliche Umfang einer Beschränkung der Stellensuche auf den Bereich als Französischlehrerin von mehr als sieben Monaten, welcher der Beschwerdeführerin durch das RAV gewährt wurde, erscheint als angemessen und verhältnismässig. Dies insbesondere mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6), worin das Bundesgericht einem Versicherten bereits nach einer Arbeitslosigkeit von 2.5 Monaten Dauer die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumutete.
3.4 Der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu folgen, wenn sie beschwerdeweise vorbringt, dass bei der mir dem RAV vereinbarten Erweiterung der Stellensuche auf Arbeitsstellen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin lediglich Arbeitsstellen in Call Centern in Frage kämen (vgl. Urk. 1 S. 1). Denn einerseits sind, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), nach der Rechtsprechung auch weniger qualifizierte Arbeiten zumutbar, soweit diesen lediglich Überbrückungscharakter zukommt. Andererseits umfasst der Bereich der möglichen Arbeitsstellen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin, welcher der Beschwerdeführerin von ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zumutbar wäre, nicht lediglich Arbeitsstellen in Call Centers, sondern umfasst einen weiten Bereich möglicher Tätigkeiten. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten in der Administration von Schulverwaltungen und Schulgemeinden, im Kundendienst von Versicherungsgesellschaften und in der internen Weiterbildung von Unternehmen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im April 2015 Arbeitsbemühungen als Assistentin bei der Z.___, als Assistentin bei der A.___ und als Angestellte des B.___ nachgewiesen (Urk. 5/16) und in der Folge bei der C.___ eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt (Urk. 5/15).
3.5 Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache der Beschwerdeführerin gemäss den Auswertungsbogen der Deutscheinschätzung des Beschwerdegegners mit dem Niveau C1 (Urk. 7/3), welches einer kompetenten Sprachverwendung entspricht, beziehungsweise mit dem Niveau B1, welches einer selbständigen Sprachverwendung entspricht (vgl. Urk. 7/5), beurteilt wurden. Die Formulare zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin denn auch stets in verständlicher Weise in deutscher Sprache handschriftlich ausgefüllt. Sodann vertrat sie ihre Standpunkte sowohl in dem sich bei den Akten befindenden Schreiben an das RAV vom 9. Juni 2015 (Urk. 5/9/3), in ihrer Einsprache vom 20. Juni 2015 (Urk. 5/9/1) als auch in der Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2015 (Urk. 1) in verständlicher und eloquenter Weise. In Würdigung der Akten ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt war, den Inhalt der Beratungsgespräche beim RAV zu verstehen. Unter diesen Umständen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung mit dem RAV, die Stellensuche auf Bereiche ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin auszudehnen und ausserhalb des bisherigen Suchbereichs als Französischlehrerin monatliche vier bis fünf Arbeitsbemühungen nachzuweisen, verstehen konnte und musste.
Da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3), eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, wäre die Beschwerdeführerin daher selbst ohne eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem RAV nach einer längerdauernden Arbeitslosigkeit verpflichtet gewesen, ihre Stellensuche auf ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin zumutbare Stellen auszuweiten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind daher nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2015 von ihrer Obliegenheit zur Suche nach offene Stellen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin zu entbinden.
4.
4.1 Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche für den Monat Mai 2015 ausschliesslich Arbeitsbemühungen für Tätigkeiten als Französischlehrerin nachwies (Urk. 5/6), sich in dieser Kontrollperiode in qualitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemühte. Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr verpflichtet gewesen, ihre Stellenbemühungen auf zumutbare offene Arbeitsstellen ausserhalb des Tätigkeitsbereichs als Französischlehrerin auszudehnen.
4.2 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin, welche sich im Monat Mai 2015 in qualitativer Hinsicht nicht genügend um Arbeit bemüht hat, für diese Kontrollperiode den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2 Vorliegend gilt es im Rahmen der Verschuldensbeurteilung insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 5) eine erstes Mal wegen in qualitativer Hinsicht ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2014 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5.3 Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen anzuordnen.
5.4 Die verfügte Einstellung von 8 Tagen befindet sich im oberen Bereich der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche für den Monat Mai 2015 14 Arbeitsbemühungen nachgewiesen und sich in quantitativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemühte, im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, und es erscheint eine im unteren Bereich der Richtmasse des seco gelegene Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen als angemessen.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne abzuändern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2015 dahin abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen auf 6 Tage herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse, Werdstrasse 36, 8004 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz